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Dienstrecht Prozeßrecht - Fristen Auszubildende Arbeits/Dienstvertrag
VGH Baden-Württemberg - VG Stuttgart
18.01.2005
PB 15 S 1129/04
Jugend- und Auszubildendenvertreter, unbefristete Weiterbeschäftigung, Verzicht, schlüssiges Verhalten, Treu und Glauben, Irrtumsanfechtung
1. Die Zwei-Wochen-Ausschlussfrist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG, innerhalb der die Anträge nach Nrn. 1 und 2 dieser Bestimmung zu stellen sind und eine Vollmacht eingereicht werden muss, die von der zur Vertretung des Arbeitgebers befugten Person ausgestellt ist, gilt nicht für den Antrag auf Feststellung, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 BPersVG nicht zustande gekommen ist.
2. Unterzeichnet ein Auszubildender als Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung vorbehaltlos einen befristeten Arbeitsvertrag, verzichtet er durch schlüssiges Verhalten auf seinen noch nicht geltend gemachten Anspruch aus § 9 Abs. 2 BPersVG auf unbefristete Weiterbeschäftigung auch dann, wenn er dieses Recht nicht kennt.
3. Zur Frage, ob der Arbeitgeber nach Treu und Glauben gehindert ist, dem Auszubildenden den Verzicht entgegenzuhalten, wenn er die unbefristete Weiterbeschäftigung nachträglich verlangt.
4. Wird ein Auszubildender weniger als drei Monate vor dem Ende seiner Ausbildung in die Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt, trifft den Arbeitgeber keine Mitteilungspflicht im Sinne von § 9 Abs. 1 BPersVG.
BPersVG § 9 Abs. 1
BPersVG § 9 Abs. 2
BPersVG § 9 Abs. 4 Aktenzeichen: PB15S1129/04 Paragraphen: BPersVG§9 Datum: 2005-01-18 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=5476 Beruf- und Ausbildung Dienstrecht - Hochschulrecht Arbeits/Dienstvertrag Befristete Dienstverhältnisse
LAG Düsseldorf - ArbG Düsseldorf
08.07.2004
11 Sa 544/04
Dienstverhältnis eines Vertretungsprofessors an einer nordrhein-westfälischen Hochschule
1. Der Bestand eines Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Abschlusses eines befristeten Arbeitsvertrags und darüber hinaus bis zum vereinbarten Befristungsende ist Voraussetzung für die Feststellung nach § 17 Satz 1 TzBfG, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die streitbefangene Befristungsabrede beendet worden ist (vgl. zu § 4 Satz 1 KSchG a. F. BAG 27.09.2001 - 2 AZR 389/00 - EzA § 322 ZPO Nr. 13).
2. Sieht das Hochschulrecht , wie hier § 49 Abs. 3 HG NRW, keine Bindung im Hinblick auf die dienstrechtliche Gestaltung für eine Vertretungsprofessur vor, ist sowohl der Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages als auch die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zulässig (wie BAG 25.02.2004 - 5 AZR 62/03 - für das thüringische Hochschulrecht).
TzBfG § 17 Satz 1
HG NRW § 49 Abs. 3 Aktenzeichen: 11Sa544/04 Paragraphen: TsBfG§17 HGNRW§49 Datum: 2004-07-08 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=4696 Dienstrecht Beruf- und Ausbildung - Arbeits/Dienstvertrag Sonstiges Öffentlicher Dienst Hochschulrecht
OVG NRW
30.7.2003
1 A 1038/01
Bei einem in einem Universitätsklinikum eingesetzten Arzt im Praktikum handelt es sich um einen "wissenschaftlichen Mitarbeiter" i.S.v. § 110 LPVG NRW.
LPVG NRW §§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 1. Mitbestimmungstatbestand –, Satz 2 Halbs. 1, 110,111 Aktenzeichen: 1A1038/01 Paragraphen: LPVGNRW§72 LVVGNRW§110 Datum: 2003-07-30 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=2738 Dienstrecht Sonstige Rechtsgebiete - Arbeits/Dienstvertrag Vertragsrecht
20.3.2003
2 C 23.02
Austauschvertrag; Ernennung; Gewährleistung der Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen; Koppelungsverbot; nicht revisible Vertragsauslegung; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; öffentlich-rechtlicher Vertrag; revisible Grundsätze der Vertragsauslegung; Treu und Glauben; Übernahme in das Beamtenverhältnis; Zusage.
1. Eine Vereinbarung, durch die sich das Land von einem Angestellten eine monatliche Zahlung als Gegenleistung für die Zusage der späteren Ernennung des Angestellten zum Beamten versprechen lässt, ist nichtig.
2. Eine solche Vereinbarung ist auch dann öffentlich-rechtlicher Natur, wenn sie als Nebenabrede zu einem zivilrechtlichen Arbeitsvertrag getroffen worden ist.
GG Art. 33 Abs. 2
BGB §§ 133, 814
VwGO § 137 Abs. 2
VwVfG §§ 54, 56 Abs. 1, § 59 Abs. 2 Aktenzeichen: 2C23.02 Paragraphen: GGArt.33 BGB§133 BGB§814 VwGO§137 VwVfG§54 VwVfG§56 VwVfG§59 Datum: 2003-03-20 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=2239 Dienstrecht - Kündigung/Enlassung Arbeits/Dienstvertrag Konkurrentenstreit
OVG Greifswald
31. Juli 2002
2 M 34/02
Ein sachlicher Grund für eine auflösende Bedingung in einem Arbeitsverhältnis kann auch in einem Konkurrentenstreit um die fragliche Stelle liegen.
TzBfG, §§ 3 Abs. 1, 14 Abs. 1, 21
BGB, § 158 Abs. 2 Aktenzeichen: 2M34/02 Paragraphen: BGB§158 TzBfG§3 TzBfG§14 TzBfG§21 Datum: 2002-07-31 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1520
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