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Ordnungsrecht - Gefahrenabwehr Rettungsdienste
OVG NRW - VG Köln
01.04.2008
8 A 4304/06
1. Solange die Notfallblutversorgung als Teil der Gefahrenabwehr nicht anderweitig, etwa im Rettungsgesetz NRW, geregelt ist, obliegt es der für die Durchführung des Transfusionsgesetzes zuständigen Landesbehörde den Bedarf an Notfallbluttransporten zu ermitteln und auf seine Deckung hin zu überprüfen.
2. Die Behörde hat bei dieser Prüfung auf den engeren örtlichen Bereich abzustellen, in dem der ständige Standort der für den Notfallbluttransport vorgesehenen Fahrzeuge liegt. Zielorte, die vom ständigen Standort der Fahrzeuge auch unter Einsatz von Blaulicht und
Einsatzhorn nicht mehr in einer dem Notfallbluttransport angemessenen Zeit erreicht werden können, sind nicht zu berücksichtigen.
3. Eilige Transporte von Stammzellen und Knochenmarktransplantaten, die den Einsatz von Blaulicht erfordern, kommen nur in seltenen Ausnahmefällen vor und können in der Regel von den rechtmäßig mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeugen durchgeführt werden.
StVZO § 52 Abs. 3
StVZO § 70
Aktenzeichen: 8A4304/06 Paragraphen: StVZO§52 StVZO§70 Datum: 2008-04-01 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=12223 Ordnungsrecht - Verkehrsrecht Rettungsdienste
OVG Saarland
29.08.2006
1 Q 12/06
Rundumlicht; Katastrophenschutz; Blaulicht
Für die Ausstattung von Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeugen des Katastrophenschutzes mit Rundumlicht ist entscheidend, ob sie in die Erfüllung hoheitlicher Gefahrenabwehraufgaben nach den maßgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen des Landeskatastrophenschutzgesetzes
einbezogen sind.
KatSchG SL § 52 Abs 3 S 1 Nr 2 Aktenzeichen: 1Q12/06 Paragraphen: KatSchGSL§52 Datum: 2006-08-29 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=9158 Ordnungsrecht Sonstige Rechtsgebiete - Verskehrsrecht Rettungsdienste
OVG Hamburg - VG Hamburg
30.11.2004
3 Bf 236/03
Ein sog. Notarzteinsatzfahrzeug, das einen Notarzt zum Patienten bringen soll, darf nicht als Fahrzeug "des Rettungsdienstes" im Sinne von § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgerüstet werden, wenn das Halterunternehmen über keine (nach Landesrecht zu erteilende) Genehmigung zur Notfallrettung verfügt und es dementsprechend nicht in das von der Rettungsdienstzentrale koordinierte "Rendezvous-System" von Notarzteinsatzfahrzeug und Rettungswagen einbezogen ist. Es besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer diesbezüglichen Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1
StVZO, wenn das Fahrzeug nicht - ähnlich wie sonst Fahrzeuge des Rettungsdienstes - typischerweise in Situationen eingesetzt wird, in denen höchste Eile zur Lebensrettung oder zur Abwehr schwerer Gesundheitsgefährdungen geboten ist.
StVZO § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
StVZO § 52 Abs. 6
StVZO § 70 Abs. 1 Nr. 1 Aktenzeichen: 3Bf236/03 Paragraphen: StVZO§52 StVZO§70 Datum: 2004-11-30 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=5978 Ordnungsrecht - Feuerwehr Rettungsdienste
OVG NRW - VG Arnsberg
27.07.2004
5 A 3116/03
Zum Ermessen der Bezirksregierung bei Zuweisung eines zusätzlichen Einsatzbereiches auf einer autobahnähnlichen Straße an öffentliche Feuerwehren.
FSHG NRW § 1
FSHG NRW § 2 Abs. 1 Aktenzeichen: 5A3116/03 Paragraphen: FSHGNRW§1 FSHGNRW§2 Datum: 2004-07-27 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=4535
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