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Bau- und Bodenrecht - Baugenehmigungsrecht Fristen
VGH Baden-Württemberg - VG Stuttgart
19.6.2012
8 S 2245/10
1. Die Baurechtsbehörde ist vor Ablauf der Entscheidungsfrist nach § 54 Abs. 4 LBO a.F. (jetzt § 54 Abs. 5 LBO) nicht zur Erteilung einer Baugenehmigung verpflichtet (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2003 - 5 S 1279/01 -).
2. Leitet die Baurechtsbehörde die Anhörung nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 LBO nicht "unverzüglich" ein, beginnt die Entscheidungsfrist analog § 54 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 LBO a.F. (jetzt § 54 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 LBO) nach Ablauf einer angemessenen Anhörungsfrist ab hypothetisch unverzüglicher Einleitung der Anhörung.
3. Die Baurechtsbehörde darf die Prüfungsfrist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 LBO ausschöpfen, bevor sie zur unverzüglichen Einleitung der Anhörung verpflichtet ist.
4. Das Gebot, die Anhörung "unverzüglich" einzuleiten, verlangt ein Handeln ohne schuldhaftes Zögern. Rechtliche Bedenken der Baurechtsbehörde an der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens rechtfertigen eine Verzögerung der Anhörung nicht.
BauO § 54
VwGO § 75, § 113 Abs 1 S 4
Aktenzeichen: 8S2245/10 Paragraphen: LBO§54 Datum: 2012-06-19 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=17146 Bau- und Bodenrecht Prozeßrecht - Bauleitplanung Märkte Rechtsmittelrecht Fristen
VGH Baden-Württemberg - VG Sigmaringen
20.4.2012
8 S 198/11
1. Es stellt keine teilweise Rücknahme der Berufung dar, wenn in der Berufungsbegründungsfrist ein eingeschränkter Antrag gestellt wird, nachdem in der Berufungsschrift ohne Einschränkung erklärt worden war, es werde Berufung eingelegt (so bereits - zum Revisionsverfahren - BVerwG, Urteil vom 20.06.1991 - 3 C 6/89 - NJW 1992, 703).
2. Die für einen zentralen Versorgungsbereich i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB in ländlichen Gemeinden (Grund- und Nahversorgungszentrum) zumindest erforderliche Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung setzt ein Warenangebot voraus, das den kurzfristigen
Bedarf und Teile des mittelfristigen Bedarfs abdeckt. Dabei muss das Warenangebot zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs aber nur die wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs befriedigen, insbesondere die Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln.
Ein Angebot von Waren aller Art ist insoweit nicht erforderlich [a. A. wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2006 - 7 A 964/05 - NVwZ 2007, 727].
3. Hat ein Lebensmittelgeschäft nur sehr eingeschränkte Öffnungszeiten (hier: donnerstags bis samstags), ist sein Warenangebot nicht zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs ausreichend.
4. In den Gemeinden Gomaringen, Dußlingen und Nehren existieren keine zentralen Versorgungsbereiche.
Aktenzeichen: 8S198/11 Paragraphen: Datum: 2012-04-20 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=16523 Bau- und Bodenrecht - Fristen
BVerwG - OVG NRW
19.1.2012
4 BN 35/11
Anforderungen an die Fristwahrung nach § 215 BauGB
§ 215 Abs. 1 BauGB verlangt zur Fristwahrung, dass Mängel konkretisiert und substantiiert schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Der Gemeinde soll durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts ermöglicht werden, auf dieser Grundlage begründeten Anlass zu haben, in die Frage einer Fehlerbehebung einzutreten. Das schließt
eine nur pauschale Rüge aus.
BauGB § 215 Abs 1
Aktenzeichen: 4BN35/11 Paragraphen: BauGB§215 Datum: 2012-01-19 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=16578 Bau- und Bodenrecht Prozeßrecht - Denkmalschutzrecht Zustellung Fristen
OVG Berlin-Brandenburg - VG Berlin
27.10.2011
2 B 5.10
1. Einzelfall der Überzeugungsbildung von der rechtzeitigen Einlegung einer Berufungsschrift bei Sende- und Faxempfangsbericht ohne technische Beifügung der übersandten Seiten aufgrund weiterer sich aus dem Geschäftsbetrieb ergebende Umstände.
2. Ein Denkmalbereich in Form eines Ensembles liegt vor, wenn es sich bei den baulichen Anlagen um eine historisch oder städtebaulich-gestalterisch gewachsene Einheit mit einem sich daraus ergebenden gesteigerten Zeugniswert für bestimmte geschichtliche Entwicklungen
oder städtebauliche Gegebenheiten an einem Ort, wie etwa bei einem Stadtviertel, handelt.
