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Verkehrsdelikte - Geschwindigkeitsmessung
OLG Düsseldorf
21.1.2021
2 RBs 1/21
1. Beantragt der Verteidiger bei der Bußgeldbehörde die Übersendung von Messdaten und Unterlagen zu einer durchgeführten Messung, ist ein für den Fall der Nichtherausgabe vorab gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 OWiG) nicht statthaft.
2. Der Umstand, dass das Messgerät geeicht war, impliziert, dass der Eichbehörde die Konformitätsbescheinigung und die Konformitätserklärung vorgelegen haben und das Messgerät ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht worden ist.
StPO § 261, § 344 Abs. 2 Satz 2
OWiG § 62, § 71 Abs. 1, § 80 Abs. 1
MessEG § 6, § 23 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 37 Abs. 1 u. 4, § 60 Abs. 1 Nr. 14, § 62 Abs. 2
MessEV § 37 Abs. 1 Satz 1, Anlage 4 Teil B Modul B u. F
Aktenzeichen: 2RBs1/21 Paragraphen: Datum: 2021-01-21 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=5261 Verkehrsdelikte - Rotlichtverstoß
OLG Düsseldorf
5.1.2021
IV-2 RBs 191/20
1. Allgemeinkundige Tatsachen stehen der Kenntnisnahme durch das Rechts-beschwerdegericht offen, ohne dass es ihrer Darlegung im tatrichterlichen Urteil bedarf.
2. Die im Internet bei Google Maps oder Google Earth abrufbaren Luftbildaufnahmen können als Quelle für allgemeinkundige Erkenntnisse zu örtlichen Gegebenheiten herangezogen werden.
StPO § 349 Abs 2
OWiG § 79 Abs 3 S 1
StVO § 37 Abs 2 Nr 1
BKatV Nr 132.3
Aktenzeichen: IV-2RBs191/20 Paragraphen: Datum: 2021-01-05 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=5243 Verkehrsdelikte - Bußgeldbescheid Prozeßrecht Sonstiges
OLG Braunschweig - AG Helmstedt
4.12.2020
1 Ss (OWi) 173/20
Fortgeltung der Bußgeldkatalogverordnung nach Inkrafttreten der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20. April 2020
1. Die Straßenverkehrsordnung in der Fassung vom 6. März 2013 verletzt das Zitiergebot nicht. Durch die in der Eingangsformel erfolgte Nennung einzelner Buchstaben des § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG ist auch der erste Halbsatz von § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG – der die allgemeine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass für Vorschriften, unter anderem zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen, beinhaltet – mitumfasst. Denn der den Buchstaben nachfolgende Text bildet mit dem vorhergehenden ersten Satzteil (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 StVG mit dem jeweils nachfolgenden zweiten Satzteil der verschiedenen
Buchstaben) eine untrennbare Einheit.
2. Eine etwaige (Teil-) Nichtigkeit der am 28. April 2020 in Kraft getretenen 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20. April 2020 wegen des fehlenden Zitats der für die Einführung der erweiterten Regelfahrverbote maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage des § 26a Abs. 1 Nr. 3 StVG steht der Ahndung einer zuvor begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit auf der Grundlage der vorherigen Fassung der BKatV nicht entgegen.
StVG § 6 Abs 1 Nr 3 Halbs 1, § 24, § 25, § 26a Abs 1 Nr 3
GG Art 80 Abs 1 S 3
Aktenzeichen: 1Sa(OWi)173/20 Paragraphen: Datum: 2020-12-04 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=5230 Verkehrsdelikte - Handyverbot
OLG Köln
4.12.2020
1 RBs 347/20
Ein im Sinne von § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 StVO tatbestandsmäßiges "Halten" liegt auch vor, wenn das elektronische Gerät zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt wird.
StVO § 23 Abs 1a Nr 1
Aktenzeichen: 1RBs347/20 Paragraphen: Datum: 2020-12-04 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=5254 Verkehrsdelikte - Geschwindigkeitsüberschreitung Urteil
OLG Düsseldorf
1.10.2020
2 RBs 129/20
Bei einer Verurteilung wegen Überschreitung der durch Zeichen 274 angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen, ob der Verstoß „innerhalb geschlossener Ortschaften“ oder „außerhalb geschlossener Ortschaften“ begangen
wurde. Denn dieser Umstand gehört nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat. Die Urteilsformel ist nicht der Ort, um für die Eintragung im Fahreignungsregister relevante Sachverhaltselemente zu beschreiben, die nicht zu den Voraussetzungen des verwirklichten Tatbestands zählen.
StPO § 260 Abs. 4 Satz 1
OWiG § 71 Abs. 1, § 80a Abs. 3 Satz 1
StVO § 3 Abs. 3, § 41 Abs. 1 Anl. 2 Nr. 49 (Zeichen 274), § 49 Abs. 3 Nr. 4
Aktenzeichen: 2RBs129/20 Paragraphen: Datum: 2020-10-01 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=5231 Verkehrsdelikte - Verkehrsregeln Sonstiges
KG Berlin - AG Tiergarten
31.7.2020
3 Ws (B) 174/20
122 Ss 71/20
Freie richterliche Beweiswürdigung in Bezug auf Wahrnehmung von Verkehrszeichen
1. Ob eine Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthaft ist, richtet sich ausschließlich nach dem formalen Vergleich von Bußgeldbescheid und Urteil. Eine teleologische Reduktion auf solche Fälle, bei denen auch auf der Grundlage des gerichtlichen Schuldspruchs ein (Regel-) Fahrverbot in Betracht käme, scheitert an der durch den Wortlaut der Vorschrift gezogenen Auslegungsgrenze.
