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Sonstiges Vergaberecht - Dienstleistung Sozialrecht
OLG Düsseldorf
11.1.2012
Verg 57/11
1. Es ist allgemein anerkannt, dass nicht nur Liefer- und Dienstleistungsverträge als solche, sondern auch Rahmenvereinbarungen hierüber dem Vergaberecht unterliegen.
2. Materiellrechtlich ergibt sich dies aus Art. 32 Abs. 2 UA 1 Richtlinie 2004/18/EG. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ordnet Art. 1 Abs. 1 UA 2 Richtlinie 89/665/EWG (i.d.F. von Art. 1 Nr. 1 Richtlinie 2007/66/EG) eine Nachprüfung von Rahmenvereinbarungen durch die Vergabenachprüfungsinstanzen ausdrücklich an. Dass § 99 GWB Rahmenvereinbarungen nicht gesondert aufführt, ist vor dem Hintergrund der genannten Richtlinien unerheblich. (Leitsatz der Redaktion)
SGB V § 130a Abs 8
VgV § 3 Abs 6
Aktenzeichen: VII-Verg57/11 Paragraphen: SGBV§130a VgV§3 Datum: 2012-01-11 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=1948 Sonstiges Vergaberecht - Dienstleistung Sozialrecht
OLG Düsseldorf
7.12.2011
Verg 96/11
Es kann dahinstehen, ob die bestehenden Verträge überhaupt die Abgabe parenteraler Zubereitungen erfassen und es sich bei dem bestehenden Vertragswerk über die Arzneimittelversorgung um eine dem Vergaberecht unterliegende Rahmenvereinbarung handelt. Nur dann stellt der beabsichtigte Vertragsschluss eine weitere Rahmenvereinbarung für
dieselbe Leistung dar.
Dieses ist deswegen fraglich, weil die in dem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V in der Fassung vom 01.02.2011, dem Arzneimittelversorgungsvertrag Nordrhein vom 08.09.2010 und dem Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen in der Fassung vom 01.10.2009, dessen Anlage 3 sich auf parenterale Lösungen bezieht, enthaltenen Bedingungen für die Abgabe von Arzneimitteln und die Regelungen zur Preisbildung in gleicher Weise für alle Apotheken gelten. Dagegen
findet durch diese Verträge eine selektive Beschaffungsentscheidung zugunsten einiger Wettbewerber gerade nicht statt. Ob Vergaberecht dann keine Anwendung findet, wenn es an einer Auswahlentscheidung fehlt, ist umstritten. Werden durch einen Vertrag oder - wie im Streitfall - durch ein miteinander verbundenes Vertragswerk allgemeine und für sämtliche Marktteilnehmer gleichermaßen geltende Regelungen getroffen, findet ein Wettbewerb um die Bedingungen der Beschaffung nicht statt. Die Gefahr einer Diskriminierung unter den Bewerbern, der das Vergaberecht entgegen treten will (Art. 2 und Erwägungsgrund 2 der Richtlinie 2004/18/EG) besteht somit nicht. Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks
des Vergaberechts hält der Senat es nicht für ausgeschlossen, dass die Festlegung von Bedingungen, die für sämtliche Marktteilnehmer in gleicher Weise gelten sowie bloße "Zulassungen" nicht dem Vergaberecht unterfallen.
AEUV Art 267
SGB V § 129 Abs 2
SGB V § 129 Abs 5
Aktenzeichen: VII-Verg96/11 Paragraphen: Datum: 2011-12-07 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=1953 Sonstiges Vergaberecht - Sozialrecht
OVG NRW - VG Münster
27.09.2004
12 B 1397/04
Zur Durchführung eines Vergabeverfahrens in Bezug auf Vereinbarungen nach §§ 93 ff. BSHG mit Gebietsschutz für den Leistungsbereich "ambulant betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung".
BSHG § 93
GWB § 97
GWB § 99 Aktenzeichen: 12B1397/04 Paragraphen: BSHG§93 GWB§97 GWB§99 Datum: 2004-09-27 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=711 Sonstiges Vergaberecht - Sozialrecht
VG Münster
22.06.2004
5 L 728/04
Keine Anwendung des Vergaberecht auf §§ 93 ff BSHG. (Leitsatz der Redaktion)
BSHG § 93ff Aktenzeichen: 5L728/04 Paragraphen: BSHG§93 Datum: 2004-06-22 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=659
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