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Ordnungsrecht - Ermittlungsdaten Polizeirecht
VG Braunschweig
23.05.2007
5 A 14/06
Erkennungsdienst, Fingerabdrücke, Internet, Lichtbilder, Sexualstraftaten, Speichelprobe, Wiederholungsgefahr Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Zur Zulässigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen und Wiederholungsgefahr bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (hier: Kinderpornographie)
StGB § 184 b
StPO § 81 b 2. Alt.
StPO § 81 g
Aktenzeichen: 5A14/06 Paragraphen: StGB§184b StPO§81b StPO§81g Datum: 2007-05-23 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=10796 Ordnungsrecht - Ermittlungsdaten
Hessischer VGH - VG Wiesbaden
23.05.2007
10 UE 1392/06
Aussonderungsprüffrist, Bundeskriminalamt, Datenschutz, Löschung personenbezogener Daten
Zum Anspruch auf Löschung von personenbezogenen Daten in Dateien des Bundeskriminalamts Wenn in Dateien des Bundeskriminalamts personenbezogene Daten zu mehreren Vorkommnissen gespeichert sind, ist für die Daten zu den einzelnen Vorkommnissen jeweils gesondert zu prüfen, ob die weitere Speicherung noch erforderlich im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 BKAG ist. Dies folgt aus der Vorschrift des § 32 Abs. 5 Satz 1 BKAG. Eine Speicherung über die Aussonderungsprüffrist von zehn Jahren nach § 32 Abs. 3 BKAG hinaus ist zulässig, wenn die Daten sich auf besonders schwerwiegende Rechtsgutsverletzungen beziehen und die Gefahr der Wiederholung einer solch schweren Straftat droht oder der Betroffene erneut Straftaten der gleichen oder einer ähnlichen, ebenfalls besonders schwerwiegenden Deliktsart begangen hat.
BKAG § 32 Abs. 2 S. 1
BKAG § 32 Abs. 3
BKAG § 32 Abs. 5 S. 1
Aktenzeichen: 10UE1392/06 Paragraphen: BKAG§32 Datum: 2007-05-23 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=10953 Ordnungsrecht Sonstige Rechtsgebiete - Polizeirecht Datenschutz Ermittlungsdaten
Hessischer VGH - VG Gießen
16.12.2004
11 UE 2982/02
Aussonderungsprüffrist, Datenschutz, erkennungsdienstliche Unterlagen, Löschungsanspruch, Zulässigkeit der Speicherung
1. Die von hessischen Polizeibehörden unternommene Speicherung von personenbezogenen Daten, die für Zwecke des Erkennungsdienstes von einem Beschuldigten erhoben wurden, hat gemäß §§ 81b Alt. 2, 481 Abs. 1 Satz 1, 484 Abs. 4 StPO den Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 HSOG zu genügen.
2. Es bleibt dahingestellt, ob die polizeiliche Speicherungspraxis, nach der sich das Aussonderungsprüfdatum eines Personendatensatzes im Kriminalakten-Nachweis des polizeilichen Informationssystems bei mehreren Deliktseintragungen nach dem weiter in der Zukunft liegenden Prüfdatum der zuletzt hinzugestellten Eintragung richtet, mit der Regelung des § 27 Abs. 4 Satz 3 HSOG im Einklang steht.
3. Die Begründung, die fortgesetzte Speicherung einer Deliktseintragung im polizeilichen Informationssystem sei im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 2 HSOG erforderlich, um den Polizeibehörden das mit dieser Eintragung verbundene erkennungsdienstliche Material zu einer Person im Hinblick auf eine andere, diese Person betreffende Eintragung verfügbar zu halten, missachtet das datenschutzrechtliche Zweckbindungsgebot.
BKAG §§ 11 Abs. 2, 12 Abs. 2, 32 Abs. 2, 7 Abs. 6, 8 Abs. 1
HSOG § 20 Abs. 4
HSOG § 27 Abs. 2
PrüffristVO § 5 Abs. 1 Aktenzeichen: 11UE2982/02 Paragraphen: BKAG§11 BKAG§12 BKAG§32 BKAG§7 BKAG§8 HSOG§20 HSOG§27 PrüffristVO§5 Datum: 2004-12-16 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=5813
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