Angezeigte Ergebnisse pro Seite:
5 | 10 | 20 | 50
Suchergebnisse 1 bis 3 von 3
Ordnungsrecht Berufsrecht - Verkehrsrecht Fahrlehrer
VG Göttingen
05.06.2009
1 B 88/09
Fahrlehrer, Fahrschulinhaber, Pflichten als Fahrlehrer, Unzuverlässig
Widerruf der Fahrlehrerund Fahrschulerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit
Ein Fahrlehrer und Fahrschulinhaber verstößt gröblich gegen seine Pflichten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und § 21 Abs. 2 Satz 1 FahrlG, wenn er Prüflingen in rechtswidriger Weise zum Führerschein verhilft und Ausbildungsnachweise fälscht.
FahrlG §§ 11 Abs. 1, 29 Abs. 1
FeV § 31
FahrlG § 8 Abs. 2, 2 Abs. 1, 21 Abs. 2
Aktenzeichen: 1B88/09 Paragraphen: FahrlG§11 FahrlG§29 FeV§31 FahrlG§8 FahrlG§21 Datum: 2009-06-05 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=13850 Berufsrecht - Fahrlehrer
VG Hannover
04.08.2008
9 B 2897/08
Charakterliche Fehlhaltungen des Fahrlehrers, Ermittlungsverfahren gegen Fahrlehrer, Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Fahrlehrer, Pflicht zur gewissenhaften Ausbildung der Fahrschüler, Privaterledigungen während Fahrstunden, Strafverfahren gegen Fahrlehrer,
Systematischer Aufbau und Gliederung der Ausbildungsinhalte, Verstoß gegen Fahrlehrerpflichten, Vorbildfunktion des Fahrlehrers, Widerruf der Fahrlehrererlaubnis
Widerruf der Fahrerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit
1. Ein Fahrlehrer verstößt gröblich gegen § 1 Abs. 4 FahrlG, wenn er von seiner Fahrlehrerlaubnis nicht im Rahmen einer Fahrschulerlaubnis bzw. eines Beschäftigungsverhältnisses als Fahrlehrer Gebrauch macht.
2. Ein Fahrlehrer bildet nicht gewissenhaft aus, wenn er die Fahrstunden für intensive Privaterledigungen nutzt.
FahrlG §§ 1 IV, 2 I 1 Nr. 2, 36, 6 I 1, 7 III, 8 II
Aktenzeichen: 9B2897/08 Paragraphen: FahrlG§1 FahrlG§2 FahrlG§36 FahrlG§7 FahrlG§8 Datum: 2008-08-04 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=12807 Berufsrecht - Fahrlehrer
BVerwG - Hessischer VGH - VG Gießen
05.10.2007
6 B 42.07
Fahrlehrer; "inaktiver" Fahrlehrer; Fahrlehrererlaubnis; Fortbildungslehrgang
Auch ein Fahrlehrer, der derzeit keine Fahrschüler ausbildet, ist verpflichtet, alle vier Jahre an einem Fortbildungslehrgang teilzunehmen.
FahrlG § 33a
Aktenzeichen: 6B42.07 Paragraphen: FahrlG§33a Datum: 2007-10-05 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=11606
Ergebnisseite:
1
|