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Bau- und Bodenrecht - Immissionsschutz Windernergieanlagen Nachbargemeinde Umweltverträglichkeitsprüfung
OVG Lüneburg - VG Osmabrück
25.10.2018
12 LB 118/16
Klage einer Umweltvereinigung gegen Windenergieanlage
1. Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG kann auch ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid sein.(Rn.148)
2. Auch nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG ist es nicht möglich, die Klage nach unterschiedlichen Klagegründen mit der Folge aufzuspalten, dass einzelne Klagegründe im Wege einer Art Vorprüfung auf der Ebene der Zulässigkeit der Klage endgültig ausgeschieden werden.(Rn.149)
3. Ob eine Entscheidung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG bestandskräftig oder anfechtbar ist, beurteilt sich nur nach altem Recht, also weder in unmittelbarer noch analoger Anwendung des § 2 Abs. 3 UmwRG.(Rn.152)
4. Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG sind nicht allein die materiell-rechtlichen Bestimmungen im Sinne des § 1 Abs. 4 UmwRG, sondern darüber hinaus auch diejenigen Normen des Verfahrensrechts, denen die Funktion zukommt, die Anwendung dieser umweltbezogenen Bestimmungen des materiellen Rechts zu effektuieren.(Rn.156)
5. Werden in einer immissionschutzrechtlichen Genehmigung Ausnahmen von dem artenschutzrechtlichen Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) zugelassen, rechtfertigt dies allein nicht den Schluss, im Genehmigungsverfahren hätte die Öffentlichkeit beteiligt werden müssen, weil ein Fall vorliege, in dem Art. 6 der
Aarhus-Konvention zwingend auch bei Entscheidungen anzuwenden sei, die nicht in Anhang I der Aarhus-Konvention aufgeführt sind.(Rn.187)
6. Sogenannte "harte Tabuzonen" für die Windenergienutzung können nicht rechtmäßig damit begründet werden, dass nach der TA Lärm unterschiedlich schutzwürdige Gebietstypen als "Siedlungsflächen" zusammengefasst und um sie ein einheitlicher aus der prognostizierten
Lärmbelastung hergeleiteter "Schutzabstand" gelegt wird.(Rn.175)
7. Vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage im Juli 2014 ist ein allgemeiner Grundsatz, dass eine ausreichende Bestandserfassung von Brutvögeln ausschließlich durch eine flächendeckende Revierkartierung stattfinden kann, nicht anzuerkennen.(Rn.218)
8. Behördlich beabsichtigte und bereits vom Vorhabenträger zum Fledermausschutz vorgeschlagene, umfassende Betriebszeitbeschränkungen einer projektierten Windenergieanlage, die als Maßnahmen des Schadensausschlusses evident wirksam sind und bis zu ihrer etwaigen späteren behördlichen Einschränkung angeordnet bleiben sollen, müssen
im Rahmen einer FFH-Vorprüfung, die der Erstzulassung des Projektes vorausgeht, zugunsten des Vorhabens berücksichtigt werden.(Rn.199)
9. Eine zugunsten des Betriebs einer Windenergieanlage "hilfsweise" erteilte artenschutzrechtliche Ausnahme von dem Verbot, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu töten, ist nicht hinreichend bestimmt, wenn ihr nicht zu entnehmen ist, für welchen Fall sie "hilfsweise" erteilt wird und in welcher Größenordnung sie Tötungen zulässt.(Rn.231)
10. Soll in Niedersachsen zugunsten des Betriebs einer nicht als Nebenanlage geplanten, sondern allgemein der Stromerzeugung dienenden Windenergieanlage eine artenschutzrechtliche Ausnahme von dem Verbot erteilt werden, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu töten, setzt dies eine Prüfung von Standortalternativen voraus, die
sich auf das Gebiet des jeweiligen Trägers der Regionalplanung erstreckt.(Rn.233)
AarhusÜbk Art 6 Abs 1b S 2
BauGB § 35 Abs 3 S 2 Halbs 1, § 35 Abs 3 S 3
BImSchG § 9
BNatSchG 2009 § 34 Abs 1 S 1
Aktenzeichen: 12LB118/16 Paragraphen: Datum: 2918-10-25 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21816 Bau- und Bodenrecht - Bauleitplanung Nachbargemeinde
OVG Hamburg
20.8.2019
2 E 6/18.N
1. § 2 Abs. 2 BauGB eröffnet einer Gemeinde nicht die Möglichkeit, die Bauleitplanung einer Nachbargemeinde zu unterbinden, sondern räumt ihr nur das Recht darauf ein, dass ihre Interessen im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind.
