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Sonstige Rechtsgebiete - Grundgesetz Verfassungsrecht Sonstiges
VG Frankfurt
03.01.2008
10 G 4397/07
Die Aufforderung "Ausweisung aller kulturfremden Ausländer" in einem Wahlwerbespot stellt die Aufforderung zu einer Willkürmaßnahme i. S. v. § 130 Abs. 1 StGB dar und ist geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören.
Die Landesrundfunkanstalt ist zur Ausstrahlung eines Wahlwerbespots mit diesem Inhalt nicht verpflichtet.
GG Art 21
GG Art 3 Abs 1
GG Art 5 Abs 1
HRG § 3 Ziff 6
StGB § 130
Aktenzeichen: 10G4397/07 Paragraphen: GGArt.21 GGArt.3 GGArt.5 HRG§3 StGB§130 Datum: 2008-01-03 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3067 Sonstige Rechtsgebiete - Versammlungsrecht Verfassungsrecht
BVerfG - OVG Mecklenburg-Vorpommern - VG Greifswald
16.04.2005
1 BvR 808/05
Die erst jüngst geschaffene Norm des § 130 Abs. 4 StGB definiert das Schutzgut mit drei Tatbestandsmerkmalen:
1) die Störung des öffentlichen Friedens, und zwar
2) in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise, die dadurch erfolgt, dass
3) die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder
gerechtfertigt wird.
Eine Strafbarkeit entfällt schon dann, wenn eines dieser Merkmale nicht erfüllt ist. Dementsprechend ist bei der Anwendung von § 15 Abs. 1 VersG eine auf diesen Straftatbestand bezogene Gefahr für die öffentliche Sicherheit nur anzunehmen, wenn die erwartete Äußerung alle drei Tatbestandsmerkmale erfüllt. Das Versammlungsverbot ist demgegenüber
rechtswidrig, wenn sie auch nur eines der Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt. Vorliegend fehlen jedenfalls Anhaltspunkte für eine bevorstehende Störung des öffentlichen Friedens. Damit kann dahinstehen, ob auch die anderen Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind. (Leitsatz der Redaktion)
VersG § 15
StGB § 130 Abs. 4
BVerfGG § 32 Abs. 2 Satz 2
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 4
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5, Art. 8 Aktenzeichen: 1BvR808/05 Paragraphen: VersG§15 StGB§130 GGArt.1 GGArt.2 GGArt.5 GGArt.8 Datum: 2005-04-16 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=1869 Sonstige Rechtsgebiete Prozeßrecht - Verfassungsrecht Ermittlungsverfahren Beweisbeschaffung
BVerfG - BGH - OLG Düsseldorf
10.11.2004
2 BvR 581/01
1. § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StPO entspricht als Ermächtigungsgrundlage für Beweiserhebungen unter Einsatz des Global Positioning System und die anschließende Verwertung dieser Beweise den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
2. Beim Einsatz moderner, insbesondere dem Betroffenen verborgener, Ermittlungsmethoden müssen die Strafverfolgungsbehörden mit Rücksicht auf das dem "additiven" Grundrechtseingriff innewohnende Gefährdungspotential besondere Anforderungen an das Verfahren
beachten.
3. Wegen des schnellen und für den Grundrechtsschutz riskanten informationstechnischen Wandels muss der Gesetzgeber die technischen Entwicklungen aufmerksam beobachten und notfalls durch ergänzende Rechtssetzung korrigierend eingreifen. Dies betrifft auch die Frage, ob die bestehenden verfahrensrechtlichen Vorkehrungen angesichts zukünftiger Entwicklungen geeignet sind, den Grundrechtsschutz effektiv zu sichern und unkoordinierte Ermittlungsmaßnahmen verschiedener Behörden verlässlich zu verhindern.
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1 Aktenzeichen: 2BvR581/01 Paragraphen: StPO§344 GGArt.1 GGArt.2 Datum: 2004-11-10 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=1870 Prozeßrecht Sonstige Rechtsgebiete - Strafverfolgung Verfassungsrecht
BVerfG - OLG Frankfurt - LG Kassel
03.09.2004
2 BvR 2001/02
Die Staatsanwaltschaft Kassel erhob durch Anklageschrift vom 15. Januar 2002 zum zweiten Mal Anklage gegen den Beschwerdeführer, der als Rechtsanwalt und Strafverteidiger tätig ist. Sie legte ihm ein Vergehen der Nötigung zur Last.
1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der Grundsatz der Subsidiarität nicht entgegen. Strafprozessuale Eröffnungsbeschlüsse können zwar nach feststehender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein. Für Beschwerdeentscheidungen, die auf solche Beschlüsse hin ergehen, kann grundsätzlich nichts anderes gelten. Anders ist es aber dann, wenn die Entscheidung nach dem substantiierten Vortrag des Beschwerdeführers Verfassungsrecht verletzen kann und die verfassungsrechtliche Beschwer im weiteren fachgerichtlichen Verfahren nicht folgenlos ausgeräumt werden könnte. Dies wird freilich auf Ausnahmefälle beschränkt sein.
2. Dass es hier so liegt, ist Folge des besonderen Umfangs der aus Art. 103 Abs. 3 GG folgenden Gewährleistung. Die Vorschrift bietet nicht nur Schutz vor Doppelbestrafung, sondern auch Schutz vor doppelter Strafverfolgung. Für den von Verfassungs wegen gebotenen
Schutz vor erneuter Strafverfolgung kommt die erst am Ende des fachgerichtlichen Verfahrens stehende Kontrolle durch das Revisionsgericht zu spät. Dies gilt hier um so mehr, als der Beschwerdeführer einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots zu gewärtigen hat.
