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Jugendstraftaten - Strafbemessung Prozeßrecht
OLG Hamm - AG Detmold
6.1.2021
4 RVs 131/20
1. Weisungen müssen hinreichend bestimmt sein. Die Grundzüge der Ausgestaltung müssen vom Gericht vorgenommen werden, dem Weisungsunterworfenen muss das ihm abverlangte Verhalten deutlich werden und jugendrichterliche Weisungen müssen erzieherisch klar sein. Eine Weisung, bei Gesprächen bei der Drogenberatung "mitzuarbeiten"
wird dem nicht gerecht.
2. Entscheidend für den Fristbeginn (§ 45 Abs. 1 StPO) wann das Hindernis i.S.v. § 44 Abs. 1 StPO ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten. Auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Verteidigers kommt es hingegen nicht an.
3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Revisionsrügen ist in der Regel jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger in der tatrichterlichen Hauptverhandlung anwesend waren. Ist die Revision des Angeklagten
infolge der rechtzeitig erhobenen Sachrüge frist- und formgerecht begründet worden, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen nur ausnahmsweise bei besonderen Verfahrenslagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)
unerlässlich erscheint. Ist Gegenstand der Verfahrensrüge und Anlass für das Wiedereinsetzungsgesuch die Nichtgewährung von Akteneinsicht, muss der Beschwerdeführer zur Zulässigkeit seines Wiedereinsetzungsbegehrens für jede Rüge ausreichend darlegen,
dass er gerade durch die fehlende Akteneinsicht an einer ordnungsgemäßen Begründung gehindert war.
4. Die §§ 44 ff. StPO dienen nicht dazu, etwaige (vom Angeklagten unverschuldete) handwerkliche Mängel in der Rechtsmittelbegründung seines Verteidigers nachträglich zu beheben, sondern nur dazu, über eine (vom Angeklagten nicht verschuldete) Fristversäumnis hinwegzuhelfen.
JGG § 5, § 10, § 11, § 55
StPO § 44 Abs 1
Aktenzeichen: 4RVs131/20 Paragraphen: Datum: 2021-01-06 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=5250 Jugendstraftaten - Strafbemessung Sonstiges
OLG Hamm - LG Münster
29.12.2020
4 Ws 227/20
Die Entscheidung, der heranwachsenden Angeklagten gemäß § 74 i.V.m. § 109 Abs. 2 JGG bestimmte Kosten und Auflagen aufzuerlegen, ist eine Ermessensentscheidung, die von dem Beschwerdegericht lediglich auf Ermessensfehler überprüfbar ist. Ein Ermessensfehler kann vorliegen, wenn das Tatgericht in seine Entscheidung nicht alle ermessensrelevanten
Umstände eingestellt hat und zu besorgen ist, dass es sich über die tatsächlichen Grundlagen seiner Ermessensentscheidung (hier: hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation der Angeklagten) nicht gänzlich im Klaren war.
JGG § 74, § 109 Abs 2
Aktenzeichen: 4Ws227/20 Paragraphen: Datum: 2020-12-29 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=5253 Jugendstraftaten - Strafbemessung Strafvollzug
BGH - LG Koblenz
5.2.2020
3 StR 565/19
Vorwegvollzug eines Teils der Strafe bei Unterbringung in einer Entzugsanstalt
Ordnet das Tatgericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an und verhängt eine zeitige Freiheitsstrafe von über drei Jahren, so richtet sich die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe stets nach § 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB; für die Anwendung des § 67 Abs. 2 Satz 1 StGB ist daneben kein Raum.(Rn.9)(Rn.13)
StGB § 67 Abs 2 S 1, § 67 Abs 2 S 2, § 67 Abs 2 S 3
Aktenzeichen: 3StR565/19 Paragraphen: Datum: 2020-02-05 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=5136 Jugendstraftaten - Strafbemessung
BGH - LG Essen
7.8.2019
4 StR 189/19
Wird der Angeklagte (nur) wegen Taten verurteilt, die er als Erwachsener begangen hat, hatte die Staatsanwaltschaft jedoch hinsichtlich weiterer Taten, die der Angeklagte bereits als Heranwachsender begangen hatte, von einer Verfolgung gemäß § 154 Abs. 1 StPO abgesehen, kommt eine analoge Anwendung des § 32 Satz 1 JGG i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG nicht in Betracht.
