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Bau- und Bodenrecht - Immissionsschutz Windernergieanlagen Nachbargemeinde Umweltverträglichkeitsprüfung
OVG Lüneburg - VG Osmabrück
25.10.2018
12 LB 118/16
Klage einer Umweltvereinigung gegen Windenergieanlage
1. Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG kann auch ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid sein.(Rn.148)
2. Auch nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG ist es nicht möglich, die Klage nach unterschiedlichen Klagegründen mit der Folge aufzuspalten, dass einzelne Klagegründe im Wege einer Art Vorprüfung auf der Ebene der Zulässigkeit der Klage endgültig ausgeschieden werden.(Rn.149)
3. Ob eine Entscheidung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG bestandskräftig oder anfechtbar ist, beurteilt sich nur nach altem Recht, also weder in unmittelbarer noch analoger Anwendung des § 2 Abs. 3 UmwRG.(Rn.152)
4. Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG sind nicht allein die materiell-rechtlichen Bestimmungen im Sinne des § 1 Abs. 4 UmwRG, sondern darüber hinaus auch diejenigen Normen des Verfahrensrechts, denen die Funktion zukommt, die Anwendung dieser umweltbezogenen Bestimmungen des materiellen Rechts zu effektuieren.(Rn.156)
5. Werden in einer immissionschutzrechtlichen Genehmigung Ausnahmen von dem artenschutzrechtlichen Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) zugelassen, rechtfertigt dies allein nicht den Schluss, im Genehmigungsverfahren hätte die Öffentlichkeit beteiligt werden müssen, weil ein Fall vorliege, in dem Art. 6 der
Aarhus-Konvention zwingend auch bei Entscheidungen anzuwenden sei, die nicht in Anhang I der Aarhus-Konvention aufgeführt sind.(Rn.187)
6. Sogenannte "harte Tabuzonen" für die Windenergienutzung können nicht rechtmäßig damit begründet werden, dass nach der TA Lärm unterschiedlich schutzwürdige Gebietstypen als "Siedlungsflächen" zusammengefasst und um sie ein einheitlicher aus der prognostizierten
Lärmbelastung hergeleiteter "Schutzabstand" gelegt wird.(Rn.175)
7. Vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage im Juli 2014 ist ein allgemeiner Grundsatz, dass eine ausreichende Bestandserfassung von Brutvögeln ausschließlich durch eine flächendeckende Revierkartierung stattfinden kann, nicht anzuerkennen.(Rn.218)
8. Behördlich beabsichtigte und bereits vom Vorhabenträger zum Fledermausschutz vorgeschlagene, umfassende Betriebszeitbeschränkungen einer projektierten Windenergieanlage, die als Maßnahmen des Schadensausschlusses evident wirksam sind und bis zu ihrer etwaigen späteren behördlichen Einschränkung angeordnet bleiben sollen, müssen
im Rahmen einer FFH-Vorprüfung, die der Erstzulassung des Projektes vorausgeht, zugunsten des Vorhabens berücksichtigt werden.(Rn.199)
9. Eine zugunsten des Betriebs einer Windenergieanlage "hilfsweise" erteilte artenschutzrechtliche Ausnahme von dem Verbot, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu töten, ist nicht hinreichend bestimmt, wenn ihr nicht zu entnehmen ist, für welchen Fall sie "hilfsweise" erteilt wird und in welcher Größenordnung sie Tötungen zulässt.(Rn.231)
10. Soll in Niedersachsen zugunsten des Betriebs einer nicht als Nebenanlage geplanten, sondern allgemein der Stromerzeugung dienenden Windenergieanlage eine artenschutzrechtliche Ausnahme von dem Verbot erteilt werden, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu töten, setzt dies eine Prüfung von Standortalternativen voraus, die
sich auf das Gebiet des jeweiligen Trägers der Regionalplanung erstreckt.(Rn.233)
AarhusÜbk Art 6 Abs 1b S 2
BauGB § 35 Abs 3 S 2 Halbs 1, § 35 Abs 3 S 3
BImSchG § 9
BNatSchG 2009 § 34 Abs 1 S 1
Aktenzeichen: 12LB118/16 Paragraphen: Datum: 2918-10-25 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21816 Bau- und Bodenrecht Grundstücksrecht - Nachbar/Nachbarrecht Nachbarrecht
BGH - OLG Naumburg - LG Halle
27.11.2020
V ZR 121/19
1. Das Gebot der Rücksichtnahme zählt zu den nachbarschützenden Normen des öffentlichen Baurechts, deren Verletzung einen (quasinegatorischen) verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch des Nachbarn gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB begründen kann.