3. Stadtentwicklungs- und architekturgeschichtliche Bedeutung eines zum Denkmalbereich zusammengefassten Mietshausensemble.
4. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei einem Denkmal, an dessen Erhaltung insbesondere auch aus künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, eine möglichst umfassende und ungestörte Erhaltung der Identität seiner Substanz und seines Erscheinungsbildes eine überragende Bedeutung hat. Dies rechtfertigt jedoch nicht den Umkehrschluss, dass hinsichtlich des Erscheinungsbildes eines Ensembles, das "nur" aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen erhaltenswert ist, grundsätzlich von einem
niedrigeren Schutzniveau auszugehen ist.
GG Art 14 Abs 1 S 2
VwGO § 108 Abs 1 S 1, § 124a Abs 1 S 1, § 124a Abs 2 S 1
BauO BE § 64 S 1
Aktenzeichen: 2B5.10 Paragraphen: GGArt.14 VwGO§108 VwGO§124a Datum: 2011-10-27 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=16640 Bau- und Bodenrecht - Baugenehmigungsrecht Nachbar/Nachbarrecht Fristen Rechtsmittel
OVG Berlin-Brandenburg - VG Berlin
03.04.2009
10 S 5.09
Beschwerdeverfahren; Zurückweisung aus anderen Gründen; Nachbarklage gegen Baugenehmigung; gesetzgeberische Interessenwertung des § 212 a Abs. 1 BauGB; Jahresfrist; Verwirkung des Widerspruchsrechts; verfristeter Widerspruch; Anhörung des Nachbarn vor Genehmigungserteilung; Stellungnahmefrist; keine Bekanntgabe der Baugenehmigung an den Nachbarn; Möglichkeit der Kenntnisnahme; Baubeginn; Widerspruch nach 2 1/4 Jahren; Verkürzung der Verwirkungsfrist; besondere Umstände; Umfang des Bauvorhabens;
Anfechtung der Nachtragsgenehmigung; kein Durchschlagen auf Ausgangsgenehmigung
Sind die Nachbarn vor der Erteilung einer ihnen nicht bekannt gegebenen Baugenehmigung unter Anhörung und Fristsetzung mit Gelegenheit zur Stellungnahme sowie der Ankündigung der Erteilung der Befreiung schon in das Verwaltungsverfahren mit einbezogen worden, spricht viel dafür, dass dadurch der maßgebende Zeitpunkt für die mögliche Erkennbarkeit
der geltend zu machenden Beeinträchtigungen und damit für den Beginn der
für die Verwirkung des Widerspruchsrechts in der Regel maßgebenden Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO) gewissermaßen auf den Erteilungszeitpunkt "vorverlegt" wird.
VwGO § 57
VwGO § 58 Abs. 2
VwGO § 70
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
BauOBln § 71 Abs. 2 Satz 1
BauGB § 212 a Abs. 1
Aktenzeichen: 10S5.09 Paragraphen: VwGO§57 VwGO§58 VwGO§70 VwGO§146 BauOBln§71 BauGB§212a Datum: 2009-04-03 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=14348 Bau- und Bodenrecht Verkehrswegerecht Prozeßrecht - Planfeststellung Straßenrecht Klagebefugnis Fristen
OVG Lüneburg
9.4.2003
7 MS 2527/01
Einwendungen; Planfeststellungsverfahren; Wiedereinsetzung
Präklusion von Einwendungen Privater im Planfeststellungsverfahren
1. Die Präklusion nicht erhobener Einwendungen entfällt nicht dadurch, dass die Planfeststellungsbehörde das angesprochene Thema in der Sache abgehandelt hat.
2. Die einer privaten Vereinigung (hier: Landvolk e.V.) zugestandene längere Einwendungsfrist erstreckt sich nicht ohne weiteres zugleich auf ihre Mitglieder und deren individuelle Belange.
3. Zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in die versäumte Einwendungsfrist.
FStrG § 17 III b 1
FStrG § 17 IV 1
NNatSchG § 28a
NNatSchG § 28b
VwVfG § 32 I
VwVfG § 73 IV 1 Aktenzeichen: 7MS2527/01 Paragraphen: FStrG§17 NNatSchG§28 NNatSchG§28b VwVfG§32 VwVfG§73 Datum: 2003-04-09 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=2115
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