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Bau- und Bodenrecht - Fliegende Bauten
Bayerischer VGH - VG Ansbach
16.08.2007
23 BV 07.761
Herstellungsbeitrag für die öffentliche Entwässerungseinrichtung; Bestimmtheit eines Beitragsbescheids, Adressat; Nacherhebung wegen Geschossflächenmehrung; Entstehen der Beitragspflicht, Wechsel im Grundstückseigentum; zu den Begriffen des Gebäudes und des fliegenden Baus; Grundsatz der Typengerechtigkeit; Ermessen des Satzungsgebers bei Erlassentscheidung aus Billigkeitsgründen
1. Fliegende Bauten können nicht zu einem Herstellungsbeitrag mit der Geschossfläche - auch bei einer Geschossflächenmehrung - veranlagt werden, weil im Hinblick auf die nur vorübergehende Aufstellung solcher Anlagen ein besonderer bzw. erhöhter Vorteil (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 a KAG) bezüglich einer möglichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu verneinen ist.
2. Maßstabskorrektur nach § 163 AO, wenn Gebäude - hier Lagerzelte - nur für einen überschaubaren Zeitraum errichtet wurden, ohne noch als fliegender Bau zu gelten.
KAG Art. 5
KAG Art. 13
AO §§ 119 ff.
AO § 163
BayBO Art. 2
BayBO Art. 85
Aktenzeichen: 23BV07.761 Paragraphen: KAGArt.5 KAGArt.13 AO§119 AO§163 BayBOArt.2 BayBOArt.85 Datum: 2007-08-16 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=11188
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