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Ordnungsrecht - Melderecht
BVerwG - Sächsisches OVG - VG Leipzig
14.2.2017
6 B 49.16
Melderegister; Auskunftssperre; berufliche Tätigkeit; Angehöriger einer Berufsgruppe; abstrakte Gefahr; Gefahrenprognose; Gefährdungstatbestände; Anzahl; Häufigkeit; Vorfälle.
Erteilung einer Auskunftssperre wegen Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe Die Zugehörigkeit einer Person zu einer Berufsgruppe kann die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister nur dann rechtfertigen, wenn aufgrund von in Einzelfällen verwirklichten
Gefährdungen im Sinne von § 51 Abs. 1 BMG der Schluss gezogen werden kann, dass alle Angehörigen der Berufsgruppe sich in einer vergleichbaren Gefährdungslage befinden.
BMG § 51 Abs. 1
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2
Aktenzeichen: 6B49.16 Paragraphen: Datum: 2017-02-14 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=20287 Ordnungsrecht - Melderecht
OVG Lüneburg - VG Oldenburg
29.9.2014
11 LB 203/14
Anspruch auf Berichtigung des Familienstandes im Melderegister
1. Ein in Deutschland lebender ausländischer Staatsangehöriger hat einen Anspruch auf Berichtigung seines Familienstandes im Melderegister von verheiratet in geschieden, wenn er die Scheidung durch Vorlage eines wirksamen ausländischen Scheidungsurteils nachweist.
2. Das ausländische Scheidungsurteil ist anzuerkennen, wenn Anerkennungshindernisse nach § 109 Abs. 1 FamFG nicht vorliegen; eine inhaltliche Überprüfung des Urteils findet nicht statt.
FamFG § 107, § 109 Abs 1
MeldeG ND § 25 Abs 1 S 1
ZPO § 328
Aktenzeichen: 11LB203/14 Paragraphen: FamFG§107 FamFG§109 Datum: 2014-09-29 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=18643 Ordnungsrecht - Melderecht
OVG Lüneburg - VG Oldenburg
17.9.2014
11 LA 47/14
Berichtigung des Melderegisters - Antrag auf Zulassung der Berufung
In melderechtlicher Hinsicht zählen bei der nach § 8 Abs. 2 Satz 1 NMG anzustellenden quantitativen Betrachtung als Aufenthaltstage eines Marinesoldaten im Heimathafen eines Schiffes nicht nur die Hafentage, in denen sich die Fregatte dort befindet, sondern auch die Tage, in denen er sich auf hoher See oder in in und ausländischen Gewässern auf dem Schiff in seiner Bordunterkunft aufhält.
GG Art 6 Abs 1, Art 3 Abs 1
MeldeG ND § 16 Nr 2, § 8 Abs 1, § 8 Abs 2 S 2, § 7 S 2
Aktenzeichen: 11LA47/14 Paragraphen: Datum: 2014-09-17 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=18642 Ordnungsrecht - Melderecht
OVG Lüneburg - VG Oldenburg
20.6.2011
11 ME 167/11
Melderecht
Berichtigung; Hauptwohnung; Hauptwohnung: Nds. MeldeG; Marinesoldat; Melderegister; Melderegister, Berichtigung; Nebenwohnung; Soldat
Zur Bestimmung der Hauptwohnung eines Marinesoldaten im niedersächsischen Heimathafen seines Schiffes
NMG §§ 14, 16, 25, 7, 8 II
Aktenzeichen: 11ME167/11 Paragraphen: NMG§14 NMG§16 NMG§25 Datum: 2011-06-20 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=15723 Ordnungsrecht - Melderecht
Hessischer VGH - VG Frankfurt
27.8.2009
7 A 1884/09.Z
Abmeldung von Amts wegen; Fortschreibung; Melderegister; Verwaltunsakt
1. § 4a Abs. 1 Satz 1 HMG ermächtigt die Meldebehörde zur Fortschreibung des Melderegisters im Wege der Abmeldung von Amts wegen durch Verwaltungsakt.