2. Aus § 38 Abs. 1 BauGB ergibt sich, dass mit der gemeindlichen Bauleitplanung keine Vorfestlegung für das Planfeststellungsverfahren nach § 17 FStrG verbunden ist.
BauGB § 2 Abs 2, § 38 Abs 1
FStrG § 17
Aktenzeichen: 2E6/18 Paragraphen: Datum: 2019-08-20 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22398 Bau- und Bodenrecht - Windernergieanlagen Baugenehmigungsrecht Nachbargemeinde
VGH Baden-Württemberg - VG Karlsruhe
29.1.2019
10 S 1919/17
Nachbargemeinde gegen Genehmigung von Windkraftanlagen
1. Den von einer Nachbargemeinde gegen die Genehmigung von Windkraftanlagen geltend gemachten Belangen, die entweder dem Bereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie oder dem einfachgesetzlichen Eigentum zuzuordnen sein müssen, kommt kein prinzipieller prozessualer Vorrang vor den Interessen des Genehmigungsadressaten zu; wie bei
Rechtsbehelfen sonstiger mittelbar Betroffener sind im Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO neben einer an den Erfolgsaussichten des Widerspruchs orientierten Betrachtung deswegen nicht zusätzlich die widerstreitenden Vollziehungs- und Aussetzungsinteressen der Öffentlichkeit, des Genehmigungsadressaten und der Drittbetroffenen gegeneinander abzuwägen.
2. Eine zu Unrecht unterbliebene Auslegung der Antragsunterlagen eines UVP-pflichtigen Vorhabens in dritten Gemeinden kann die Nachbargemeinde nicht geltend machen.
3. Die Planungshoheit einer Gemeinde wird durch von genehmigten Windkraftanlagen ausgehenden Schallimmissionen jedenfalls dann nicht in wehrfähigem Maße gestört, wenn der Charakter festgesetzter Baugebiete durch sie nicht beeinträchtigt wird, weil die insoweit maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm eingehalten werden.
4. Eine Verletzung des Selbstgestaltungsrechts setzt voraus, dass das Vorhaben das Ortsbild entscheidend prägen und die vorhandene städtebauliche Struktur auf dem Gemeindegebiet von Grund auf ändern würde. Ein Recht auf ungestörte Aussicht bzw. ein Abwehrrecht gegen die bloße Sichtbarkeit von Windkraftanlagen besteht in diesem Rahmen - auch
an Tourismusstandorten - nicht.
Aktenzeichen: 10S1919/17 Paragraphen: Datum: 2019-01-29 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21609 Bau- und Bodenrecht - Immissionsschutz Windernergieanlagen Nachbargemeinde Umweltverträglichkeitsprüfung
VGH Baden-Württemberg - VG Karlsruhe
29.1.2019
10 S 1991/17
Nachbargemeinde gegen Genehmigung von Windkraftanlagen – Mängel der Umweltverträglichkeitsprüfung
1. Materielle Mängel einer durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung stellen keine absoluten oder relativen Verfahrensmängel (§ 4 Abs. 1 bzw. Abs. 1a UmwRG) dar, die zu einem Aufhebungsanspruch eines drittbetroffenen Nachbarn führen könnten.
2. Bis zur rechtsgrundsätzlichen Klärung ist ein auf einer unzureichenden FFH-Vorprüfung beruhendes Unterbleiben einer FFH-Verträglichkeitsprüfung jedenfalls für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausschließlich als von einem drittbetroffenen Nachbarn
nicht rügbarer inhaltlicher Bewertungsmangel anzusehen.
