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Dienstrecht - Arbeitszeitkonten
OVG Lüneburg
30.7.2013
5 LB 34/13
Mehrarbeit
Bei der in § 88 Satz 2 BBG bezeichneten Jahresfrist, innerhalb derer Mehrarbeit durch Dienstbefreiung auszugleichen ist, handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist, die zur Folge hätte, dass ein Anspruch des Beamten nach ihrem Ablauf verfiele.
BBG § 88 S 2
Aktenzeichen: 5LB34/13 Paragraphen: BBG§88 Datum: 2013-07-30 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=17875 Dienstrecht - Arbeitszeitkonten
BVerwG - OVG NRW - VG Minden
26.11.2012
2 B 2.12
Arbeitszeitkonto; Dezentrales Schichtdienstmanagement; Krankheit, Schichtenplan; Zeitgutschrift.
Arbeitszeit ist nur die Zeitspanne, in der der Beamte den ihm übertragenen Dienst gemäß den Bestimmungen des einschlägigen Arbeitszeitrechts leistet. Wird die Dienstleistungspflicht durch einen Schichtplan konkretisiert, sind die außerhalb dieser Zeit liegenden Abschnitte arbeitsfrei. Dem dienstunfähig erkrankten Beamten ist diejenige Zeit auf dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben, in der er ohne die Erkrankung Dienst hätte leisten müssen. In diesem zeitlichen Umfang muss er den versäumten Dienst nicht nachholen.
LBG NRW 1981 § 78 Abs. 3
AZVOPol NRW § 1 Abs. 3 Satz 2
Aktenzeichen: 2B2.12 Paragraphen: LBGNRW§78 Datum: 2012-11-26 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=17264
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