2. Regelungsgehalt der verfügten Abmeldung von Amts wegen ist die verbindliche Feststellung, dass der Betroffene im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde keine Wohnung hat, die er zum Wohnen in Anspruch nimmt.
HMG § 4a Abs. 1 S. 1
HMG § 13 Abs. 2
Aktenzeichen: 7A1884/09 Paragraphen: HMG§4a HMG§13 Datum: 2009-08-27 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=15131 Ordnungsrecht - Melderecht Passgesetz Sonstiges
BVerwG - VG Berlin - OVG Berlin-Brandenburg
25.07.2007
6 C 39.06
Meldeauflage; Gewalttaten; Verhütung von Straftaten; Polizei; öffentliche Sicherheit und Ordnung; Passbeschränkung; Personalausweisbeschränkung; Ausreise; Versammlung; Versammlungsfreiheit; Freizügigkeit; Unionsbürgerfreizügigkeit; allgemeine Handlungsfreiheit; Dienstleistungsfreiheit
Die Polizei darf gegen Personen, bei denen die konkrete Gefahr besteht, dass sie sich während einer bevorstehenden Versammlung im Ausland gewalttätig verhalten werden, eine Meldeauflage verhängen, um sie an der Ausreise aus dem Bundesgebiet und damit an der Begehung von Straftaten zu hindern.
BerlASOG § 17
GG Art. 2, Art. 8, Art. 11, Art. 73 Abs. 1 Nr. 3, Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 a.F.
PassG §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2, § 8, § 10 Abs. 1
PersAuswG § 2 Abs. 2
EMRK Art. 11
EG Art. 18, Art. 39 Abs. 3, Art. 46 Abs. 1, Art. 49, Art. 55
Aktenzeichen: 6C39.06 Paragraphen: BerlASOG§17 GGArt.2 GGArt.8 GGArt.11 GGArt.73 GGArt.74 PassG§7 PassG§10 PersAuswG§2 Datum: 2007-07-25 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=11458 Ordnungsrecht - Melderecht
OVG Saarland
23.11.2006
1 W 36/06
Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf einstweilige Rückgängigmachung einer von Amts wegen erfolgten Fortschreibung des Melderegisters
Hat die Meldebehörde begründeten Anlass zu der Annahme, eine gemeldete Person halte sich nicht mehr unter der Meldeadresse auf, was durch die hieraufhin durchgeführten Ermittlungen bestätigt wird, so genügen das spätere Bestreiten der Richtigkeit der meldebehördlichen Feststellungen seitens der von Amts wegen nach unbekannt abgemeldeten Person und die Vorlage eines fortbestehenden Mietvertrages einschließlich an sie adressierter Nebenkostenabrechnungen nicht zur Glaubhaftmachung der Behauptung, sich im fraglichen Zeitraum tatsächlich vorwiegend im Sinne der melderechtlichen Vorschriften unter der Meldeadresse aufgehalten zu haben. Ein Anspruch auf einstweilige Rückgängigmachung der Fortschreibung des Melderegisters besteht daher nicht.
MeldeG SL §§ 10, 13, 25 Abs 5, 4a
VwGO § 123
Aktenzeichen: 1W36/06 Paragraphen: MeldeGSL§10 MeldeGSL§13 MeldeGSL§25 MeldeGSL§4a VwGO§123 Datum: 2006-11-23 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=10114 Ordnungsrecht - Melderecht
BVerwG - OVG Hamburg - VG Hamburg
21.06.2006
6 C 05.05
Melderecht; Melderegister; Melderegisterauskunft; einfache Auskunft; Auskunftssperre; Werbung; Direktwerbung; Robinson-Liste; schutzwürdige Interessen
Die Meldebehörde darf eine einfache Melderegisterauskunft (§ 21 Abs. 1 MRRG) nicht erteilen, wenn diese erkennbar für Zwecke der Direktwerbung begehrt wird und der Betroffene einer Weitergabe seiner Daten für solche Zwecke zuvor ausdrücklich widersprochen hat.