2. Ob der Betroffene eines oder mehrere Verkehrszeichen infolge Unachtsamkeit übersehen hat, ist Gegenstand freier richterlicher Beweiswürdigung und durch das Rechtsbeschwerdegericht in aller Regel auch dann hinzunehmen, wenn die Verkehrszeichen gut sichtbar waren.
3. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dem zufolge ortsunkundige Kraftfahrer aufmerksamer und normtreuer sind als ortsansässige.
OWiG § 79 Abs 1 Nr 3
StVG § 25
StVO § 41 Abs 1 Zeichen 251
StPO § 261
Aktenzeichen: 3Ws(B)174/20 Paragraphen: Datum: 2020-07-31 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=5201 Verkehrsdelikte - Radfahrer Kraftfahrzeuge
OLG Karlsruhe
14.7.2020
2 Rv 35 Ss 175/20
Zur strafrechtlichen Einstufung von Pedelecs als Kraftfahrzeugen und der Bestimmung der absoluten Fahruntüchtigkeit bei Pedelecs
1. Es liegt nahe, Elektrofahrräder mit Begrenzung der motorunterstützten Geschwindigkeit auf 25 km/h (sog. Pedelecs) auch strafrechtlich nicht als Kraftfahrzeuge einzustufen.
2. Für die Beurteilung der absoluten Fahruntüchtigkeit von Pedelec-Fahrern kommt es nicht darauf an, ob Pedelecs strafrechtlich als Kraftfahrzeuge einzustufen sind.
3. Ein Erfahrungssatz, dass Pedelc-Fahrer unterhalb des für Fahrradfahrer geltenden Grenzwertes von 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration absolut fahruntüchtig sind, besteht nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht.
Aktenzeichen: 2Rv35Ss175/20 Paragraphen: Datum: 2020-07-14 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=5195 Verkehrsdelikte - Sonstiges
OLG Zweibrücken - AG Grünstadt
19.5.2020
1 OLG 2 Ss 34/20
Zu den Voraussetzungen für die Annahme, die Fahrweise diene zur Erreichung einer höchstmöglichen Geschwindigkeit (Driften).
Aktenzeichen: 1OLG2Ss34/20 Paragraphen: Datum: 2020-05-19 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=5177 Verkehrsdelikte - Rotlichtverstoß
OLG Düsseldorf
27.4.2020
2 RBs 61/20
1. Bei der Rotlichtüberwachung mit dem Messgerät Poliscan FM1 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren.
2. Es bedarf keiner Ausführungen zu der Dauer der Gelbphase, der zulässigen und vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit und seinem Abstand von der Ampel bei deren Umschalten auf Rotlicht, wenn der Rotlichtverstoß inner-halb geschlossener Ortschaften begangen wurde.
3. Von der vorzuwerfenden Rotzeit, die das Messgerät Poliscan FM1 nach den PTB-Anforderungen unter Berücksichtigung sämtlicher Einflussfaktoren auto-matisch ermittelt, ist keine (weitere) Toleranz in Abzug zu bringen.
4. Verweigert die Bußgeldbehörde die Herausgabe von Messunterlagen oder Messdaten, bedarf es für eine zulässige Gehörsrüge der Darlegung, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG gestellt, in der Haupt-verhandlung deren Unterbrechung oder Aussetzung beantragt und dieser Antrag durch Gerichtsbeschluss abgelehnt oder nicht beschieden wurde.
5. Die bloße Nichtbeiziehung von Messunterlagen oder Messdaten, die sich nicht bei der Akte befinden, berührt nicht den Schutzbereich des Grundrechts auf rechtliches Gehör.
OWiG § 62, § 80 Abs 1, § 80 Abs 3
StVO § 37 Abs 2 Nr 1, § 49 Abs 3 Nr 2
Aktenzeichen: 2RBs61/20 Paragraphen: Datum: 2020-04-27 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=5146 Verkehrsdelikte - Rotlichtverstoß
KG Berlin - AG Tiergarten
14.4.2020
3 Ws (B) 46/20
122 Ss 18/20
Sog. Qualifizierter Rotlichtverstoß: „Abstrakte Gefährlichkeit“ kein Terminus der Rechtsanwendung
1. Bei dem Begriff der „abstrakten Gefahr“ handelt es sich um einen Terminus der Rechtsetzung, nicht um einen solchen der Rechtsanwendung.
2. Versuche, den Anwendungsbereich der Nr. 132.3 BKat mit dem Erfordernis einer konkret bestimmbaren „abstrakten Gefährlichkeit“ zu reduzieren, sind systematisch unzulässig, weil sie in die Kompetenz des Gesetzgebers, abstrakte Gefährdungsdelikte zu kodifizieren, eingreifen.
3. Es verbietet sich, allein unter dem Gesichtspunkt, ein Rotlichtverstoß sei nicht „abstrakt gefährlich“, vom indizierten Fahrverbot abzusehen (Aufgabe bisheriger Rechtsprechung, KG VRS 114, 60).
4. Von dieser Bewertung bleibt das Rechtsfolgeermessen des Tatrichters unberührt. Er ist befugt und veranlasst, im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestimmen, ob das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in solchem Maße abweicht, dass das Fahrverbot unangemessen wäre StVO § 37 Abs 2 S 2 Nr 1 S 7
BKatV Nr 132.3
Aktenzeichen: 3Ws(B)18/20 Paragraphen: Datum: 2020-04-14 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=5134
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