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Dienstrecht Schadensrecht - Lehrer Amtshaftungsrecht
OLG Frankfurt - LG Wiesbaden
25.1.2018
1 U 7/17
Erste Hilfe durch Lehrer als Amtspflicht
1. Lehrer müssen Schülern die erforderliche und zumutbare Erste Hilfe als Amtspflicht leisten.
2. Eine Beweislastumkehr wegen grober Verletzung der Pflicht, Erste Hilfe zu leisten, findet nicht statt.
BGB § 839
GG Art. 34
Aktenzeichen: 1U7/17 Paragraphen: Datum: 2018-01-25 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=20670 Schadensrecht - Amtshaftungsrecht
OLG Dresden - LG Leipzig
26.8.2015
1 U 319/15
Amtshaftung wegen Nichtbereitstellung eines Platzes in einer Kindertagesstätte: Anspruch der berufstätigen Eltern auf Ersatz des Verdienstausfalls
Die erwerbstätigen sorgeberechtigten Eltern sind nicht geschützte Dritte der Amtspflicht auf Verschaffung eines Platzes in einer Kindertagesstätte. Im Übrigen wäre der Verdienstausfall der Eltern bei Verletzung der Amtspflicht auf Verschaffung eines Platzes in einer
Kindertagesstätte auch nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst.
BGB § 839
SGB VIII § 24 Abs 2
GG Art 34
KTEinrG SN 2009 § 8 Abs 1, § 9 Abs 3 KTEinrG SN 2009
Aktenzeichen: 1U319/15 Paragraphen: BGB§839 SGBVIII§24 Datum: 2015-08-26 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=19316 Bau- und Bodenrecht Schadensrecht - Denkmalschutzrecht Amtshaftungsrecht
BGH - OLG Karlsruhe - LG Karlsruhe
6.6.2013
III ZR 196/12
Die unterbliebene Beachtung der Verwaltungsvorschrift des Landes Baden-Württemberg für die Erfassung von Kulturdenkmalen in einer Liste (VwV-Kulturdenkmallisten; Fassung: 2. Juli 1993) mit der darin vorgesehenen Unterrichtung der Eigentümer der betroffenen Objekte begründet mangels Verletzung drittbezogener Amtspflichten keine Amtshaftungsansprüche späterer Erwerber gegen die Träger der Denkmalschutzbehörden.
BGB § 839
DSchG BW § 2
VVBW-2139-WM-19831228-01-SF vom 02.07.1993
Aktenzeichen: IIIZR196/12 Paragraphen: BGB§839 DSchGBW§2 Datum: 2013-06-06 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=17828 Schadensrecht - Amtshaftungsrecht
BGH - Kammergericht - LG Berlin
5.7.2012
III ZR 240/11
Zur Amtshaftung des Landes Berlin wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für einen seit Jahren in einem "desolaten" Zustand befindlichen Gehweg.
BGB § 839
StrG BE § 7
Aktenzeichen: IIIZR240/11 Paragraphen: BGB§839 StrGBE§7 Datum: 2012-07-05 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=16761 Schadensrecht Bau- und Bodenrecht - Amtshaftungsrecht Windernergieanlagen
OLG Köln - LG Köln
10.3.2011
7 U 158/10
Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Bundesrepublik Deutschland liegt vor, wenn die zuständige Behörde einem Hersteller von Gefahrenfeuern für die Nachtkennzeichnung von Windkraftanlagen ein Zertifikat ohne die erforderliche Sachverhaltsermittlung erteilt und die
Nachtgefahrenfeuer tatsächlich nicht den internationalen und nationalen Vorgaben entsprechen. Die Betreiber von Windkraftanlagen haben einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihnen daraus entsteht, dass diese Nachtgefahrenfeuer nicht die bestandskräftigen Auflagen in den Genehmigungsbescheiden erfüllen.
GG Art 34
BGB § 839
Aktenzeichen: 7U158/10 Paragraphen: BGB§839 GGArt.34 Datum: 2011-03-10 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=16639 Schadensrecht - Amtshaftungsrecht
BVerwG - Bayerischer VGH - VG München
26.8.2010
3 C 35.09
Amtshaftung; Staatshaftung; Amtsträger; Beliehener; Verwaltungshelfer; hoheitliche Aufgaben; hoheitliche Befugnisse; Rückgriff; Rückgriffsbeschränkung; Haftungsbeschränkung; Gesetzesvorbehalt; wesentliche Modalitäten einer Beleihung; Kontrollbehörde; Kontrollstelle; Öko-Landbau.;
1. Art. 34 Satz 2 GG findet auf Private keine Anwendung, selbst wenn sie als Amtsträger im haftungsrechtlichen Sinne hoheitlich tätig werden.
