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Rechtsmittelrecht - Revision Begründung
OLG Hamburg - LG hamburg
13.1.2021
2 Rev 32/20 - 1 Ss 74/20
1. Die Begründung der Revision des Nebenklägers muss erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Anfechtungsziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten wegen einer Straftat, welche die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet.
2. Unbenannte schwere Fälle nach § 240 Abs. 4 Satz 1 StGB stellen keine Katalogtaten im Sinne von § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO dar.
StGB § 240 Abs 4 S 1
StPO § 395 Abs 1 Nr 4
Aktenzeichen: 2Rev32/20 Paragraphen: Datum: 2021-01-13 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=5262 Rechtsmittelrecht - Berufung Revision
OLG Brandenburg - AG Perleberg
1.4.2020
(1) 53 Ss 39/20 (26/20)
Dem Revisionsgericht obliegt bei der nach § 346 Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung auch die Überprüfung, ob das Rechtsmittel als Revision oder als Berufung anzusehen ist. Denn das Revisionsgericht vermag seiner Verpflichtung, aufgrund eines Antrags nach § 346 Abs. 2 StPO die Frage der Zulässigkeit der Revision nach allen Richtungen und ohne die dem Tatgericht in § 346 Abs. 1 StPO auferlegten Grenzen zu überprüfen, nur zu genügen, wenn es zuvor die vorrangige Frage klärt, ob überhaupt eine (Sprung-)Revision im Sinne von § 335 Abs. 1 StPO vorliegt. Nur wenn dies der Fall ist, kann das Revisionsgericht bei
Verneinung der Voraussetzungen für eine Verwerfungsentscheidung nach § 346 Abs. 1 StPO diese aufheben und das angefochtene Urteil im Revisionsverfahren überprüfen. Mit einer solchen Entscheidung greift das Revisionsgericht auch nicht unzulässigerweise in die Zuständigkeit des Berufungsgerichts ein. Es bringt - falls es das Rechtsmittel als Berufung auslegt - lediglich zum Ausdruck, dass eine Revision nicht eingelegt worden ist und diese daher auch nicht als unzulässig verworfen werden durfte. Die dem Berufungsgericht vorbehaltene Entscheidung, ob das Rechtsmittel als Berufung zulässig ist, bleibt hiervon unberührt).
(Leitsatz der Redaktion)
Aktenzeichen: 53Ss39/20 Paragraphen: Datum: 2020-04-01 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=5130 Rechtsmittelrecht - Revision
BGH - LG Dessau-Roßlau
29.1.2020
4 StR 605/19
Das Revisionsgericht hat auf eine unbeschränkt eingelegte und auch sonst zulässige Revision die vorinstanzlich angeordneten Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel ohne die Beschränkung in § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG auch dann auf Rechtsfehler zu überprüfen, wenn es den Schuldspruch unangetastet lässt.
JGG § 55 Abs 1 S 1
Aktenzeichen: 4StR605/19 Paragraphen: Datum: 2020-01-29 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=5111 Rechtsmittelrecht - Revision
OLG Zweibrücken - AG Speyer
29.8.2019
1 OWi 2 Ss Bs 68/19
Eine Prüfung der Verwertbarkeit von Beweismitteln – hier dem von einem Geschwindigkeitsmessgerät ermittelten Messergebnis – kann im revisionsrechtlich ausgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahren mit der Sachrüge grundsätzlich nicht bewirkt werden.
StPO § 344
Aktenzeichen: 1OWi2SsBs68/19 Paragraphen: Datum: 2019-08-29 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=5045 Rechtsmittelrecht - Revision
BGH - LG Zweibrücken
9.5.2019
4 StR 605/18
Liegen die Voraussetzungen des § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG vor, stellt das Fehlen eines den Ausschluss der Öffentlichkeit für die Schlussvorträge anordnenden Gerichtsbeschlusses keinen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO dar.
