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Berufsrecht - Krankenpfleger
OVG Lüneburg - VG Hannover
27.05.2009
8 ME 62/09
Berufsbezeichnung, Berufsbezeichnung, geschützte, Berufserlaubnis, Erlaubnis, Kinderpornografie Maßregelvollzug, Sofortvollzug, Widerruf
Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Krankenpfleger"
Zur Unzuverlässigkeit eines Krankenpflegers, der wegen des Besitzes von kinderpornographischen Bildern verurteilt worden ist
KrPflG § 2
StGB § 184b
Aktenzeichen: 8ME62/09 Paragraphen: KrPflG§2 StGB§184b Datum: 2009-05-27 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=13930 Berufsrecht - Krankenpfleger
OVG NRW - VG Minden
26.06.2008
13 A 2132/03
Die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Krankenschwester" nach einer entsprechenden Ausbildung in Belgrad/ehem. Jugoslawien kommt nicht in Betracht, wenn die Ausbildung dort im Rahmen der Erwachsenenbildung erfolgt ist und der Bewerberin in
Deutschland bei einer beruflichen Anpassungsmaßnahme lediglich eine Qualifikation als "Krankenpflegehelferin" bescheinigt wurde.
KrPflG 1985/93 §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 2, 4
KrPflAPrV § 1
KrPflG 2003 § 2 Abs. 1
Aktenzeichen: 13A2132/03 Paragraphen: KrPflG§1 KrPflG§2 KrPflG§4 KrPflAPrV§1 Datum: 2008-06-26 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=12859 Beruf- und Ausbildung Berufsrecht - Prüfungsrecht Krankenpfleger
OVG Saarland
14.01.2008
3 A 5/07
Wiederaufgreifen eines Prüfungsverfahrens; Unmöglichkeit einer Neubewertung mangels Beurteilungsgrundlage; Verbrauch von Wiederholungsmöglichkeiten
1. Eine Aussage darüber, wie eine Aufgabe einer praktischen (Wiederholungs-)Prüfung (hier: Staatliche Krankenpflegeprüfung) bei ordnungsgemäßem Prüfungsablauf bewertet worden wäre, ist nicht möglich, wenn einer der an der Prüfungsentscheidung mitwirkenden
Fachprüfer die Prüfungsleistung überhaupt nicht wahrgenommen hat.
2. Ein Mangel einer Prüfung, der darin besteht, dass einer der Prüfer eine bestimmte Prüfungsleistung überhaupt nicht wahrgenommen hat, lässt sich nicht dadurch beheben, dass die betreffende Aufgabe bei der Bildung der Gesamtnote einfach ausgeklammert wird, da dies auf eine Neubewertung unter nachträglicher Veränderung der Prüfungsanforderungen hinausliefe.
3. Ist dem Prüfling wegen eines Verfahrensfehlers bei der ersten (Wiederholungs-)Prüfung eine weitere Prüfungsmöglichkeit zugestanden worden und hat er auch diese - zweite - Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so kann er einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens betreffend die Beurteilung der ersten Wiederholungsprüfung nicht erfolgreich mit der Begründung geltend machen, inzwischen habe sich herausgestellt, dass das Verfahren betreffend diese erste Prüfung an weiteren Mängeln gelitten habe.
4. Mehrere Verfahrensfehler in einem Prüfungsverfahren begründen keinen Anspruch auf eine der Zahl der Fehler entsprechende Anzahl an Wiederholungsmöglichkeiten.
5. Ein weiterer Prüfungsversuch kann nicht erfolgreich mit der Begründung beansprucht werden, die zugestandene zweite Wiederholungsprüfung sei rechtswidrig gewesen, weil sie in der Prüfungsordnung nicht vorgesehen sei und im Zeitpunkt ihrer Ablegung die Fehlerhaftigkeit der ersten Prüfung noch nicht festgestanden habe (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 23.3.1981 - 7 B 39/81, 7 B 41/81 -).