2. Eine Beleihung darf nur durch oder aufgrund Gesetzes erfolgen. Der Gesetzesvorbehalt betrifft nicht nur das "Ob" einer Beleihung, sondern umfasst auch deren wesentliche Modalitäten. Maßgeblich ist insofern, ob und in welchem Maße die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Staatsorganisationsrechts oder andere Verfassungssätze betroffen sind.
3. Zu den Modalitäten einer Beleihung, die hiernach dem Gesetzgeber vorbehalten sind, zählt die Zulassung des Haftungsrückgriffs auf den Beliehenen auch bei einfacher Fahrlässigkeit.
GG Art. 33 Abs. 4, 34
ÖLG § 3
Aktenzeichen: 3C35.09 Paragraphen: GGArt.33 GGArt.34 ÖLG§3 Datum: 2010-08-26 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=15067 Schadensrecht - Amtshaftungsrecht
OLG Naumburg - LG Magdeburg
20.5.2010
2 W 67/09
1. Die Haftung für eine Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht richtet sich nach den Maßstäben des allgemeinen Deliktsrechts (§§ 823, 1004 BGB) und nicht nach Amtshaftungsgrundsätzen.
2. Im Land Sachsen-Anhalt obliegt die Verpflichtung zur Gewässerunterhaltung Unterhaltungsverbänden; die Landkreise sind als Untere Wasserbehörden lediglich Rechtsaufsichtsbehörden (§§ 104 Abs 1 und 4 WG LSA).
Aktenzeichen: 2W67/09 Paragraphen: Datum: 2010-05-20 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=15047 Schadensrecht - Amtshaftungsrecht
OLG Karlsruhe - LG Karlsruhe
6.4.2010
12 U 11/10
Amtshaftung: Allgemeine Verpflichtung staatlicher Stellen zum Schutz seiner Bürger vor Einnahmeverlusten durch eine Einzelfallgenehmigung zum Vergrämungsabschuss von Rabenkrähen; Wildschadenshaftung infolge enteignenden bzw. enteignungsgleichen Eingriffs Es besteht keine allgemeine Verpflichtung des Staates, seine Bürger vor dem Verlust von
Einnahmen zu schützen, die ihm durch wildlebende Tiere entstehen könnten.
Aktenzeichen: 12U11/10 Paragraphen: Datum: 2010-04-06 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=14982 Schadensrecht - Amtshaftungsrecht
OLG Hamm - LG Bochum
24.3.2010
11 U 65/09
Haftung für eine unrichtige Auskunft
BGB § 839
GG Art. 34
Aktenzeichen: 11U65/09 Paragraphen: BGB§839 GGArt.34 Datum: 2010-03-24 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=14904 Schadensrecht Haftungsrecht - Amtshaftungsrecht
Thüringer OLG - LG Erfurt
1.7.2009
4 U 588/08
Keine Amtshaftung bei fehldendem Ursachenzusammenhang zwischen (angeblich falscher) Auskunft und Schaden
1. Grundsätzlich kann der von einer falschen Auskunft (einer Behörde) Betroffene nach Amtshaftungsgrundsätzen den Schaden ersetzt verlangen, der ihm dadurch entstanden ist, dass er auf die Richtigkeit der Auskunft vertraut und mit Rücksicht hierauf Entscheidungen getroffen hat, die ihn in seinen Vermögensinteressen berühren.
2. Voraussetzung ist jedoch, dass der entstandene Nachteil adäquat kausal durch die (falsche) Auskunft verursacht wurde und zu der vom Schädiger dadurch geschaffenen Gefahrenlage in einem inneren Zusammenhang steht, d.h. nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt. Eine bloß zufällige äußere Verbindung zwischen Auskunft und Schaden genügt mithin nicht.
BGB § 839
GG Art. 34
Aktenzeichen: 4U588/08 Paragraphen: BGB§839 GGArt.34 Datum: 2009-07-01 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=14168
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