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Berufsrecht Dienstrecht - Juristen Sonstiges
BVerwG - Bayerischer VGH - VG Augsburg
12.11.2020
2 C 5.19
Aufhebung; Auflage; Erledigung; Feststellungsinteresse; Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Fortsetzungsfeststellungsklage; Funktionsfähigkeit der Rechtspflege; Kopftuch; Kopftuchverbot; Rechtsreferendarin; Religionsfreiheit; Toleranzgebot; gesetzliche Grundlage; schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigung; weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates;
Fortsetzungsfeststellungsklage bei Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin
1. Ein für das Rechtsreferendariat ausgesprochenes Kopftuchverbot, das typischerweise nur für einige Monate einen Anwendungsbereich hat, ist auch nach seiner Erledigung gerichtlich angreifbar; das für die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche besondere Feststellungsinteresse ergibt sich aus der Fallgruppe des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs.
2. In Bayern ist erst im Jahr 2018 mit Art. 11 BayRiStAG i.V.m. Art. 57 BayAGGVG die erforderliche gesetzliche und nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 - (BVerfGE 153, 1) verfassungsgemäße Grundlage dafür geschaffen worden, einer Rechtsreferendarin zu verbieten, bei der Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenkontakt ein Kopftuch zu tragen.
GG Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 19 Abs. 4
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4
BayVwVfG Art. 36
BayJAPO § 46 Abs. 6
BayRiStAG Art. 11
BayAGGVG Art. 57
Aktenzeichen: 2C5.19 Paragraphen: Datum: 2020-11-12 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=23368 Berufsrecht - Juristen
OVG Saarland - VG Saarland
20.5.2014
1 A 458/13
Ein Rechtsanwalt, der die Fristennotierung und -kontrolle mittels eines elektronischen Fristenkalenders abwickelt, ist aufgrund seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht unter anderem gehalten, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass sowohl einem versehentlichen Löschen von Fristen durch sein Büropersonal als auch einem hierdurch bedingten Versäumen der fristwahrenden Handlung effektiv entgegengewirkt wird.
VwGO § 60 Abs. 1, 2, § 173 Satz 1
ZPO § 85 Abs. 2
Aktenzeichen: 1A458/13 Paragraphen: VwGO§60 VwGO§173 ZPO§85 Datum: 2014-05-20 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=18344 Berufsrecht Hochschulrecht - Juristen Prüfungsrecht
BVerwG - OVG Lüneburg - VG Oldenburg
8.3.2012
6 B 36.11
§ 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 Prüfungsrecht; Begründung von Prüfungsbewertungen; Notenstufe "ungenügend" im Sinne von § 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Pr; Gebot der Sachlichkeit im Prüfungsverfahren
1. Einzelne positive Elemente stehen der Bewertung einer Prüfungsleistung als "ungenügend" im Sinne von § 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 nicht entgegen, wenn sie eine nur geringfügige Bedeutung aufweisen und hierdurch der Annahme nicht entgegenstehen, die Prüfungsleistung sei dem Gesamteindruck nach eine völlig unbrauchbare Leistung.
2. Ob eine Prüfungsleistung als "ungenügend" im Sinne von § 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 eingestuft hat, ist eine nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung zugängliche prüfungsspezifische Wertung.
3. Zur Begründung von Prüfungsentscheidungen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
4. Zum Gebot der Sachlichkeit im Prüfungswesen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
GG Art. 12 Abs. 1 Satz 1
Aktenzeichen: 6B36.11 Paragraphen: GGArt.12 Datum: 2012-03-08 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=16437 Berufsrecht - Juristen Prüfungsrecht
Hessischer VGH - VG Gießen
5.3.2009
8 A 1037/07
Erste juristische Staatsprüfung; Freiversuch; Prüfungsanfechtung; Rechtsschutzbedürfnis; Wiederholungsprüfung; Zwischenurteil
Rechtsschutzbedürfnis für Prüfungsanfechtung beim Freiversuch
1. Zu den Voraussetzungen für den Erlass eines Zwischenurteils über die Zulässigkeit der Klage (§§ 109, 125 Abs. 1 VwGO).