3. Das Oberlandesgericht hat mit seiner Entscheidung, die gegen den Eröffnungsbeschluss gerichtete Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, den Justizgewährungsanspruch verletzt und zugleich die Ausstrahlungswirkung des Art. 103 Abs. 3 GG verkannt. Die Gerichte haben bei Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Rechtsmittel die verfassungsrechtliche Grundentscheidung zu berücksichtigen, bei einer möglichen Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten frühzeitigen und effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten abgeleitete allgemeine Justizgewährungsanspruch gewährleistet dabei Rechtsschutz gegen die erstmalige Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch ein Gericht. (Leitsatz der Redaktion)
BVerfGG §§ 34a Abs. 2, 93a Absatz 2 Buchstabe b, 93c
StPO §§ 119 Abs. 5, 132 a, 210 Abs. 1, 211, 304 Abs. 1 a.E.
StGB § 240
GG Art. 103 Abs. 3
GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Aktenzeichen: 2BvR2001/02 Paragraphen: GGArt.103 GGArt.19 StGB§240 StPO§119 StPO§132a StPO§210 StPO§211 StPO§304 Datum: 2004-09-03 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=1445 Prozeßrecht Sonstige Rechtsgebiete Rechtsmittelrecht - Nebenkläger Verfassungsrecht
BVerfG
27.8.2003
2 BVR 911/03
Eschede-Prozeß
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es verfassungsrechtlich geboten, dem Nebenkläger die Möglichkeit zu eröffnen, sich nach Maßgabe der strafprozessualen Vorschriften vor einer Verfahrenseinstellung rechtliches Gehör zu verschaffen. Im Übrigen ist die Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO für den Nebenkläger unanfechtbar (§ 400 Abs. 2 Satz 2 StPO) und bedarf nicht seiner Zustimmung. Der Gesetzgeber hat sich insoweit für eine Beschränkung der grundsätzlich selbstständigen Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers entschieden, die sich nicht auf den Rechtsfolgenausspruch oder Ermessenseinstellungen erstreckt, da ein legitimes rechtliches Bedürfnis dafür nicht erkannt worden ist, wenn sich sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit der gerichtlichen Entscheidung zufrieden geben. Diese gesetzgeberische Entscheidung über die Stellung des Nebenklägers im Strafverfahren bewegt sich im verfassungsrechtlich unangreifbaren Rahmen. Das Grundgesetz kennt keinen grundrechtlichen Anspruch auf Strafverfolgung eines Dritten durch den Staat. (Leitsatz der Redaktion)
StPO §§ 153a, 400 Aktenzeichen: 2BvR911/03 Paragraphen: StPO§153a StPO§400 Datum: 2003-08-27 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=995 Prozeßrecht Sonstige Rechtsgebiete - Verfahrensfehler Gericht/Richter/Schöffen Verfassungsrecht
OLG Düsseldorf
17.6.2003
III-2 Ws 110/03
Gesetzlicher Richter
Ein Angeklagter oder Verurteilter darf nicht willkürlich seinem gesetzlichen Richter iSd Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entzogen werden. Von Willkür ist auszugehen, wenn die Abgabeentscheidung auf sachfremden, sich von den gesetzlichen Maßstäben völlig entfernenden Erwägungen beruht und bei verständiger Würdigung unter keinem Gesichtspunkt mehr vertretbar erscheint und deshalb offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist bei einer Abgabeentscheidung iSd § 462 a Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz StPO nicht bereits dann der Fall, wenn besondere
Gründe fehlen, die die Abgabe an das Gericht, in dessen Bezirk der Verurteilte wohnt, als zweckmäßig erscheinen lassen. (Leitsatz der Redaktion)
GG Art. 101
StPO § 462a Aktenzeichen: III-2Ws110/03 Paragraphen: GGArt.101 StPO§462a Datum: 2003-06-17 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=916 Allgemeiner Teil Sonstige Rechtsgebiete - Strafbemessung Strafanordnung Verfassungsrecht
OLG Nürnberg
28. 02. 2001
Ws200/01
1. § 67 d Abs. 3 n.F. StGB ist verfassungsgemäß, soweit durch das "Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten" vom 26.1.1998 die Höchstfrist von 10
Jahren für die erste Anordnung der Sicherungsverwahrung mit sofortiger Wirkung gestrichen worden ist und das Gericht die Unterbringung nur dann noch für erledigt erklären kann, wenn
nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges schwerwiegende Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt werden
2. Von der mündlichen Anhörung eines Sachverständigen in einem solchen Verfahren kann die Strafvollstreckungskammer nur dann absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten (§§ 463 Abs. 3 Satz 3; 454 Abs. 2 Satz 7 StPO). Dafür reicht es nicht aus, wenn nur der Verurteilte verzichtet hat, sein Verteidiger jedoch nur eine bedingte Verzichtserklärung für den Fall abgibt, dass das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für erledigt erklärt.
StGB § 67d
StPO §§ 463, 454 Aktenzeichen: Ws200/01 Paragraphen: StGB§67d StPO§463 StPO§454 Datum: 2001-02-28 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=620
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