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Bau- und Bodenrecht - Bauleiter
VG Aachen
09.07.2004
3 L 542/04
Benennung eines Bauleiters gemäß §§ 57, 59a BauO NRW.
Im Hinblick auf die gesetzlich festgelegte Funktion des Bauleiters gemäß § 59 a BauO NRW sind von ihm vertiefte Kenntnisse auf den Gebieten des Bauentwurfs, der Baukonstruktion und der Bauphysik, wie sie normalerweise nur in einem Studium an einer Hochschule erlangt werden können, zu verlangen. Zwar hat der Gesetzgeber von einem beruflichen Qualifikationsnachweis als z.B. Architekt oder Bauingenieur abgesehen, der Bauleiter muss aber von seiner Ausbildung und Erfahrung her bezogen auf die konkrete Baumaßnahme die oben ausgeführten Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. (Leitsatz der Redaktion)
BauO NRW § 59a Aktenzeichen: 3L542/04 Paragraphen: BauONRW§59a Datum: 2004-07-09 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=4502
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