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VOF - Ausschreibungsaufhebung
VgK Niedersachsen
8.6.2020
VgK-09/2020
Wegen Aufhebung des offenen Verfahrens zur Vergabe der Rohbauarbeiten beim Bauvorhaben Neu- und Umbau der Funktionsdiagnostik und ZSVA am Standort ... (Vergabenummer ...)
Öffentliche Auftragsvergabe: Aufhebung des Vergabeverfahrens bei einem unwirtschaftlichen Angebot; Anforderungen an die Ermittlung des Auftragswerts
1. Die Vergabekammer kann infolge der BGH-Entscheidung, 20. März 2014, X ZB 18/13, den öffentlichen Auftraggeber selbst bei rechtswidriger Aufhebung der Vergabe nicht verpflichten, das Vergabeverfahren zurückzuversetzen.(Rn.61)(Rn.78)
2. Ein schwerwiegender Grund für die Aufhebung des Vergabeverfahrens nach § 17 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A liegt bei einem unwirtschaftlichen Angebot vor.(Rn.61)(Rn.89)
3. Die Feststellung der Unwirtschaftlichkeit erfordert eine aktuelle und ordnungsgemäße Ermittlung des Auftragswerts. Geeignete Grundlage hierfür ist ein bepreistes Leitungs-verzeichnis nach Leistungsphase 6 d der Anlage 10 zu § 34 HOAI, nicht aber die Kostenberechnung nach DIN 276 nach Leistungsphase 3, erst recht nicht die Kostenschätzung nach Leistungsphase 2 jeweils der Anlage 10 zu § 34 HOAI.(Rn.61)(Rn.93)
VOB/A § 17 Abs 1 Nr 3
HOAI § 34 Aktenzeichen: VgK-09/2020 Paragraphen: Datum: 2020-06-08 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2483 VOF - Zuschlag Verhandlungsverfahren
VK Sachsen
10.9.2015
1/SVK/022-15
1. Dem VOF-Verfahren ist der Begriff des Zuschlags fremd, denn ein solches Vergabeverfahren wird gemäß § 11 Abs. 7 VOF allein durch Vertragsschluss (oder Verzicht) beendet, dessen Zustandekommen nach allgemeinem Zivilrecht zu beurteilen ist. Demgemäß kommt es darauf an, ob die interne Auswahlentscheidung auch tatsächlich vollzogen, d.h. durch Abschluss des zivilrechtlichen Vertrages durch die dazu befugten Organe des Auftraggebers umgesetzt ist.
2. Für ein Verhandlungsverfahren nach der VOF ergibt sich aus den übergeordneten Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Transparenz des Vergabeverfahrens, dass Angebote, die Angebotsbedingungen nicht einhalten, vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen sind.
3. Die Verpflichtung des Auslobers zur Übertragung weiterer Planungsleistungen gegenüber den Preisträgern entfällt, wenn dieser ein wichtiger Grund entgegensteht. Der "sonstige wichtige Grund" im Sinne des § 17 Abs. 1 VOF muss dabei nicht den Anforderungen genügen, die an einen wichtigen Grund als Voraussetzung für die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses zu stellen sind. Es muss vielmehr ausreichen, dass ein Auslober hinreichende sachliche Gründe hat, die es angesichts der beschränkten Bindung durch seine Zusage im Architektenwettbewerb unzumutbar erscheinen lassen, ihn an dieser Verpflichtungserklärung festzuhalten. Es muss sich um einen außerordentlichen, erst nach der Auslobung aufgetretenen oder bekannt gewordenen Umstand handeln, damit der Auslober den durch den Wettbewerb und das Preisgericht begründeten Status der Preisträger nicht umgehen bzw. beseitigen kann.
VOF § 11 Abs. 7, § 17 Abs. 1
Aktenzeichen: 1/SVK/022-15 Paragraphen: VOF§11 VOF§17 Datum: 2015-09-10 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2264 VOF - Schwellenwert
VgK Lüneburg
22.4.2015
VgK 6/2015
Vergabe von Planungsleistungen der Verkehrsanlagen und Freianlagen
Unterschreitung des Schwellenwertes, Kostenschätzung, Architektenleistungen
Aktenzeichen: VgK6/2015 Paragraphen: Datum: 2015-04-22 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2241 VOF - Angebot Angebotswertung Ausschreibung
KG Berlin
1.9.2014
Verg 18/13
Ausschreibung auf der Grundlage der HOAI 2009 und Beauftragung nach Inkrafttreten der HOAI 2013
Zur Frage der Vergaberechtsmäßigkeit einer Ausschreibung, die auf die HOAI Bezug nimmt, wenn die HOAI während der laufenden Ausschreibung geändert wird.
