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Rechtsmittelrecht - Berufung Hauptverhandlung
OLG Hamburg - LG Hamburg
21.10.2016
1 Rev 57/16
1. Der Begriff der „Erforderlichkeit“ in § 329 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 StPO ist mit Blick auf die Gesetzesgenese einerseits und zwingende verfassungsrechtliche Maßgaben andererseits weit auszulegen.
2. Die Anwesenheit des Angeklagten ist stets erforderlich, wenn die Aufklärung irgendeines für die Schuld- und Straffrage bedeutsamen Umstandes in Rede steht.
3. Nach § 329 Abs. 2 Satz 1 StPO kann die Berufungsstrafkammer daher nur verfahren, wenn sich Fragen der Tatschuld und der Strafe gar nicht oder nicht mehr stellen.
StPO § 329
Aktenzeichen: 1Rev57/16 Paragraphen: StPO§329 Datum: 2016-10-21 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4701 Prozeßrecht Rechtsmittelrecht - Hauptverhandlung Ladung Wiedereinsetzung
OLG Frankfurt - LG Kassel
04.04.2005
3 Ws 224/05
Wiedereinsetzung; Verhandlungsunfähigkeit; Trunkenheit; Hauptverhandlung
1. Derjenige, der wegen einer fehlenden Zustellung oder eines der Ladung zur Berufungshauptverhandlung anhaftenden Mangels nicht säumig war, aber zu Unrecht als säumig behandelt wird, ist einem schuldlos Säumigen gleichzustellen.
2. Deshalb muss auch demjenigen Angeklagten Wiedereinsetzung gem. § 329 III StPO analog ohne Rücksicht auf sein etwaiges Verschulden gewährt werden, der zwar infolge Trunkenheit verhandlungsunfähig ist, bei dem dieser Sachverhalt sich aber nicht zu Beginn der Hauptverhandlung, sondern erst während der Beweisaufnahme herausstellt, und dennoch
eine Verwerfung seiner Berufung nach § 329 StPO erfolgt.
StPO § 44
StPO § 45
StPO § 329 I
StPO § 329 III Aktenzeichen: 3Ws224/05 Paragraphen: StPO§44 StPO§45 StPO§329 Datum: 2005-04-04 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=2012 Prozeßrecht Rechtsmittelrecht - Hauptverhandlung Verfahren
Bayerisches Oberstes Landgericht - LG Bayreuth
3.12.2003
2 St RR 114/03
Beschleunigtes Verfahren, besondere Verfahren, voraussetzungen, echtsfolgenbeschränkung
1. Die Verfahrensvereinfachungen des beschleunigten Verfahrens gelten nicht für die Berufung.
2. Hat das Amtsgericht die besonderen Verfahrensvoraussetzungen des beschleunigten Verfahrens - unter anderem die Rechtsfolgenbeschränkung des § 419 Abs. 1 Satz 2 StPO - beachtet, ist das Berufungsgericht an einer über diese Rechtsfolgenbeschränkung hinausgehenden Sachentscheidung durch das Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses im Sinne von § 419 Abs. 3 StPO nicht gehindert. Eine Zurückverweisung an das Amtsgericht kommt für das Berufungsgericht in solchen Fällen nicht in Betracht.
StPO §§ 417, 419 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, 420 Aktenzeichen: 2StRR114/03 Paragraphen: StPO§417 StPO§419 StPO§420 Datum: 2003-12-03 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=1134 Prozeßrecht Rechtsmittelrecht - Verteidigung/Verteidiger Revision Hauptverhandlung
BGH
30. Mai 2000
4 StR 24/00
Die wirksam vorgenommene Bestellung eines Beistands nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO erstreckt sich auf die Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht.
StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1 Aktenzeichen: 4StR24/00 Paragraphen: StPO§397 Datum: 2000-05-30 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=309
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