3. Die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Öffentlichkeitsbeteiligung ist in § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG sowie § 9 der 9. BImSchV abschließend geregelt.
4. Ermessensfehler bei der Entscheidung über den Verzicht auf Durchführung eines Erörterungstermins nach § 10 Abs. 6 BImSchG begründen keinen absoluten, sondern allenfalls einen relativen Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1a UmwRG.
Aktenzeichen: 10S1991/17 Paragraphen: Datum: 2019-01-29 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21610 Bau- und Bodenrecht - Bebauungsplan Bauleitplanung Nachbargemeinde
OVG NRW
5.7.2018
7 D 11/16.NE
Klage einer Nachbargemeinde gegen einen Bebauungsplan; Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen eines Verkündungsmangels; Abwägung der Interessen der Nachbargemeinde bei Ansiedlung eines Einzelhandelsbetriebs; Abwägung des Vorhabens mit den nachbargemeindlichen Interessen; Berücksichtigung von Kaufkraftabflüssen aus einem zentralen Versorgungsbereich der Nachbargemeinde
1. Ein Bebauungsplan leidet an einem Verkündungsmangel, wenn es in der ortsüblichen Bekanntmachung im Sinne von § 10 Abs. 3 S. 1 BauGB an der Kennzeichnung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans fehlt.(Rn.27)
2. Bei einem Bebauungsplan, der aus mehreren nicht verbundenen, sich über mehrere Gemarkungen des Gemeindegebiets erstreckenden Gebieten besteht, muss die Bekanntmachung des Bebauungsplans nach § 10 Abs. 3 S. 1 BauGB auf alle Teile des Geltungsbereichs abstellen.(Rn.28)
3. Erstreckt sich der räumliche Geltungsbereich eines Bebauungsplans auch auf Orte festgesetzter Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle, bedarf es einer entsprechenden Verdeutlichung auch dieses Teils des Geltungsbereichs in der Schlussbekanntmachung.(Rn.39)
4. Ob sich die Zulassung eines Einzelhandelsbetriebs - oder mehrerer Einzelhandelsbetriebe - unmittelbar und gewichtig auf die Nachbargemeinde auswirkt und dabei rücksichtslos ist, ist im jeweiligen Einzelfall anhand verschiedener Faktoren zu beurteilen.(Rn.49)
5. Ein bestimmter "Schwellenwert" für einen städtebaulich beachtlichen Kaufkraftabfluss ist gesetzlich nicht vorgegeben.(Rn.51)
6. Bei bedeutsamer Größe eines geplanten Einzelhandelsbetriebes, der Einwohnerzahl der Gemeinde und der Lage des Plangebiets in relativ geringer Entfernung zum zentralen Versorgungsbereich der Nachbargemeinde besteht Anlass, sachgerecht zu ermitteln, ob die
Verwirklichung der Planung für die Nachbargemeinde mit relevanten Kaufkraftabflüssen und infolgedessen mit unzumutbaren städtebaulichen Auswirkungen verbunden ist.(Rn.53)
BauGB § 10 Abs 3 S 1, § 2, § 1 Abs 7
Aktenzeichen: 7D11/16 Paragraphen: Datum: 2018-07-05 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21450 Bau- und Bodenrecht - Bebauungsplan Nachbargemeinde
OVG Lüneburg
25.4.2012
1 KN 215/10
Nachbargemeinde gegen Bebauungsplan für Hersteller-Direktverkaufszentrum
1. Ein Bebauungsplan (hier des Mittelzentrums Soltau) für ein Hersteller-Direktverkaufszentrum, der sich eine Ausnahmeregelung im Landes-Raumordnungsprogramm für ein Vorhaben dieser Art in der "überregional bedeutsamen Tourismusregion Lüneburger Heide" zunutze macht, kann nicht im Wege der Normenkontrolle von einer um den Standort konkurrierenden Nachbargemeinde (Grundzentrum Bispingen) unter Berufung auf die Niederlassungsfreiheit und ein laufendes Vertragsverletzungsverfahren zu Fall gebracht werden.