MRRG § 6
MRRG § 21
BDSG § 28
HmbMG § 6
HmbMG § 34 Aktenzeichen: 6C05.05 Paragraphen: MRRG§6 MRRG§21 BDSG§28 HmbMG§6 HmbMG§34 Datum: 2006-06-21 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=9021 Ordnungsrecht - Melderecht
BVerfG - Bayerischer VGH - VG Ansbach
10.3.2006
2 BvR 434/06
Nach Art. 19 MeldeG hat der Meldepflichtige der Meldebehörde auf Verlangen die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm macht die Verfassungsbeschwerde nicht geltend; sie sind auch nicht ersichtlich. Auch die Anwendung der Vorschrift im konkreten Fall, d.h. ihre Heranziehung als Grundlage für ein Auskunftsverlangen über einen Wiedererwerb der früheren türkischen Staatsangehörigkeit seitens der Adressaten, ist nach den dargestellten
Grundsätzen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (Leitsatz der Redaktion)
Bayerisches MeldeG Art.19 Aktenzeichen: 2BvR434/06 Paragraphen: Nayerisches MeldeGArt.19 Datum: 2006-03-27 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=8045 Ordnungsrecht - Melderecht
VG Oldenburg
16.02.2006
12 B 432/06
Meldepflicht, Bundeswehr, Gemeinschaftsunterkunft, Zeitsoldat, Wohnung, vorwiegend benutzte, Hauptwohnung, Nebenwohnung, Schwerpunkt der Lebensbeziehungen
Berichtigung des Melderegisters
Welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird und somit Hauptwohnung ist, ist anhand einer rein quantitativen Betrachtung und ohne Gewichtung der Aufenthaltszeiten zu bestimmen.
Mit dem gesetzlichen Anliegen einer raschen und zuverlässigen Bestimmung der Hauptwohnung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn diese zusätzlich von der Ermittlung des Schwerpunktes der Lebensbeziehungen des Meldepflichtigen abhinge (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1991 - 1 C 24.90 -, BVerwGE 89, 110; Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 -, NJW 2002, 2579).
Bei einem Vergleich der Aufenthaltszeiten können einzelne Tagesbruchteile (z. B. für Fahrten zur Haupt- bzw. Nebenwohnung) oder stundenweise Aufenthalte an dem einen oder anderen Ort nicht in Ansatz gebracht werden. Im Ergebnis führt dies dazu, dass der Tag, an
dem die Heimfahrt zum Herkunftsort erfolgt bei der Vergleichsberechung dem Ort zuzuschlagen ist, an dem sich der Einwohner den überwiegenden Teil des Tages aufhält und von dem aus er seinen Beruf ausübt oder seiner Ausbildung nachgeht.
§ 8 Abs. 1 Satz 3 NMG ist nur in den Fällen heranzuziehen, in denen sich nicht hinreichend sicher bestimmen lässt, welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird. Weder mit der Systematik des Gesetzes noch mit dem Normzweck des § 8 Abs. 1 NMG wäre es
vereinbar, den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen als gleichsam stillschweigendes Tatbestandsmerkmal in § 8 Abs. 1 Satz 1 NMG hineinzulesen.
Der Berichtigung des Melderegisters stehen die Grundrechte aus Art. 11 und Art. 2 Abs. 1 GG nicht entgegen.
NMG §§ 8 I 1, 9, 16, 25
GG Art. 2 I
GG Art. 11 Aktenzeichen: 12B432/06 Paragraphen: GGArt.2 GGArt.11 NMG§8 NMG§9 NMG§16 NMG§19 Datum: 2006-02-16 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=7915
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