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Sonstige Revisionen - Verkehrsstrafsachen
3.4.2001
4 StR 507/00
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG
Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration im Sinne von § 24a Abs. 1 StVG unter Verwendung eines Atemalkoholmeßgerätes, das die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, ist der gewonnene Meßwert ohne Sicherheitsabschläge verwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Meßverfahren gewahrt sind.
StVG § 24a Abs. 1
Aktenzeichen: 4StR507 Paragraphen: StVO§24a Datum: 2001-04-03 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=39
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