2. Rechtskandidaten, die die erste juristische Staatsprüfung im Freiversuch bestanden haben, behalten ihr Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtung des nach nicht bestandskräftig festgesetzten Ergebnisses des Freiversuchs auch nach bestandener Wiederholungsprüfung,
auch wenn die Wiederholungsprüfung besser bewertet worden ist als der Freiversuch.
JAG 1994 § 21 a
VwGO § 109
Aktenzeichen: 8A1037/07 Paragraphen: JAG§21a VwGO§109 Datum: 2009-03-05 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=14640 Berufsrecht - Juristen Prüfungsrecht Referendare
Hessischer VGH - VG Frankfurt
14.01.2009
1 B 76/09
Ausschluss Staatsexamen; charakterlich; Führen der Dienstgeschäfte; Ungeeignetheit; Verbot
Ausschluss vom zweiten pädagogischen Staatsexamen
Ein charakterlich ungeeigneter Studienreferendar kann durch ein sofort vollziehbares Verbot des Führens der Dienstgeschäfte von der Teilnahme an der zweiten Staatsprüfung ausgeschlossen werden.
HBG § 74 Abs. 1
HLbG § 35
HLbG § 43
HLbG § 52
Aktenzeichen: 1B76/09 Paragraphen: HGB§74 HlbG§35 HlbG§43 HlbG§52 Datum: 2009-01-14 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=14173 Berufsrecht - Prüfungsrecht Juristen
OVG Lüneburg - VG Hannover
12.07.2007
2 LA 213/06
Ausbildungsfreiheit, Ausbildungsstätte, Berufswahlfreiheit, Freiversuch, Gleichheitsgrundsatz, Notenverbesserung, Staatsprüfung, zweite juristische, Wiederholungsprüfung, zweites juristisches Staatsexamen
Wiederholung der bestandenen zweiten juristischen Staatsprüfung zur Notenverbesserung
Der für den Fall des Bestehens der zweiten juristischen Staatsprüfung aus § 19 NJAG folgende Ausschluss der Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung mit dem Ziel der Notenverbesserung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
DRiG § 5 d V
GG Art. 12 I
GG Art. 3 I
NJAG § 19
NJAVO § 21 a
NJAVO § 22 a
Aktenzeichen: 2LA213/06 Paragraphen: DRiG§5d GGArt.12 GGArt.3 NJAG§19 NJAVO§21a NJAVO§22a Datum: 2007-07-12 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=11071 Berufsrecht Kommunalrecht - Juristen Sonstiges
VG Hannover
15.03.2006
13 B 982/06
Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, Besorgnis, Hauptverwaltungsbeamter, Rechtsanwalt, Stadtdirektor, Tätigkeitsverbot
Verbot anwaltlicher Betätigung gegenüber früherem Dienstherrn für ehemaligen Stadtdirektor Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzuges
1. Auf der Grundlage von § 77a Abs. 2 NBG kann eine Kommune ihrem früheren Stadtdirketor grundsätzlich verbieten, ihr gegenüber innerhalb von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden anwaltlich tätig zu werden.
2. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines solchen Tätigkeitsverbotes bedarf es eines besonderen öffentlichen Interesse, das über das Interesse am Erlass des Verbotes hinaus geht. Der Umstand, dass das Gesetz die zeitliche Wirkung der Verfügung auf maximal fünf Jahre begrenzt, reicht dafür nicht aus, vielmehr sind die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen.
