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Familienrecht - Jugendhilfe
VG Trier
24.05.2007
6 K 757/06.TR
Muss ein Asper Autismus erkranktes schulpflichtiges Kind nach den Vorschriften des Schulgesetzes von Rheinland-Pfalz die nächstgelegene Hauptschule besuchen, so kann die Kinderund Jugendhilfebehörde nicht verpflichtet werden, die Kosten für eine Beschulung in der Flex-Fernschule zu übernehemn, wenn die Schulbehörde nicht festgestellt hat, dass eine Beschulung des Kindes in einer Regeloder Sonderschule nicht möglich ist. Insofern ist die Kinderund Jugendhilfebehörde an die Entscheidung der Schulbehörde gebunden.
Aktenzeichen: 6K757/06 Paragraphen: Datum: 2007-05-24 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=11741 Familienrecht - Jugendhilfe Sonstiges
VG Göttingen
01.08.2006
2 A 70/05
Düsseldorfer Tabelle, Eingliederungshilfe, Jugendhilfe, Kostenbeitrag
Zur Höhe des besonderen Kostenbeitrags (§ 94 Abs. 2 SGB VIII) nach Trennung der Eltern Der in Anwendung der Düsseldorfer Tabelle errechnete besondere Kostennbeitrag erhöht sich nicht, wenn sich die Eltern des Kindes / Jugendlichen nach Beginn der Jugendhilfemaßnahme trennen.
SGB VIII § 35 a
SGB VIII § 91 I Nr. 5 b
SGB VIII § 94 II Aktenzeichen: 2A70/05 Paragraphen: Datum: 2006-08-01 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=9011 Familienrecht Gesundheit- und Fürsorge - Erziehungshilfe Jugendhilfe
VG Stuttgart
21.4.2005
12 K 123/04
Antragsstellung, Nachholung, Heilung, Rückwirkung, Jugendhilfe, Hilfe zur Erziehung, Kostenerstattung
Stimmt der andere Elternteil der ursprünglich nur von einem Elternteil beantragten Hilfe zur Erziehung nachträglich zu, ist der die Hilfe gewährende Verwaltungsakt als von Anfang an rechtmäßig anzusehen. Das gilt auch insoweit, als der gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige
örtliche Träger gemäß § 89 a Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit Abs. 3 SGB VIII von einem anderen örtlichen Träger Kostenerstattung verlangt.
SGB X § 41
VwVfG § 45
SGB VIII § 89f
SGB VIII § 89a Aktenzeichen: 12K123/04 Paragraphen: SGBX§41 VwVfG§45 SGBVIII§89f SGBVIII§89a Datum: 2005-04-21 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=6148 Familienrecht Gesundheit- und Fürsorge - Förderung Jugendhilfe
Sächsisches OVG - VG Dresden
04.10.2004
5 B 770/03
Personensorge, Zuständigkeit, Hilfe zur Erziehung, Kostenerstattung
Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht
Nach Beginn der Leistung verbleibt eine örtliche Zuständigkeit aus § 86 Abs. 2 Satz 1 1. Hs. SGB VIII auch im Fall einer nachfolgenden Entziehung der Personensorgeberechtigung des allein sorgeberechtigten Elternteils bei dem bisher zuständigen Leistungsträger.
SGB VIII § 89c
SGB VIII § 86 Aktenzeichen: 5B770/03 Paragraphen: SGBVIII§89c SGBVIII§86 Datum: 2004-10-04 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=4778 Familienrecht Gesundheit- und Fürsorge - Sonstiges Sorgerecht Jugendhilfe
OVG NRW
5.2.2002
16 A 376/01
1. Bei der Bestimmung des Begriffs des "Getrenntlebens" i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG kann nicht unbesehen auf die Legaldefinition des § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB mit ihren subjektiven Begriffskomponenten (Trennungswille; Ablehnung der ehelichen Gemeinschaft) zurückge-griffen werden.
2. Entscheidend ist vielmehr auf die faktische Situation des Kindes abzustellen, so dass jedenfalls dann von einem Getrenntleben auszugehen ist, wenn die räumliche Trennung (voraussichtlich) wenigstens sechs Monate andauert und über den Ausfall des Ehepartners
als zumindest ersatzweiser Betreuungsperson des Kindes hinaus auch die finanzielle Ausstattung der zurückbleibenden Teilfamilie weitgehende Einbußen erleidet.
3. Neben den Fällen einer im Sinne einer vis absoluta schlechterdings unumgänglichen Trennung, etwa bei einer Anstaltsunterbringung (vgl. § 1 Abs. 2 UVG), sind auch solche Trennungsfälle einzubeziehen, in denen die Möglichkeit des Zusammenlebens, obwohl theoretisch nicht ausgeschlossen, doch mit erheblichen Erschwernissen verbunden ist und
dem einvernehmlich gefassten Lebensplan der Ehepartner in grundlegender Weise widerspricht (hier: Einreiseverbot des Ehemannes nach Eheschließung im Ausland).
UVG § 1
BGB § 1567 Aktenzeichen: 16A376/01 Paragraphen: UVG§1 BGB§1567 Datum: 2002-02-05 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1144
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