Eine Ausschreibung auf der Grundlage der HOAI 2009 leidet seit dem Inkrafttreten der HOAI 2013 an rechtlichen Fehlern, die derart schwerwiegend sind, dass das pflichtgebundene Ermessen, das dem Auftraggeber gemäß § 14 Abs. 6 VOF im Hinblick auf die Entscheidung
über eine etwaige Ausschreibungsaufhebung zusteht, auf Null reduziert ist, so dass die Ausschreibung insgesamt aufzuheben ist und die Leistungen im Falle fortbestehenden Beschaffungsinteresses des Auftraggebers neu auszuschreiben sind.
GWB § 118 Abs 1 S 3
VO § 14 Abs 6 F
HOAI 2009 § 49
HOAI 2013 § 51, § 57
Aktenzeichen: Verg18/13 Paragraphen: Datum: 2014-09-01 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2226 VOF - Sonstiges
OLG Frankfurt - LG Darmstadt
23.7.2014
13 U 44/12
1. Ein Nachprüfungsverfahren ist nicht eröffnet, wenn der Bieter im VOF-Verfahren geltend macht, der Auftraggeber müsse eine höhere als die von ihm in Aussicht gestellte Vergütung zahlen. Der Streit über die Höhe der vom Auftraggeber (hier: nach den Mindestsätzen der HOAI) geschuldeten Vergütung ist in einem Verfahren vor den Zivilgerichten auszutragen (im Anschluss an OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.05.2009 - Verg W 6/09, IBRRS 2009, 2888 = VPRRS 2009, 0238).
2. Wird für die Erstellung einer Planungsstudie in einem VOF-Verfahren eine "Entschädigung" von 6.000 Euro angeboten und erklärt sich der Architekt/Ingenieur mit dieser Pauschalvergütung einverstanden, ist es ihm verwehrt, für die Erstellung der Studie ein Honorar nach den Mindestsätzen der HOAI (hier: in Höhe von über 250.000 Euro) zu fordern.
HOAI 2009 § 7 Abs. 1
VOF § 24 Abs. 3
Aktenzeichen: 13U44/12 Paragraphen: Datum: 2014-07-23 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2256 VOF - Angebotswertung Zuschlag
VK Brandenburg
25.6.2014
VK 6/14
Unwägbarkeiten darüber, ob ein Bieter Minderungsregelungen der HOAI überhaupt in Betracht zu ziehen hat, sind vom Auftraggeber für das jeweils ausgeschriebene Planungsvorhaben in den Vergabeunterlagen mitzuteilen. Die entsprechende Einschätzung des Auftraggebers hat sachlich begründeten Erwägungen Rechnung zu tragen.
HOAI § 7 Abs. 3
HOAI 2013 § 44 Abs. 7, § 52 Abs. 5
Aktenzeichen: VK6/14 Paragraphen: HOAI§7 HOAI2013§44 HOAI2013§52 Datum: 2014-06-25 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2163 VOF - Angebot Angebotswertung
VgK Niedersachsen
26.3.2014
VgK-06/2014
Bestmögliche Leistungserbringung (VOF)
1. Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 VOF schließt der Auftraggeber den Vertrag mit dem Bieter, der aufgrund des ausgehandelten Auftragsinhalts und der ausgehandelten Auftragsbedingungen im Rahmen der bekannt gemachten Zuschlagskriterien und deren Gewichtung die bestmögliche Leistung erwarten lässt.
2. Der Begriff der „bestmöglichen Leistungserbringung“ in der VOF ist gleichbedeutend mit dem wirtschaftlichsten Angebot nach § 21 EG Abs. 1 VOL/A, § 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A und § 97 Abs. 5 GWB bzw. dem wirtschaftlich günstigsten Angebot nach Art. 53 Abs. 1 lit. a VKR.
3. Der Begriff der bestmöglichen Leistung ist gegenüber dem Begriff des wirtschaftlichsten Angebotes nur scheinbar weiter gefasst. Darin kommt zum Ausdruck, dass der Wertungsvorgang nach der VOF nur begrenzt objektivierbar und im Übrigen von subjektiven Elementen geprägt ist, wobei der Auftraggeber auch die Rahmen der Verhandlungen gewonnen
Eindrücke von der Leistungsfähigkeit der Bieter berücksichtigen kann.
4. Der Auftraggeber muss denjenigen Bewerber auswählen, der am ehesten die Gewähr für eine sachgerechte und qualitätsvolle Leistungsverfüllung bietet. (Leitsatz der Redaktion)
Aktenzeichen: VgK-06/2014 Paragraphen: Datum: 2014-03-26 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2233 VOF - Verhandlungsverfahren
VK Sachsen
21.3.2014
1/SVK/004-13
1. Da weder die VOB/A noch die VOL/A mit § 11 Abs. 6 VOF und § 20 Abs. 1 VOF vergleichbare Regelungen enthalten, kann die Zulässigkeit eines Verzichts auf Verhandlungsgespräche für Verhandlungsverfahren nach der VOF nicht analog zu der Rechtslage nach der VOB/A und der VOL/A entschieden werden.
