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Bau- und Bodenrecht - Bauaufsicht Lärmschutz
Bayerischer VGH - VG Ansbach
19.7.2019
9 CS 19.794
Lebensmittelmarkt; Bauaufsichtliche Anordnungen; Nichteinhaltung festgesetzter Immissionswerte; Zuschlag für Tonhaltigkeit; Tieffrequente Geräusche durch Klimageräte bei Lkw-Anlieferung
BauO BY § 54 Abs 2 S 2
VwGO § 80 Abs 5
Aktenzeichen: 9CS19.794 Paragraphen: Datum: 2019-07-19 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22188 Bau- und Bodenrecht - Bauaufsicht
OVG Sachsen-Anhalt - VG Halle
23.2.2015
2 M 147/14
Bauaufsichtliches Einschreiten: Inanspruchnahme des ehemaligen Eigentümers nach Eigentumsaufgabe
Eine freiwillige Übernahme des Risikos einer Inanspruchnahme, die eine Begrenzung der Kostenbelastung auf den Verkehrswert des Grundstücks nach Beseitigung des baufälligen Gebäudes als nicht geboten erscheinen lässt, liegt auch dann vor, wenn es der Erbe eines Grundstücks in Kenntnis des desolaten Zustands der aufstehenden Gebäude unterlässt,
das Erbe auszuschlagen.
BauO LSA § 8 Abs 3
Aktenzeichen: 2M147/14 Paragraphen: BauOLSA§8 Datum: 2015-02-23 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=19033 Bau- und Bodenrecht - Bauaufsicht
OVG Sachsen-Anhalt - VG Halle
18.2.2015
2 L 22/13
Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine Stützmauer
1. Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks nicht gefährdet werden darf, hat nachbarschützende Wirkung (vgl. Beschl. d. Senats v. 23.08.2004 - 2 M
35/04 -, JMBl LSA 2006, 341). Auch der Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA über die (eigene) Standsicherheit von Anlagen kann im Einzelfall nachbarschützende Wirkung zukommen.
2. Eine Verpflichtung zum bauaufsichtlichen Einschreiten besteht, wenn eine unmittelbare Gefährdung besonders wichtiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit) vorliegt, gerade wenn eine bauliche Anlage nicht (mehr) standsicher ist. Voraussetzung für einen bauaufsichtlichen
Eingriff nach § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA ist das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne der Reglungen des allgemeinen Polizei und Ordnungsrechts (vgl. Beschl. d. Senats v. 22.07.2013 - 2 M 82/13 -, BauR 2014, 819 , RdNr. 8 in juris; Jäde, a.a.O, § 3 RdNr. 4, m.w.N.).
3. Macht ein Dritter gegenüber der Bauaufsichtsbehörde geltend, durch eine Anlage in seinen Rechten verletzt zu sein, so hat er einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein bauaufsichtliches Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde sowie auf Art und
Weise des Einschreitens. Besteht ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nicht, muss die Behörde ihr Ermessen unterhalb der Schwelle der Ermessensreduzierung auf Null ordnungsgemäß ausüben (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.06.1996 - BVerwG 4 C 15.95 -, NVwZ-RR 1997, 271 [273], RdNr. 31 in juris).
BauO LSA § 12 Abs 1, § 57 Abs 2, § 79 Abs 1
VwGO § 114 Abs 2
Aktenzeichen: 2L22/13 Paragraphen: Datum: 2015-02-18 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=19030 Bau- und Bodenrecht - Bauaufsicht
OVG Rheinland-Pfalz - VG Koblenz
11.10.2007
1 A 10555/07.OVG
Alter; Aussetzung; Auswahlermessen; bauaufsichtliche Verfügung; Bauaufsichtsbehörde; baurechtswidriges Verhalten; Betroffener; Duldung; Duldungsverfügung; Durchsetzbarkeit; Eigentümer; Einschreiten; Ermessen; Ermessensentscheidung; Ermessensfehler; Ermessensfehlerhaftigkeit; gesetzestreu; Gleichbehandlung; Grundstücksbezogenheit; Handeln; Härte; Mieter; Mietverhältnis; Nutzungsuntersagung; Nutzungsuntersagungsverfügung; persönliche Umstände; Privilegierung; Rechtsnachfolger; Rechtsschutzinteresse; Störerauswahl; unverhältnismäßig; Vermögensdisposition; Vertrauen; Vollstreckung; Vollstreckungshindernis; Vollstreckungsverfahren; Vollziehung; widersprüchliches Verhalten; Zeitablauf
Aus dem Umstand, dass das öffentliche Baurecht grundstücksbezogen ist, ergibt sich, dass eine bauaufsichtliche Verfügung nicht deshalb ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig ist, weil die Bauaufsichtsbehörde persönliche oder wirtschaftliche Umstände in die Ermessensentscheidung nicht eingestellt hat. Derartige Umstände kann der Betroffene im Rahmen eines etwaigen folgenden Vollstreckungsverfahrens geltend machen und die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 LVwVG beantragen.
LBauO § 54
LBauO § 59 Abs. 1 S. 1
LBauO § 59 Abs. 2
LBauO § 81 Abs. 1 S. 3
LVwVG § 24 Abs. 1 S. 1
Aktenzeichen: 1A10555/07 Paragraphen: LBauO§54 LBauO§59 LBauO§81 Datum: 2007-10-11 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=11586 Bau- und Bodenrecht - Bauaufsicht
Hessischer VGH - VG Frankfurt
18.07.2007
3 UZ 1112/06
Auswahlermessen, Prüfaufträge für Sonderbauten
Erteilung von Prüfaufträgen
1. Die Erteilung von Prüfaufträgen für Sonderbauten gemäß den §§ 73 Abs. 2, 59 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 HBO ist hoheitlicher Natur. Vergaberecht findet keine Anwendung.