2. Weist das Verwaltungsgericht die auf die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer Baugenehmigung gerichtete Klage mit der tragenden Begründung ab, dass das Bauvorhaben materiell baurechtswidrig ist, weil es gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, steht dieser Verstoß für einen nachfolgenden Zivilprozess unter denselben Beteiligten bzw. Parteien bindend fest.
BGB § 823 Abs 2, § 1004 Abs 1 S 1
Aktenzeichen: VZR121/19 Paragraphen: Datum: 2020-11-27 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=23291 Bau- und Bodenrecht Grundstücksrecht - Flurbereinigung
BVerwG - Bayerischer VGH
19.11.2020
9 B 40.19
Fortsetzung des Verfahrens nach Prozessvergleich
1. Auch nachträgliche Änderungen des Flurbereinigungsplans nach § 60 FlurbG bedürfen der Genehmigung durch die obere Flurbereinigungsbehörde gemäß § 58 Abs. 3 FlurbG.
2. Die Änderung der Abfindung eines Teilnehmers bedarf für ihre Wirksamkeit gegenüber den Beteiligten nicht der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1959 - 1 CB 46.59 - wolterskluwer-online Rn. 30 und Urteil vom 13. Juni 1960 - 1 C 172.59 - RdL 1960, 274 <275>).
VwGO § 86 Abs. 1, § 106, § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3
FlurbG § 52, § 58 Abs. 3, § 60
GG Art. 103 Abs. 1
Aktenzeichen: 9B40.19 Paragraphen: Datum: 2020-11-19 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=23320 Bau- und Bodenrecht Grundstücksrecht - Flurbereinigung
BVerwG - Bayerischer VGH
19.11.2020
9 B 46.19
Kein Drittschutz bei Zustimmung zur Nutzungsänderung
Das Zustimmungserfordernis der Flurbereinigungsbehörde bezweckt auch bei einer beab-sichtigten Änderung der Nutzungsart von Grundstücken (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG) den Erhalt von Gestaltungsmöglichkeiten für die Flurbereinigung; die Regelung ist deshalb nicht drittschützend (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 25. April 1989 - 5 C 24.86 - Buchholz 424.01 § 34 FlurbG Nr. 3 S. 2).
VwGO § 42 Abs. 2, § 132 Abs. 2 Nr. 3
FlurbG § 34 Abs. 1 Nr. 1
Aktenzeichen: 9B46.19 Paragraphen: Datum: 2020-11-19 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=23321 Bau- und Bodenrecht Umweltrecht - Bauornungsrecht Landschaftsschutz
KG Berlin
18.11.2020
3 Ws (B) 240/20
122 Ss 103/20
Aufstellen von Unterkünften in einem Landschaftsschutzgebiet
1. Wer es unterlässt, eine zum Wohnen dienende Einrichtung zu beseitigen, erfüllt im Geltungsbereich der LSchVO 1992/1 des Bezirksamtes Spandau von Berlin den Bußgeldtatbestand von § 6 Abs. 1 dieser Verordnung.
2. Das Bestimmtheitsgebot erfordert es, § 6 Abs. 1 LSchVO 1992/1 eng auszulegen.
3. Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 LSchVO 1992/1 setzt eine Handlung voraus, die nach ihrem Unrechtsgehalt und dem äußeren Erscheinungsbild einer der in § 6 Abs. 2 LSchVO 1992 genannten Tathandlungen vergleichbar ist.
LSchVO 1992/1 d. Bezirksamts Spandau von Berlin § 6 Abs 1, § 6 Abs 2
Aktenzeichen: 3Ws(B)240/20 Paragraphen: Datum: 2020-11-18 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=23322 Bau- und Bodenrecht - Bebauungsplan
OVG Lüneburg
9.11.2020
1 MN 71/20
Bebauungsplan zur Errichtung einer Abstell- und Ladestation für Elektrobusse, Rechtsgrundlage und immissionsschutzrechtliche Beurteilung
1. Eine Abstell- und Ladestation für Elektrobusse kann gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzt werden; dies schließt die Errichtung der mit Blick auf ihre besondere verkehrliche Zweckbestimmung erforderlichen Nebenanlagen ein.
2. Eine Abstell- und Ladestation für Elektrobusse, deren Benutzung dem städtischen Verkehrsbetrieb vorbehalten und die nicht für den allgemeinen Verkehr gewidmet ist, ist immissionsschutzrechtlich nicht als Teil einer öffentlichen Straße gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG, § 1 Abs. 1 16. BImSchV, sondern als ortsfeste Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG anzusehen. Die Lärmimmissionen sind demzufolge nach Maßgabe der TA Lärm zu beurteilen.
