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Verkehrsdelikte - Sondernutzung
BGH
4.12.2001
4 StR 93/01
wegen Verstoßes gegen das Berliner Straßengesetz
Bei einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 32 und 33 der Straßenverkehrsordnung ist die gleichzeitige Anwendung landesrechtlicher Bestimmungen, nach denen die ungenehmigte Sondernutzung einer Straße verboten ist und als Ordnungswidrigkeit geahndet wird, nicht
ausgeschlossen.
StVO §§ 32, 33
Berliner Straßengesetz § 11 Abs. 1 Aktenzeichen: 4StR93/01 Paragraphen: StVO§32 StVO§33 BerlinerStraßengesetz§11 Datum: 2001-12-04 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=349
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