2. Die Auswahl und Heranziehung von Prüfingenieuren steht im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, die dabei Art. 3 und Art. 12 GG zu beachten hat.
HBO § 59 Abs. 3
HBO § 59 Abs. 4
HBO § 73 Abs. 2
Aktenzeichen: 3UZ1112/06 Paragraphen: HBO§59 HBO§73 Datum: 2007-07-18 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=11191 Bau- und Bodenrecht - Bauaufsicht Planungshoheit
Hessischer VGH - VG Darmstadt
10.11.2004
9 UZ 1400/03
Bauaufsicht, Ermessensreduzierung, Gemeinde, Planungshoheit, Rechtsschutz
Unterbleibt im Verwaltungsverfahren nach § 55 HBO eine nach Abschnitt V Nr. 1 der Anlage 2 zur HBO gebotene Beteiligung der Gemeinde, so kann dies eine Pflicht der Bauaufsicht zum Einschreiten und einen korrespondierenden Anspruch der Gemeinde nur auslösen, wenn die Gemeinde bei erfolgter Beteiligung von den ihre Planungshoheit sichernden Instrumenten des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB rechtmäßig Gebrauch machen könnte.
BauGB §§ 15 Abs. 1 S. 2, 36 Abs. 1 S. 1
GG Art. 28 Abs. 2
HBO §§ 55, 72 Aktenzeichen: 9UZ1400/03 Paragraphen: BauGB§15 BauGB§36 GGArt.28 HBO§55 HBO§72 Datum: 2004-11-10 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=5038 Bau- und Bodenrecht - bauaufsicht Bauordnungsrecht
VGH Baden-Württemberg - VG Freiburg
03.08.2004
5 S 1134/04
Baueinstellung, Nutzungsänderung, Sanierungsmaßnahmen, Unterhaltungsmaßnahmen, Veränderungssperre, Ausnahme
Eine Baueinstellung ist nicht schon dann rechtswidrig, wenn ein Bauherr eine noch nicht vorliegende baurechtliche Genehmigung oder sonstige Gestattung beanspruchen kann. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Anspruch offensichtlich besteht.
BauGB § 14 Abs. 1
BauGB § 14 Abs. 2
BauGB § 14 Abs. 3
LBO § 64 Abs. 1 Aktenzeichen: 5S1134/04 Paragraphen: BauGB§14 LBO§64 Datum: 2004-08-03 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=4553 Bau- und Bodenrecht - Bauaufsicht Zwangsgeld
VG Frankfurt am Main
02.07.2004
6 G 2598/04
Festsetzung eines Zwangsgeldes im Baurecht Aktenzeichen: 6G2598/04 Paragraphen: Datum: 2004-07-02 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=4243 Bau- und Bodenrecht - Brandschutz Bauaufsicht
OVG Hamburg
16.6.2004
2 Bf 182/02
1. Werden nach § 83 Abs. 3 HBauO aus Anlass einer wesentlichen Änderung eines Gebäudes Anpassungen zur Verbesserung der Feuersicherheit in den von der Änderung nicht betroffenen Gebäudeteilen gefordert, die mit einem Aufwand von etwa 10 Prozent der Kosten des Änderungsvorhabens verbunden sind, verursacht dies noch keine unzumutbaren Mehrkosten.
2. § 83 Abs. 3 HBauO ermöglicht Forderungen der Bauaufsichtsbehörde nur gegenüber der Bauherrin/dem Bauherrn des Änderungsvorhabens. Grundeigentümer oder andere über das Gebäude verfügungsberechtigte Personen ( § 83 Abs. 1 HBauO ), die nicht zugleich Bauherren sind, trifft eine Duldungspflicht.
HBauO § 83 Abs. 3 Aktenzeichen: 2Bf182/02 Paragraphen: HBauO§83 Datum: 2004-06-16 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=4296 Bau- und Bodenrecht - Bauaufsicht Baugebühren Sonstiges
OVG NRW - VG Köln
9.6.2004
9 A 161/02
1. Die Notwendigkeit und die gebotene Intensität für eine gebührenpflichtige Bauüberwachung i.S.V. § 81 BauO NRW 95, TS 2.4.10.1 AGT beurteilen sich maßgeblich nach der qualitativen und/oder quantitativen Komplexität des jeweiligen Vorhabens sowie nach dessen
Gefährdungspotential im Falle der Nicht-Beachtung von Bauvorschriften.
2. Der Bauherr ist regelmäßig als gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt GebG NRW a.F. gebührenpflichtiger Veranlasser der Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung anzusehen; Bestimmtheitsmängel sind insofern nicht gegeben.
3. Gegen die Ausgestaltung der Gebühren für die Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigung als Wertgebühr auf Basis der Rohbausumme bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, weil den besagten Amtshandlungen ein wirtschaftlicher Wert für den Bauherrn zukommt, der regelmäßig mit steigender Größe oder steigendem Wert des Vorha-bens
anwächst.
BauO NRW 1995 §§ 81, 82
GebG NRW a.F. §§ 3, 13 Abs. 1 Nr. 1
AVwGebO NRW i.d.F. d. 17. ÄnderungsVO, Tarifstellen 2.4.10.1 u. 2.4.10.3 Aktenzeichen: 9A161/02 Paragraphen: BauONRW§81 BauONRW§82 GebONRW§3 GebONRW§13 Datum: 2004-06-09 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=4095
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