2. Einer erfolgreichen Geltendmachung einer Rechtsverletzung durch den Verzicht auf Verhandlungen im Verhandlungsverfahren steht es entgegen, wenn der Auftraggeber bereits den Leistungsgegenstand eindeutig und abschließend definieren konnte und eine vergleichende Wertung der Angebote auch ohne Verhandlungsgespräche möglich war.
3. In einem solchen Fall liegt zwar die Vermutung nahe, dass die Wahl der Verdingungsordnung fehlerhaft war und das Verfahren nicht nach der VOF, sondern nach der VOL/A hätte durchgeführt werden müssen. Die fehlerhafte Wahl der Verdingungsordnung kann jedoch nicht von der Antragstellerin erfolgreich zum Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens
gemacht werden, da bei einem ordnungsgemäßen Vergabeverfahren nach der VOL/A kein Verhandlungsverfahren sondern ein Offenes Verfahren durchzuführen gewesen wäre. Ein Bieter hätte auch bei rechtskonformem Verhalten des Auftraggebers nicht die Möglichkeit erhalten, sein Angebot durch das Führen von Verhandlungsgesprächen zu verbessern.
VOF § 11 Abs. 6, § 20 Abs. 1
Aktenzeichen: 1/SVK004-13 Paragraphen: VOF§11 Datum: 2014-03-21 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2166 VOF - Angebot Angebotswertung
VgK Niedersachsen
7.2.2014
VgK-51/2013
VOF-Verfahren
Der Auftraggeber muss grundsätzlich allen am Auftrag interessierten Unternehmen alle Kriterien und deren relative Bedeutung, die bei der Bestimmung ihres Angebots berücksichtigt werden, im Zeitpunkt der Vorbereitung der Angebote bekannt machen. Es dürfen keine Unterkriterien
oder Gewichtungsregeln angewendet werden, die der Auftraggeber den Bietern nicht vorher zur Kenntnis gebracht hat, der Auftraggeber darf keine Bewertungskriterien zurückhalten. Der BGH hat jüngst für die Wertung von Nebenangeboten Ähnliches festgestellt:
"Die vergaberechtskonforme Wertung von (Neben)Angeboten, die den vorgegebenen Mindestanforderungen genügen, ist durch Festlegung aussagekräftiger, auf den jeweiligen Auftragsgegenstand und den mit ihm zu deckenden Bedarf zugeschnittener Zuschlagskriterien zu gewährleisten, die es ermöglichen, das Qualitätsniveau von (Neben)Angeboten und ihren technisch-funktionellen und sonstigen sachlichen Wert über die Mindestanforderungen hinaus nachvollziehbar und überprüfbar mit dem für die Hauptangebote nach dem Amtsvorschlag vorausgesetzten Standard zu vergleichen."
Das gilt erst recht für die Wertung der Hauptangebote und ist seit längerem allgemeiner Stand der Rechtsprechung. (Leitsatz der Redaktion)
Aktenzeichen: VgK-51/2013 Paragraphen: Datum: 2014-02-07 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2145 VOF - Ausschreibung
VK Hessen
6.2.2014
69d-VK-54/2013
1. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, Lose in einem Auftragswert von bis zu 20% des gesamten Auftragswerts aus einer europaweiten Ausschreibung auszuklammern und nach nationalem Haushaltsvergaberecht zu vergeben.
2. An die Entscheidung, welche Lose er dem 20%-Kontingent zuschlägt, ist der Auftraggeber gebunden. Die Zuordnung der Lose zu den unterschiedlichen Kontingenten und die ihr zugrundeliegenden Berechnungen sind deshalb in der Vergabeakte sorgfältig zu dokumentieren. Fehlt es an einer ausdrücklichen, für die Bieter erkennbaren Zuordnung, unterliegt die Ausschreibung sämtlicher Lose dem Kartellvergaberecht und dem Primärrechtsschutz der Oberschwellenvergaben.
3. Von jedem Bieter ist zu erwarten, dass er die Vergabeunterlagen sogfältig liest und Widersprüchlichkeiten nachgeht.
4. Kann ein Bieter ohne weiteres erkennen, dass aufgrund des von ihm unterbreiteten Angebots der maßgebliche Schwellenwert überschritten wird und die Angabe der Auftraggebers, keine nationale Vergabe vorzunehmen, unzutreffend ist, muss er dies unverzüglich rügen.
GWB § 97 Abs. 7, § 101b Abs. 1 Nr. 1, 2, § 107 Abs. 2, 3
VgV § 3 Nr. 7
VOF § 12
Aktenzeichen: 69d-VK-54/2013 Paragraphen: VgV§3 VOF§12 Datum: 2014-02-06 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2154
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