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Ordnungswidrigkeiten - Aufsichtspflichtverletzung
OLG Hamm
28.7.2002
1 Ss OWi 598/02
Verletzung der Aufsichtspflicht, Umfang der Feststellungen
Wenn einem Betriebsinhaber die Verletzung der Aufsichtspflicht vorgeworfen wird, muss das Urteil die mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehende Betriebsorganisation, die Abgrenzung der Verantwortlichkeit, die tatsächlichen Betriebsabläufe, die getroffenen und unterlassenen Aufsichtsmaßnahmen, deren Veranlassung und Wirksamkeit sowie deren Kausalzusammenhang mit der Zuwiderhandlung darlegen.
OWiG 130
StPO 267 Aktenzeichen: 1SsOWi598/02 Paragraphen: OWiG§130 StPO§267 Datum: 2002-07-28 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=527
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