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Sonstige Rechtsgebiete - Gewaltschutzrecht
BGH - OLG Oldenburg
28.11.2013
3 StR 40/13
Die Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG setzt voraus, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt; an die Entscheidung des Familiengerichts ist es insoweit nicht gebunden.
GewSchG § 1 Abs 1 S 1, § 4 S 1
Aktenzeichen: 3StR40/13 Paragraphen: GewSchG§1 GewSchG§4 Datum: 2013-11-28 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4300 Sonstige Rechtsgebiete - Gewaltschutzrecht
BGH - LG Göttingen
15.3.2007
5 StR 536/06
Die wirksame Zustellung einer im Beschlusswege ergangenen einstweiligen Verfügung ist Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 4 GewSchG
GewSchG § 4
Aktenzeichen: 5StR536/06 Paragraphen: GewSchG§4 Datum: 2007-03-15 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=2699 Sonstige Rechtsgebiete - Gewaltschutzrecht
OLG Celle
13.2.2007
32 Ss 2/07
1. Die gerichtliche Anordnung nach § 1 GewaltSchG bildet auch im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit eine ausreichende rechtliche Grundlage für die Strafverfolgung nach § 4 GewaltSchG. Diese Wirkung entfällt nur bei einer Nichtigkeit der Anordnung.
2. Im Rahmen der Strafverfolgung nach § 4 GewaltSchG hat das Gericht alle Voraussetzungen für die Anordnung ohne Bindung an das Vorverfahren selbst zu prüfen.
3. Fehlt der Anordnung eine Fristbestimmung, so hat das Gericht selbst zu entscheiden, ob der Verstoß gegen die Anordnung innerhalb einer dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechenden Frist begangen wurde.
GewaltSchG § 4
Aktenzeichen: 32S2/07 Paragraphen: GewaltSchG§4 Datum: 2007-02-13 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=2686 Sonstige Rechtsgebiete - Gewaltschutzrecht
OLG Hamm - AG Siegen
2.6.2004
1 Ss 83/04
Gewaltschutzgesetz, Wiederaufnahme; Verweilen in der Wohnung
Bei einer Wiederaufnahme des Täters durch das Opfer in die Wohnung ist ein strafbares Verhalten des „Täters“ gem. § 4 Gewaltschutzgesetz durch das Verweilen in der Wohnung nicht (mehr) gegeben.
Gewaltschutzgesetz § 4 Aktenzeichen: 1Ss83/04 Paragraphen: Gewaltschutzgesetz§4 Datum: 2004-06-02 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=1301
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