BImSchV 16 § 1 Abs 1
BNatSchG § 11
BImSchG § 3 Abs 5, § 41
BNatSchGAG ND § 4
VwGO § 47 Abs 6
BauGB § 9 Abs 1 Nr 11
TA Lärm Nr 7.4
Aktenzeichen: 1MN71/20 Paragraphen: Datum: 2020-11-09 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=23360 Bau- und Bodenrecht - Flächennutzungsplan Bekanntmachung
BVerwG - OVG NRW
29.10.2020
4 CN 2.19
Ausschlusswirkung; Außenbereich; Bekanntmachung; Darstellungen; Flächennutzungsplan; Geltungsbereich; Genehmigung; Hinweiszweck; Konzentrationszone; Normenkontrolle; Rechtsschutzbedürfnis; Statthaftigkeit des Normenkontrollantrags; Tenor;
Bekanntmachung der Genehmigung eines Flächennutzungsplans
Die Bekanntmachung der Genehmigung eines Flächennutzungsplans nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB muss ihren Adressaten den räumlichen Geltungsbereich der Darstellungen hinreichend deutlich machen. Dieser Geltungsbereich ist bei Darstellungen von Flächen für Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der gesamte Außenbereich der Gemeinde.
BauGB § 6 Abs. 5, § 35 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Satz 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1
Aktenzeichen: 4CN2.19 Paragraphen: Datum: 2020-10-29 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=23309 Bau- und Bodenrecht - Baugenehmigungsrecht Nutzungsänderung
OVG Lüneburg - VG Lüneburg
15.10.2020
1 LA 114/19
Begriff des Aufenthaltsraums
Nicht nur vorübergehend im Sinne des § 2 Abs. 8 NBauO ist ein Aufenthalt, wenn er sich regelmäßig über mehrere Stunden erstreckt.
Zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt geeignet i.S.d. § 2 Abs. 8 NBauO ist ein Raum nicht schon im Falle der abstrakten Möglichkeit, sich in einem Raum mehr als vorübergehend physisch aufzuhalten. Erforderlich ist, dass eine solche Nutzung nach seiner Beschaffenheit konkret naheliegt. Dafür hat die Frage hohe Bedeutung, ob der Raum den Anforderungen des § 43 NBauO genügt.
BauODV ND § 28, § 28
BauO ND 2012 § 2 Abs 8, § 43, § 5 Abs 8 S 2 Nr 1
Aktenzeichen: 1LA114/19 Paragraphen: Datum: 2020-10-15 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=23355 Bau- und Bodenrecht - Baugenehmigungsrecht Nachbar/Nachbarrecht
OVG Lüneburg - VG Hannover
8.10.2020
1 ME 53/20
Nachbareilantrag gegen Schulneubau
1. Immissionsgrenzwerte müssen in einer Baugenehmigung nicht festgesetzt werden, wenn die in der Genehmigung geregelten Betriebsmodalitäten eine unzumutbare Beeinträchtigung nicht erwarten lassen.
2. Dass sich ein nach § 34 BauGB zu beurteilendes Vorhaben dem Maß der baulichen Nutzung nach in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, können Nachbarn lediglich in dem Umfang einfordern, in dem das Vorhaben gerade ihrem Eigentum gegenüber die gebotene Rücksichtnahme vermissen lässt. Dafür ist idR weniger die Kubatur des Vorhabens als die Höhe und Länge der ihrem Gebäude zugewandten Fassadenfront sowie der Abstand zu
diesem relevant.
BauGB § 34 Abs 1
Aktenzeichen: 1ME53/20 Paragraphen: Datum: 2020-10-08 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=23357 Bau- und Bodenrecht - Bauordnungsrecht
VG Freiburg
2.10.2020
4 K 1969/20
Zur Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung wegen der Nichtbefolgung einer bestandskräftigen Auflage zur Errichtung eines Kinderspielplatzes nach der Änderung von § 9 Abs. 2 LBO BW durch die LBO-Novelle 2019.
Es spricht Einiges dafür, dass der Bauherr bzw. Gebäudeeigentümer nach § 9 Abs. 2 LBO BW n.F. nur noch alternativ zur Herstellung eines Kinderspielplatzes oder zur Freihaltung einer geeigneten Grundstücksfläche verpflichtet werden kann und die Freihaltepflicht aus
Satz 3 der Vorschrift nicht subsidiär zur Herstellungspflicht ist.
Aktenzeichen: 4K1969/20 Paragraphen: Datum: 2020-10-02 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=23326
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