2. Die Festsetzung nur eines einzigen Hersteller-Direktverkaufszentrums (mit Verkaufsflächenobergrenze) in einem entsprechenden Sondergebiet kann zulässig sein.
AEUV Art 49
BauGB § 1 Abs 4, § 1 Abs 7, § 2 Abs 2, § 8 Abs 2 S 1
Aktenzeichen: 1KN215/10 Paragraphen: AEUVArt.49 BauGB§1 BauGB§2 BauGB§8 Datum: 2012-04-25 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=16735 Bau- und Bodenrecht - Nachbargemeinde
OVG Lüneburg - VG Lüneburg
18.2.2011
1 ME 252/10
Aktenvollständigkeit, Auslegungsfrist, F.O.C., Gemeindenachbarstreit, Planungserfordernis, Verkaufsflächenobergrenze
Rechtsschutz einer Nachbargemeinde gegen die Genehmigung eines Hersteller-Direktverkaufszentrums
1. Bei zunächst summarischer Prüfung im Eilverfahren schließt sich der Senat der Auffassung an, dass bei der Bauleitplanung für ein (einziges) Hersteller-Direktverkaufszentrum (Factory Outlet Center) Verkaufsflächenobergrenzen gesetzt werden dürfen.
2. Zum Umfang der Vorlagepflicht nach § 99 VwGO im Normenkontrollverfahren.
3. Zu den Anforderungen an die Widerlegung fachlicher Gutachten.
BauGB §§ 1 IV, 2 II, 33
Aktenzeichen: 1ME252/10 Paragraphen: BauGB§1 BauGB§2 BauGB§33 Datum: 2011-02-18 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=15360 Bau- und Bodenrecht - Nachbargemeinde
BVerwG - OVG NRW - VG Münster
14.4.2010
4 B 78.09
Factory-Outlet-Center; Hersteller-Direktverkaufszentrum; Genehmigung; Flächennutzungsplan; Parallelverfahren; maßgebender Zeitpunkt; interkommunales Abstimmungsgebot; Nachbargemeinde; zeitliche und sachliche Priorität; städtebaulicher Vertrag; Vorabbindung; Kaufkraftabzug; zentraler Versorgungsbereich; Ziel der Raumordnung; Fehlersuche; Maßgabe; Beitrittsbeschluss; Beteiligungsverfahren; Abwägungsergebnis
Gewichtige Auswirkungen auf Planungen einer Nachbargemeinde dürfen nicht allein deshalb im Rahmen der Abwägung zurückgestellt werden, weil die Nachbargemeinde die Abwägungsentscheidung über ihren Plan noch nicht getroffen hat. Die Konkretisierung dieser Planung und ihre Realisierungschancen können aber für das Gewicht der achbargemeindlichen Belange von Bedeutung sein.
Zur Revisibilität der Frage, ob § 24a Abs. 1 LEPro NRW ein Ziel der Raumordnung enthält.
Die Durchführung eines erneuten Beteiligungsverfahrens kann auch zur Vorbereitung eines Beitrittsbeschlusses erforderlich sein. Anlass zu einer erneuten Beteiligung besteht jedoch nicht, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmelei wäre.
VwGO § 65 Abs. 1 und 2
BauGB § 1 Abs. 3, Abs. 7, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 4a Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 204 Abs. 1 Satz 4, § 214 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Satz 1
ROG § 3 Abs. 1 Nr. 2
NRW LEPro § 24a Abs. 1
Aktenzeichen: 4B78.09 Paragraphen: Datum: 2010-04-14 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=14962 Bau- und Bodenrecht - Nachbargemeinde
Hessischer VGH - VG Kassel
10.9.2009
4 B 2068/09
Anpassungspflicht; Bebauungsplan; Flächennutzungsplan; großflächiger Einzelhandel; Raumordnungsplan; Regionalplan; Ziele der Raumordnung
Eilantrag der Nachbargemeinde gegen die Genehmigung des Umbaus und der Erweiterung eines Einkaufszentrums
1. Die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB beinhaltet nicht nur die Pflicht zur erstmaligen Aufstellung eines Bebauungsplans im Innen- oder Außenbereich, soweit und sobald dies zur Verwirklichung der Ziele der Raumordnung erforderlich ist; vielmehr sind die Gemeinden auch zur inhaltlichen Anpassung (Änderung oder Aufhebung) ihrer bestehenden Bauleitpläne verpflichtet, sofern diese den Zielen eines nachträglich in Kraft getretenen Raumordnungsplans widersprechen.