JGG § 32 S 1, § 105 Abs 1
StPO § 154 Abs 1
Aktenzeichen: 2StR189/19 Paragraphen: Datum: 2019-08-07 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=5046 Jugendstraftaten - Prozeßrecht Strafbemessung
BGH - LG Rottweil
9.1.2018
1 StR 551/17
Anwendbarkeit der sog. Vollstreckungslösung zur Kompensation überlanger Verfahrensdauer bei auf "schädliche Neigungen" und "Schwere der Schuld" gestützter Jugendstrafe.
GG Art 20 Abs 3
MRK Art 6 Abs 1
JGG § 18 Abs 2
Aktenzeichen: 1StR551/17 Paragraphen: Datum: 2018-01-09 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4833 Jugendstraftaten - Strafbemessung Sonstiges
OLG Braunschweig - AG Braunschweig
13.6.2012
Ss 19/12
JGG- Erziehungsmaßregeln : Anforderungen an die Bestimmtheit einer Weisung- Arbeitsleistungen
1. Wird die Weisung erteilt, Arbeitsleistungen zu erbringen, kann das Gericht die Auswahl der Arbeitsstelle der Jugendgerichtshilfe überlassen.
2. Die Weisung muss aber so konkret gefasst werden, dass Zuwiderhandlungen einwandfrei festgestellt werden können und die verurteilte Person unmissverständlich erkennen kann, wann ihr deshalb Jugendarrest droht. Es ist mindestens erforderlich, dass das Gericht
neben der Zahl der abzuleistenden Arbeitsstunden auch die Frist, bis wann die Weisung spätestens erfüllt sein muss, ausdrücklich angibt.
JGG § 10 Abs 1 S 3 Nr 4, § 11 Abs 1, § 11 Abs 3, § 38
Aktenzeichen: Ss19712 Paragraphen: JGG§10 JGG§11 Datum: 2012-06-13 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4076 Jugendstraftaten - Strafbemessung Sonstiges
BGH - LG Bochum
17.6.2010
4 StR 126/10
Die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls des Wertersatzes gegen Jugendliche oder Heranwachsende, auf die Jugendstrafrecht angewendet wird, ist zulässig; das gilt auch, wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Täters vorhanden ist.
StGB §§ 73, 73 a, 73 c
JGG § 2 Abs. 2, §§ 6, 8 Abs. 3
Aktenzeichen: 4StR126/10 Paragraphen: StGB§73 StGB§73a StGB§73c JGG§2 JGG§6 JGG§8 Datum: 2010-06-17 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3673 Jugendstraftaten - Strafbemessung
OLG Brandenburg - AG Prenzlau
4.1.2010
1 Ss 105/09
Rechtsfehlerhafte und lückenhafte Begründung der Anwendung von allgemeinem Strafrecht
Zur Ahndung der Straftaten des heranwachsenden Angeklagten
JGG § 105 Abs 1 Nr. 1
JGG § 105 Abs 1 Nr. 2
JGG § 31 Abs 1
Aktenzeichen: 1Ss105/09 Paragraphen: JGG§105 JGG§31 Datum: 2010-01-04 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3611 Jugendstraftaten Haftrecht - Strafbemessung Sonstiges Sicherungsverwahrung
BGH - LG Bonn
13.8.2008
2 StR 240/08
Zu den Voraussetzungen des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung nach § 106 Abs. 3 Satz 2 JGG.
JGG § 106 Abs. 3 Satz 2
Aktenzeichen: 2StR240/08 Paragraphen: JGG§106 Datum: 2008-08-13 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3240 Jugendstraftaten - Strafbemessung Sonstiges
OLG Celle
06.05.2008
1 Ws 206/08
Erwägt die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Reststrafenvollstreckung aus einer Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB bezeichneten Art, ist in der Regel zumindest dann vorab ein Sachverständigengutachten über
die Gefährlichkeit des Verurteilten einzuholen, wenn der Vollstreckungsleiter die weitere Vollstreckung an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Vollstreckungsbehörde abgegeben hat (entgegen OLG Frankfurt/Main, NStZRR 1999, 91).
StPO § 454
JGG § 85
Aktenzeichen: 1Ws206/08 Paragraphen: StPO§454 JGG§85 Datum: 2008-05-06 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3151
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