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Sonstige Rechtsgebiete - Institutionen
14.11.2001
6 B 60.01
Die Zulässigkeit der Pflichtzugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer wird nicht dadurch
berührt, dass der Gewerbetreibende als Inhaber einer Apotheke zugleich einer nach
Landesrecht bestehenden Apothekerkammer angehören muss. Die Heranziehung eines solchen
Apothekers durch die Industrie- und Handelskammer mit dem Grundbeitrag und einem
Viertel der Umlage ist nicht zu beanstanden.
Apotheker, Apothekerkammer, Industrie- und Handelskammer, Pflichtzugehörigkeit, Doppelpflichtzugehörigkeit,Beitrag.
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1
IHKG § 1, § 3 Abs. 4 Satz 2
GewO § 6 Satz 2 Aktenzeichen: 6B60.01 Paragraphen: GGArt.2 GGart.3 IHKG§1 IHKG§3 GewO§6 Datum: 2001-11-14 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=358
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