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Internationales Recht - Eu-Recht Opferschutz
EuGH
21.12.2011
C-507/10
Zulässigkeit einer italienischen Regelung über die Entscheidungsbefugnis
des Staatsanwaltschaft bezüglich der Durchführung des beantragten Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Opferschutzes besonders gefährdeter Personen
Die Art. 2, 3 und 8 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Bestimmungen wie den Art. 392 Abs. 1bis, 398 Abs. 5bis und 394 CPP nicht entgegenstehen, die zum einen keine Verpflichtung der Staatsanwaltschaft vorsehen, in der Ermittlungsphase des Strafverfahrens beim Gericht zu beantragen, eine besonders gefährdete Person nach den Modalitäten des Beweissicherungsverfahrens anzuhören und aussagen zu lassen, und zum anderen es dem genannten Opfer nicht erlauben, sich gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Ablehnung seines Antrags, nach den genannten Modalitäten gehört zu werden und auszusagen, gerichtlich zur Wehr zu setzen.
EGRaBes 220/2001 Art 2, Art 3, Art 8 Abs 4
StPO ITA Art 392 Abs 1bis, Art 394 Abs 6
Aktenzeichen: C-507/10 Paragraphen: Datum: 2011-12-21 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4044 Internationales Recht Sonstige Rechtsgebiete - Opferschutz
EuGH
16.6.2005
C 105/03
Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Artikel 34 EU und 35 EU – Rahmenbeschluss 2001/220/JI – Stellung des Opfers im Strafverfahren – Schutz gefährdeter Personen – Vernehmung Minderjähriger als Zeugen – Wirkungen eines Rahmenbeschlusses
Die Artikel 2, 3 und 8 Absatz 4 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren sind dahin auszulegen, dass das nationale Gericht die Möglichkeit haben muss, Kleinkindern, die – wie im Ausgangsverfahren – nach ihren Angaben Opfer von Misshandlungen geworden sind, zu erlauben, unter Modalitäten
auszusagen, die ihnen einen angemessenen Schutz bieten, z. B. außerhalb der öffentlichen Gerichtsverhandlung und vor deren Durchführung.
Das nationale Gericht muss sämtliche Vorschriften des nationalen Rechts berücksichtigen und ihre Auslegung so weit wie möglich an Wortlaut und Zweck des genannten Rahmenbeschlusses ausrichten. Aktenzeichen: C105/03 Paragraphen: Datum: 2005-06-16 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=1956
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