6. Scheidet ein Anspruch auf Neubewertung der in einer praktischen Wiederholungsprüfung erbrachten Prüfungsleistungen mangels Beurteilungsgrundlage aus und ist der sich als Folge der Fehlerhaftigkeit der damaligen Wiederholungsprüfung anzuerkennende Anspruch auf Einräumung einer weiteren Prüfungsmöglichkeit durch erfolglose Teilnahme an einer zugebilligten - zweiten - Wiederholungsprüfung verbraucht, so besteht kein Sachentscheidungsinteresse an der isolierten Aufhebung der rechtswidrigen Entscheidung über die erste Wiederholungsprüfung auf der Grundlage von § 48 VwVfG SL, da sie den Prüfling seinem Rechtsschutzziel, ein positives Prüfungsergebnis als Voraussetzung für die angestrebte Berufsausübung zu erreichen, nicht näher brächte.
KrPflAPrV § 7 Abs 3
VwVfG SL § 48
Aktenzeichen: 3A5/07 Paragraphen: Datum: 2008-01-14 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=13048 Berufsrecht Internationales Recht - Berufsrecht Krankenpfleger
OVG NRW - VG Gelsenkirchen
06.07.2007
13 E 1349/06
Die Ausbildung zum Beamten im Gesundheitsdienst in der Türkei ist nicht gleichwertig mit der zum Gesundheits- und Krankenpfleger nach deutschem Recht.
KrPflG § 2 Abs. 3 Satz 1
KrPflG § 3
KrPflG § 4
Aktenzeichen: 13E1349/06 Paragraphen: KrPflG§2 KrPflG§3 KrPflG§4 Datum: 2007-07-06 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=10976 Beruf- und Ausbildung Berufsrecht - Prüfungsrecht Krankenpfleger
VGH Baden-Württemberg - VG Stuttgart
21.09.2005
9 S 473/05
Krankenpflegeprüfung, Praktischer Teil, Notenverbesserung, Nachteilsausgleich, Bewertungsfehler, Neubewertung, Entscheidungsgrundlage, Wiederholung
1. Eine Neubewertung einer Prüfungsleistung setzt voraus, dass eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Prüfungsleistung (noch) vorhanden ist. Dies gilt auch für die sogenannte Notenverbesserungsklage.
2. Wann eine Neubewertung einer Prüfung praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten mangels verlässlicher Entscheidungsgrundlage wegen Zeitablaufs ausscheidet, lässt sich nicht verallgemeinernd bestimmen, sondern ist eine Frage des Einzelfalles.
VwGO § 124 Aktenzeichen: 9S473/05 Paragraphen: VwGO§124 Datum: 2005-09-21 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=7169 Berufsrecht Dienstrecht - Krankenpfleger Personalvertretungsrecht Ausbildung
VG Frankfurt/Main
1.11.2004
23 L 3991/04
Ausbildung; Auszubildender; Ersetzung der Zustimmung; Kinderkrankenpfleger; Kinder-krankenpflegeschüler; Krankenpfleger; Krankenpflegeschüler; KÜNDIGUNG; Kündigung aus wichtigem Grund; Personalratszustimmung; Zustimmungsersetzung; Zuverlässigkeit;
außerordentliche Kündigung
1. Ein Kinderkrankenpflegeschüler besitzt nicht die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 KrPflG erforderliche Zuverlässigkeit, wenn sich herausstell, dass er noch kurz vor dem Beginn der Ausbildung gewerbsmäßig mit unerlaubten Drogen gehandelt, selbst Drogen konsumiert hat und deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden ist, auch wenn der Vollzug der Freiheitsstrafe für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.
2. Stellt sich während der Ausbildung eines Kinkderkrankenpflegeschülers seine mangelnde Zuverlässigkeit heraus, kann der Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 KrPflG außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
3. Gehört ein Kinderkrankenpflegeschüler einer Personalvertretung an, muss das VG die vom Personalrat verweigerte Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Auszubildenden ersetzen, wenn seine Zuverlässigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 KrPflG nicht gegeben ist.
BGB § 626 Abs 2
BPersVG § 108 Abs. 1
KrPflG § 1 Abs 1 Nr. 2
KrPflG § 15 Abs 2 Nr 1 Buchst a
PersVG HE § 66 Abs 1 Aktenzeichen: 23L3991/04 Paragraphen: BGB§626 BPersvG§1 KrPflG§1 KrPflG§15 PersVGHE§66 Datum: 2004-11-01 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=5195
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