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Ordnungswidrigkeiten - Sonstiges
OLG Karlsruhe
4.7.2018
1 Rb 10 Ss 220/17
1. Die Festsetzung eines Verfallsbetrages nach § 29a OWiG wird nach Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm grundsätzlich in zwei weiteren Schritten vollzogen. Insoweit ist zunächst der Wert des durch die Tat Erlangten und sodann in einem zweiten Schritt im Rahmen einer Ermessensentscheidung der konkret für verfallen zu erklärende Betrag zu bestimmen.
2. Eine Schätzung der Höhe des Erlangten nach § 29 a Abs.3 OWiG kann erst dann erfolgen, wenn die Höhe des Vorteils aus der Tat nach Ausschöpfen aller Beweismittel, die ohne unverhältnismäßige
Schwierigkeiten erlangt werden können, nicht genau zu bestimmen ist.
Für diese Schätzung bedarf es der Mitteilung der sie tragenden Grundlagen im Urteil. Sollte keine andere Möglichkeit der Feststellung des Erlangten mangels Aufklärung der im Einzelfall gefahrenen Wegstrecken und des angefallenen Frachtlohns bestehen, ist es rechtlich zulässig, das Erlangte aus den Mittelwerten der kostenmäßig festgesellten Fahrten zu berechnen, wobei insoweit jedoch ein Sicherheitsabschlag von -mindestens- 10% vorzunehmen ist.
3. Bei der Bestimmung des konkret für verfallen zu erklärenden Betrages hat der Tatrichter vor allem abzuwägen, ob die Abschöpfung des gesamten Erlöses für die Verfallsbeteiligte eine unbillige Härte darstellen würde. Insoweit hat er eine eigene Ermessensentscheidung
zu treffen und darf sich nicht auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Verwaltungsbehörde beschränken. Dabei sind vor allem folgende Aspekte zu berücksichtigen: Bedeutung und Folgen der Tat, der Umfang des Erlangten, die Gefahr einer Wiederholung durch andere, das Bedürfnis nach einer Befriedung der Rechtsordnung, die Auswirkungen
des Verfalls für den davon Betroffenen, der zur Aufklärung des Sachverhalts erforderliche Aufwand sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wobei unter dem letztgenannten Gesichts-punkt von einer Verfallsanordnung abgesehen werden soll, wenn diese
den wirtschaftlichen Zusammenbruch des Adressaten oder sonst eine unbillige Härte zur Folge hätte. Ein erheblicher Abschlag kann dabei insbesondere dann veranlasst sein, wenn der tatsächlich erlangte Vermögensvorteil gering ist.
Aktenzeichen: 1Rb10Ss220/17 Paragraphen: Datum: 2018-07-04 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4842 Ordnungswidrigkeiten - Sonstiges
OLG Rostock - AG Parchim
27.1.2016
21 Ss OWi 2/16 [B]
Bußgeldverfahren: Verfahrensverzögerung in einem Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren als Verfahrenshindernis
MRK Art 6 Abs 1 S 1
Aktenzeichen: 21 SsOWi 2/16 Paragraphen: Datum: 2016-01-27 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4626 Ordnungswidrigkeiten - Sonstiges
OLG Braunschweig - AG Helmstedt
3.9.2014
1 Ss (OwiZ) 1060/14
Verzug mit der Entrichtung von Monatsprämien zur privaten Pflegeversicherung
1. Bei der Ordnungswidrigkeit gemäß § 121 Abs 1 Nr. 6 SGB XI handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt, so dass dem Handlungspflichtigen die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten möglich und zumutbar sein muss (Anschluss: OLG Brandenburg, Beschluss
vom 30.04.2013, 53 Ss OWi 93/13, juris, Rn. 8).
2. Einem Betroffenen, der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat, ist es nach den Grundsätzen der "omissio libera in causa" vorzuwerfen, wenn er den erforderlichen Antrag auf Übernahme der Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung (§ 26 Abs 2 S 1, Abs 4 SGB II), der zu einer entsprechenden Zahlung an das Versicherungsunternehmen
geführt hätte (§ 26 Abs. 4 SGB II), bewusst nicht gestellt hat.
