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Bau- und Bodenrecht - Windenergieanlagen Sicherheitsleistung
Hessischer VGH - VG Gießen
12.01.2005
3 UZ 2619/03
Gleichbehandlung, Pachtvertrag, Rückbau, Sicherheitsleistung, Windkraftanlage
Sicherheitsleistung für Rückbau einer Windkraftanlage
1. Eine Sicherheitsleistung für den Rückbau einer Windkraftanlage konnte vor Inkrafttreten des § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB 2004 allein auf § 6 Abs. 3 Satz 1 HENatG gestützt werden.
2. Es verstößt nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung, wenn für den Rückbau einer Windkraftanlage Sicherheitsleistung verlangt wird, während im Außenbereich privilegierte landwirtschaftliche Betriebsgebäude davon freigestellt sind.
BauGB §§ 35 Abs. 5 Satz 2, 35 Abs. 5 Satz 3
GG Art. 3 Abs. 1
HENatG §§ 6 Abs. 3 Satz 1, 7 Abs. 1 Aktenzeichen: 3UZ2619/03 Paragraphen: BauGB§35 GGArt.3 HENatG§6 HENatG§7 Datum: 2005-01-12 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=5547
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