2. In einem solchen Fall tritt das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinter das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB zurück.
3. Das Inkrafttreten eines Regionalplans macht einen seinen Zielfestsetzungen widersprechenden und deshalb anpassungsbedürftigen Bebauungsplan nicht ungültig und auch nicht funktionslos.
4. Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs auf bestehende Einzelhandelsstandorte und Zentren durch Entzug von Kaufkraft sind keine "Belästigungen und Störungen" für das Gebiet einer benachbarten Gemeinde im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, da hierdurch die Nutzbarkeit anderer Grundstücke in bebauungsrechtlicher Hinsicht nicht beeinträchtigt wird.
5. § 2 Abs. 2 BauGB stellt keinen rechtlichen Gesichtspunkt dar, der die Zulässigkeit eines Bauvorhabens für sich genommen in Frage stellen könnte. Gesichtspunkte der gemeindenachbarlichen Anpassungspflicht können demnach nur erheblich sein, wenn sie zugleich
auch Zulässigkeitsvoraussetzungen der Zulässigkeitsnorm sind (ebenso BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - 4 C 15.92 - BRS 55 Nr. 69).
BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 2 S. 1, § 30, § 34, § 35
Aktenzeichen: 4B2068/09 Paragraphen: BauGB§1 BauGB§8 BauGB§30 BauGB§34 BauGB§35 Datum: 2009-09-10 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=15127 Bau- und Bodenrecht - Nachbargemeinde
OVG Mecklenburg-Vorpommern - VG Schwerin
5.11.2008
3 L 281/03
Klage einer Nachbargemeinde gegen geplanten Verbrauchermarkt
1. Die Regelungen eines Bauvorbescheids werden in die nachfolgende Baugenehmigung nach Art des "Baukastenprinzips" inkooperiert. Eine andere Annahme kommt nur dann in Betracht, wenn die Bauaufsichtsbehörde mit der Erteilung der Baugenehmigung den Bauvorbescheid ausdrücklich für erledigt erklärt und so seine Wirkung aufhebt.
2. Der Fortfall der Gültigkeit eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit kann eintreten, wenn die Gemeinde ihrer Planungspflicht nach § 1 Abs 4 BauGB längere Zeit nicht nachgekommen ist, sich die maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben und die Festsetzungen nicht realisiert sind.
3. Für Einkaufszentren besteht ein qualifizierter interkommunaler Abstimmungsbedarf unabhängig von der im konkreten Fall gegebenen Intensität der Einwirkungen auf die Nachbargemeinde (Anschluss an BVerwG, U.v. 01.08.2002 - 4 C 5/01 - BVerwGE 117, 25 - NVwZ
2003, 86 - "FOC Zweibrücken").
4. Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5/01 - BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86 - "FOC Zweibrücken" aufgestellten Grundsätze gelten entsprechend, wenn die Gemeinde zwar einen wirksamen Bebauungsplan erlassen hat, das genehmigte
Vorhaben eines großflächigen Einzelhandels aber nicht den Festsetzungen entspricht.
BauGB § 1 Abs 4, § 2 Abs 2, § 30
BauNVO § 11 Abs 3 Nr 2
BauO MV § 68 Abs 1
Aktenzeichen: 3L281/03 Paragraphen: BauGB§1 BauGB§2 BauGB§30 BauNVO§11 Datum: 2008-11-05 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=15842
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