SGB XI § 121 Abs 1 Nr 6
SGB II § 26 Abs 2 S 1, § 26 Abs 4
Aktenzeichen: 1Ss(OeiZ)1060/14 Paragraphen: SGBXI§121 SGBII§26 Datum: 2014-09-03 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4343 Prozeßrecht Ordnungswidrigkeiten - Sonstiges
OLG Celle
14.11.2011
311 SsBs 152/11
Der Senat ist - anders als das OLG Hamm - der Auffassung, dass das Amtsgericht den Einspruch eines nicht vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundenen Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid auch dann gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG verwerfen darf, wenn das vorangegangene Sachurteil vom Rechtsbeschwerdegericht nur im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben worden war, und legt die Sache daher zur Entscheidung der Rechtsfrage dem BGH vor.
OWiG § 74 Abs. 2
Aktenzeichen: 311SsBs152/11 Paragraphen: OWiG§74 Datum: 2011-11-14 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3980 Ordnungswidrigkeiten - Sonstiges
OLG Naumburg - AG Dessau-Roßlau
18.6.2010
1 Ss (B) 13/10
1. Dass der Vertreiber gemäß § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG bereits dann als Hersteller gilt, wenn er schuldhaft Elektrogeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet, bedeutet nicht, dass er schon zur Zeit des bloßen Anbietens selbst registrierungspflichtig ist oder bereits das Anbieten dieser Elektrogeräte eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellt.
2. § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG verlangt nur, dass die Registrierung dem Inverkehrbringen zeitlich - unter Umständen unmittelbar - vorangeht.
Aktenzeichen: 1Ss(B)13/10 Paragraphen: ElektroG§3 Datum: 2010-06-18 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3767 Ordnungswidrigkeiten - Sonstiges
OLG Naumburg - AG Dessau-Roßlau
14.5.2010
1 Ss (B) 109/09
1. Unter die Kategorie "Haushaltsgroßgeräte" gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ElektroG fallen auch Elektro-Herde und sonstige Elektro-Großgeräte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln unabhängig vom Ort ihrer Nutzung und unabhängig davon, ob sie privat oder gewerblich genutzt werden.
2. Ein Elektrogerät ist - noch - nicht in Verkehr gebracht, wenn der Hersteller für sein Produkt in Katalogen oder im Internet wirbt. Dies ist regelmäßig erst dann der Fall, wenn der Besitz an dem Gerät an einen Dritten übertragen oder ein Recht eines Dritten zum Besitz begründet wurde.
Aktenzeichen: 1Ss(B)109/09 Paragraphen: ElektroG§2 Datum: 2010-05-14 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3768 Ordnungswidrigkeiten - Geldbuße/Bemessung Sonstiges
Bußgeldverordnung
Verordnung über
die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
(Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV)
Vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog Verordnung vom 05. Januar 2009 (BGBl. I S. 9)
Aktenzeichen: Bußgeldverordnung Paragraphen: Datum: 2009-08-16 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3498 Verkehrsdelikte Ordnungswidrigkeiten - Sonstiges
Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV - 1.2.2009 Aktenzeichen: Paragraphen: Datum: 2009-03-04 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3350 Ordnungswidrigkeiten - Strafbemessung Sonstiges
OLG Celle
16.07.2008
311 SsBs 43/08
Eine geringfügige Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG mit der Folge, dass regelmäßig die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen vom Tatrichter nicht aufgeklärt werden müssen, ist dann anzunehmen, wenn die verhängte Geldbuße den Betrag von 250 EUR nicht übersteigt (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).
OWiG § 17 Abs 3 Satz 2
Aktenzeichen: 311SsBs43/08 Paragraphen: OWiG§17 Datum: 2008-07-16 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3224 Ordnungswidrigkeiten - Bußgeldbescheid Sonstiges
OLG Oldenburg - AG Westerstede
15.07.2008
Ss 6/08
Die Erteilung der Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 setzt einen tatsächlich eingerichteten Gewerbebetrieb mit einem vom Inhaber tatsächlich beherrschten Fuhrpark und eigenem Fahrpersonal voraus, das - soweit der Unternehmer nicht der einzige Bedienstete ist - den Weisungen des Unternehmers tatsächlich und rechtlich untersteht.
Zur Frage, wann Unternehmer, denen eine Ausfertigung der Gemeinschaftslizenz überlassen wird und die als "Vermieter" ihrer Fahrzeuge Beförderungen für den Inhaber der Gemeinschaftslizenz
ausführen, als "Dritte" im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EWG)
Nr. 881/92 anzusehen sind mit der Folge, dass sie unerlaubt gewerblichen Güterkraftverkehr betreiben.
(EWG) Nr 881/92
GüKG § 1 Abs 2
GüKG § 19 Abs 1 Nr 1 b
Aktenzeichen: Ss6/08 Paragraphen: GüKG§1 GüKG§19 Datum: 2008-07-15 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3233
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