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Kommunalrecht - Sonstiges Landesleistungen
OVG NRW
26.2.2002
15 A 527/00
§ 4 Abs. 3 FlüAG 1994 begründet keine gesetzliche Antragsfrist zur Erlangung einer Landeserstattung,sondern stellt eine das Meldeverfahren und Auszahlungsverfahren regelnde Ordnungsvorschrift dar.
FlüAG 1984 § 6 Abs. 1
4. Gesetz zur Änderung des FlüAG Art. 4 und 5
FlüAG 1994 § 4
5. Gesetz zur Änderung des FlüAG
VwVfG NRW §§ 31 Abs. 7, 32
LAufnG 1994 § 9
Verf NRW Art. 78 Abs. 3 Aktenzeichen: 15A527/00 Paragraphen: VwVfGNRW§31 VwVfGNRW§32 LAufnG§9 VerfNRWArt.78 FlüAG§6 FlügAG§4 Datum: 2002-02-26 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=795 Kommunalrecht Staatsangehörigkeit - Landesleistungen Flüchtlingsrecht
OVG NRW
8. 1. 2002
15 A 2052/99
1. § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 gibt den Gemeinden grundsätzlich einen Anspruch auf
Gewährung einer Landesleistung. Dieser ist jedoch seinem Umfang nach auf eine
Höchstgrenze von 80 v.H. der förderungsfähigen Kosten beschränkt und durch die
haushaltsrechtlichen Vorgaben bedingt.
2. Ein hiernach entstandener Anspruch wurde durch den Übergang zu einem System
pauschaler Landeserstattungen durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes
vom 29.11.1994 (GV NRW S. 1087) nicht nachträglich ausgeschlossen.
3. Dem Land ist es nicht generell verwehrt, Zuwendungsanträge mit der Begründung
fehlender Haushaltsmittel abzulehnen, sofern es von realitätsgerechten Haushaltsansätzen
ausgegangen war und die nach diesen Haushaltsansätzen bereitgestellten
Haushaltsmittel vorzeitig erschöpft waren.
4. Reichen die zur Verfügung gestellten Mittel zur Befriedigung aller gestellten Ansprüche
nicht aus, ist die Entscheidung über die Höhe der Zuwendung von der zuständigen
Bezirksregierung nach pflichtgemäßem Ermessen anhand sachgerechter
Kriterien zu treffen. Hierbei sind die Verhältnisse in dem Zeitpunkt zu Grunde zu legen,
in welchen ein bescheidungsfähiger Antrag der Gemeinde vorlag und unter Be-rücksichtigung
einer angemessenen Bearbeitungszeit mit einer Bescheidung zu
rechnen war. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt einer späteren Entscheidung die
zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erschöpft sind und für die Zukunft keine
weiteren Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt wurden.
5. Eine Bevorzugung in der Summe bedeutsamerer Anträge oder solcher Anträge, die
bei der Sachbearbeitung keine besonderen Schwierigkeiten aufweisen, wird dem
Erfordernis einer pflichtgemäßen Ermessensausübung bei der Mittelvergabe nicht
gerecht.
FlüAG 1984 § 6 Abs. 1
Viertes Gesetz zur Änderung des FlüAG vom 29.11.1994 Art. 4
LHO 1999 §§ 23, 44
AsylVfG 1982
LV NRW Art. 78 Abs. 3 Aktenzeichen: 15A2052 Paragraphen: LHO§23 LHO§44 FlüAG§6 AsylVfG LVNRWArt.78 Datum: 2002-01-08 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=596 Staatsangehörigkeit Kommunalrecht - Flüchtlingsrecht Landesleistungen
OVG NRW
8.1.2002
15 A 4707/99
Die Benennung der Namen der im Leistungsbezug stehenden ausländischen Flüchtlinge
ist nicht Teil der Bestandsmeldung der Gemeinden nach § 4 Abs. 3 FlüAG 1994. Ein
nachträglicher Austausch der Namen der zur Erstattung angemeldeten Flüchtlinge ist
daher für das Erstattungsverfahren ohne Belang.
FlüAG § 4 (F. 1994 und 1997)
VwVfG NRW § 48 Aktenzeichen: 15A4707/99 Paragraphen: VwVfGNRW§48 Datum: 2002-01-08 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=598
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