GVG § 171b Abs 3 S 2, § 174 Abs 1 S 2
StPO § 338 Nr 6
Aktenzeichen: 4StR605/18 Paragraphen: Datum: 2019-05-09 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4966 Rechtsmittelrecht - Revision Zulässigkeit
OLG Rostock
26.9.2018
20 RR 52/18 - 1 Ss 50/18
Revisionsverwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO
Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Abgabe einer Gegenerklärung kann nicht verlängert werden. Eine Pflicht, auf nachträgliches Vorbringen nach Fristablauf zu warten, besteht selbst dann nicht, wenn solches angekündigt ist.
GG Art 103 Abs 1
StPO § 349 Abs 2, § 349 Abs 3 S 2, § 356a
Aktenzeichen: 20RR52/18 Paragraphen: Datum: 2018-09-26 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4898 Rechtsmittelrecht - Revision
OLG Karlsruhe - LG Wldshut-Tiengen
2.11.2016
2 Ws 325/16
Die Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch neben der gegen das Berufungsurteil eingelegten Revision statthaft. Jedoch kann - eingeschränkt - nur überprüft werden, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 69 StGB vorliegen
und von dem nach § 111a Abs. 1 StPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht wurde.
Aktenzeichen: 2Ws325/16 Paragraphen: Datum: 2016-11-02 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4663 Prozeßrecht Rechtsmittelrecht - Haupverhandlung Revision
OLG Frankfurt am Main - LG Gießen
2.11.2015
1 Ss 322/15
Sieht ein Tatgericht ein Attest nicht als genügende Entschuldigung an und verwirft daraufhin die Berufung, so begründet es die Revision, wenn der wesentliche Inhalt des ärztlichen Attestes nicht mitgeteilt wird.
Aktenzeichen: 1Ss322/15 Paragraphen: Datum: 2015-11-02 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4503 Rechtsmittelrecht - Revision
OLG Düsseldorf
8.4.2014
III-2 RVs 35/14
1. Die allein auf die Sachrüge gestützte Revision gegen ein nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ergangenes Verwerfungsurteil ist zulässig und führt zu der Prüfung, ob die Verfahrensvoraussetzungen vorliegen oder Verfahrenshindernisse bestehen. Diese Prüfung erstreckt sich auch darauf, ob in erster Instanz der erforderliche Eröffnungsbeschluss gefasst worden ist.
2. Die tatsächliche Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, die Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen, kommt anhand des Protokolls schriftlich hinreichend deutlich zum Ausdruck, wenn es den Untersuchungshaftbefehl in dem Vorführungstermin aufrechterhält und sogleich Termin zur Hauptverhandlung bestimmt.
StPO §§ 203, 207 Abs. 1, 329 Abs. 1 Satz 1
Aktenzeichen: III-2RVs35/14 Paragraphen: StPO§203 StPO§207 StPO§329 Datum: 2014-04-08 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4314 Rechtsmittelrecht Prozeßrecht - Revision Belehrung
BGH - LG Landshut
15.1.2014
1 StR 302/13
Verfahrensrüge im Revisionsverfahren: Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach vorausgegangener Verständigung; Darlegungslast für Kausalzusammenhang zwischen Rechtsverstoß und Urteil
1. Hat ein Angeklagter nach vorausgegangener Verständigung jedoch ohne notwendige Belehrung gem. § 257c Abs. 5 StPO ein Geständnis abgelegt und ist entsprechend der Zusicherung verurteilt worden, so kann er in der Revision die Rüge der Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO erheben, wenn er vom Gericht nicht in die Lage versetzt wurde, eine autonome
Entscheidung über seine Mitwirkung an der Verständigung zu treffen.
2. Ergibt sich aus dem Verfahrensablauf, dass das Geständnis des Angeklagten auf die Verständigung hin erfolgte, kann eine Ursächlichkeit der fehlenden Belehrung für das Prozessverhalten
des Angeklagten und mithin für das Urteil, das sich auf das Geständnis des Angeklagten stützt, nicht ausgeschlossen werden.
3. Der Revisionsführer braucht den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem behaupteten Rechtsverstoß und dem angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich darzulegen.
StPO § 257c Abs 5, § 344 Abs 2
Aktenzeichen: 1StR302/13 Paragraphen: StPO§257c StPO§344 Datum: 2014-01-15 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4406
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