3. Einzelfall einer nicht ausreichend begründeten Anordnung der sofortigen Vollziehung trotz bereits wahrgenommener Mandate
NBG § 77a
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4 Aktenzeichen: 13B982/06 Paragraphen: NBG§77a VwGO§80 Datum: 2006-03-15 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=8099 Beruf- und Ausbildung Berufsrecht - Hochschulrecht Prüfungsrecht Juristen
Thüringer OVG - VG Meiningen
14.07.2005
1 EO 678/05
Eilantrag auf vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung im zweiten juristischen Staatsexamen,
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Zulässigkeit; Anordnungsgrund; effektiver Rechtsschutz; vorläufige Zulassung; mündliche Prüfung; Vornote; Bewertung; vorläufige Gesamtnotenbildung; Abweichungsentscheidung; Gesamteindruck; Voraussetzungen;
Zulassung; gerichtliche Kontrolle; Prüfungsentscheidung; Wertung; prüfungsspezifisch; Prüfer; Bewertungsspielraum; Bewertungsfehler; Erfolgsaussicht; fehlend; Interessenabwägung; Folgenabwägung; vorläufige Feststellung
1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §123 VwGO, durch die die Hauptsache (teilweise) vorweggenommen wird, kommt bei berufsbezogenen Prüfungen dann in Betracht, wenn dies zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes des Betroffenen geboten ist. Insbesondere steht einer vorläufigen Zulassung zur mündlichen Prüfung im zweiten juristischen Staatsexamen nicht entgegen, dass noch nicht alle für eine endgültige Bewertung der Prüfungsleistungen erforderlichen Vornoten feststehen.
2. Der auf vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung gerichtete Eilantrag bleibt erfolglos, wenn eine dem Verwaltungsgericht mögliche eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass das auf eine Neubewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen und Zulassung zur mündlichen Prüfung gerichtete Begehren des Betroffenen in der Hauptsache
keine Aussicht auf Erfolg hat. In diesem Fall scheidet der Erlass einer einstweiligen Anordnung allein aufgrund einer Interessen- und Folgenabwägung aus.
VwGO § 123
ThürJAPO § 49 S 1 idFv 16.02.1993
ThürJAPO § 51 Abs 3 idFv 16.02.1993 Aktenzeichen: 1EO678/05 Paragraphen: ThürJAPO§49 ThürJAPO§51 Datum: 2005-07-14 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=7270 Beruf- und Ausbildung Berufsrecht Internationales Recht - Hochschulrecht Juristen Prüfungsrecht Berufsrecht
VGH Baden-Württemberg - VG Stuttgart
07.07.2005
4 S 901/05
Einstweilige Anordnung, Juristenausbildung, Unionsbürger, Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Gleichwertigkeit ausländischer Diplome, Nachweis der Gleichwertigkeit, Unterschiede der nationalen Rechtsordnungen, Beurteilungsspielraum,
Praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts, Diplome von Spätaussiedlern, Gleichheitssatz, Prüfungsverfahren zum Nachweis der Gleichwertigkeit
1. Zur Frage der Zulassung eines Unionsbürgers, der sein juristisches Studium außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich absolviert hat, zum juristischen Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg.
2. Die in § 10 Abs. 2 BVFG vorgesehenen besonderen und erleichterten Voraussetzungen der Anerkennung von Prüfungen, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt haben, dienen dem Ausgleich historisch bedingter Nachteile, die diese zahlenmäßig begrenzte Personengruppe erfahren hat, und stellen deshalb eine sachlich begründete Spezialregelung dar, die einem Unionsbürger keinen Anspruch auf Gleichbehandlung vermittelt.
EG Art. 17, Art. 39, Art. 43
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.12.1998
GG Art. 3 Abs. 1
JAG § 5 Abs. 1 Satz 1
BVFG § 10 Abs. 2 Aktenzeichen: 4S901/05 Paragraphen: Art.17/EG Art.39/EG Art.43/EG 89/48/EWG GGArt.3 JAG§5 BVFG§10 Datum: 2005-07-07 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=6679 Berufsrecht Beruf- und Ausbildung - Juristen Hochschulrecht Sonstiges
VG Stuttgart
5.4.2005
15 K 1037/05
Juristischer Vorbereitungsdienst, Polnische Staatsangehörige mit polnischem Magisterdiplom, Gleichwertigkeit der Ausbildung, Europarechtlicher Arbeitnehmerbegriff
Zum Anspruch von polnischen Staatsangehörigen, die ein polnisches rechtswissenschaftliches Magisterdiplom besitzen, auf Zulassung zum deutschen juristischen Vorbereitungsdienst.
Art. 39/EG
89/48/EWG
JAG Bad.Württ § 5 Aktenzeichen: 15K1037/05 Paragraphen: Art.39/EG 89/48/EWG JAGBad.Württ§5 Datum: 2005-04-05 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=6149
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