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Sonstige Rechtsgebiete - Wahlrecht
Sächsisches OVG - VG Chemnitz
21.5.2019
3 B 136/19
Zulässigkeit von Wahlwerbung auf Plakaten mit der Aufschrift „Reserviert für Volksverräter“; Entfernung des Plakats „Multikulti tötet“
1. Wahlwerbung auf Plakaten mit der Aufschrift „Reserviert für Volksverräter“ kann nicht aufgrund der PolG SN §§ 3 Abs 1, 6 Abs 1 entfernt werden.(Rn.6)
2. Ein Wahlplakat mit der Aufschrift „Reserviert für Volksverräter“ verstößt jedenfalls nicht evident gegen den Straftatbestand der Volksverhetzung gemäß StGB § 130 Abs 2 Nr 1 c.(Rn.9)
3. Ein Plakat mit dem Inhalt „Multikulti tötet“ ist zu entfernen, weil mit diesem Plakat i. S. v. StGB § 130 Abs 2 Nr 1 Buchst c, Abs 1 Nr 1 StGB die Menschenwürde einer durch ihre ethnische Herkunft bestimmten Gruppe dadurch verletzt wird, dass diese Gruppe böswillig verächtlich
gemacht wird.(Rn.18)
GG Art 5 Abs 1 S 1, Art 5 Abs 2
PolG SN § 3 Abs 1, § 6 Abs 1
OWiG § 118
Aktenzeichen: 3B136/19 Paragraphen: Datum: 2019-05-21 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22113 Sonstige Rechtsgebiete - Wahlrecht Sonstiges
OVG NRW
12.3.2003
8 A 2398/02
1. Eine Regelung in der Wahlordnung einer IHK, die lediglich die Einspruchsfrist gegen die Feststellung des Wahlergebnisses normiert, ist keine materielle Präklusionsvorschrift, die das Einspruchsrecht des Wahlberechtigten auf rechtzeitig vorgebrachte Einspruchsgründe
begrenzt.
2. Ist ein Wahlausschuss nicht entsprechend der für die angegriffene Wahl geltenden Wahlordnung zusammengesetzt, besteht die Möglichkeit einer Beeinflussung des Wahlergebnisses.
3. Führt der Wahlausschuss die Wahl zu einem großen Teil nicht selbst durch und trifft er wesentliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses nicht selbst, so liegt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vor.
IHKG § 5 Aktenzeichen: 8A2398/02 Paragraphen: IHKG§5 Datum: 2003-03-12 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=2362 Sonstige Rechtsgebiete - Wahlrecht
Hess. VGH
29. November 2001
8 UE 3800/00
Oberbürgermeister-Direktwahl, Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren, unzulässige
amtliche Wahlbeeinflussung, Neutralitätspflicht gemeindlicher Organe, gerichtlicher Prüfungsrahmen,
pflichtwidrige Unterdrückung wahlrelevanter Umstände, Wahlbezug, Erheblichkeits
und Kausalitätsprüfung.
1. Die vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 78 Abs. 2 HV aufgestellten Grundsätze zum
Verständnis des Begriffs der "Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren" und zu den Anforderungen
an die Erheblichkeit und Kausalität eines Wahlfehlers für das Wahlergebnis sind auf
die kommunalrechtliche Vorschrift des § 50 Nr. 2 KWG für die Überprüfung von Direktwahlen
von (Ober-)Bürgermeistern und Landräten nicht übertragbar.
2. Eine unzulässige Wahlbeeinflussung kann auch durch pflichtwidrige amtliche Verhaltensweisen
begangen werden, die ihrer Art nach keinen Bezug zur Wahl haben, wenn sie
inhaltlich dazu bestimmt und geeignet sind, die Wählerwillensbildung parteiergreifend und
chancenbeeinträchtigend zu beeinflussen.
3. Wenn solche amtlichen Verhaltensweisen in einem mehrfachen pflichtwidrigen Unterdrücken
verschiedener wahlrelevanter Tatsachen liegen, ist zu prüfen, welchen Einfluss es
auf die Willensbildung der Wähler gehabt hätte, wenn alle bis zum Abschluss der Wahl
unterdrückten Tatsachen bekannt geworden wären.
4. In einem solchen Fall ist die Wiederholung der Wahl nach § 50 Nr. 2 KWG anzuordnen,
wenn die Möglichkeit nicht ganz fernliegt, dass das Bekanntwerden der unterdrückten
Tatsachen das Wahlergebnis beeinflusst hätte. Diese Feststellung kann nicht theoretischabstrakt,
sondern nur in einer an den konkreten Verhältnissen des jeweiligen Wahlkampfs
und an den Stimmverhältnissen der Wahl ausgerichteten Betrachtung auf Grund allgemeiner
Lebenserfahrung getroffen werden.
Grundgesetz (GG) Art. 28 Abs. 1
Verfassung des Landes Hessen (HV) Art. 78 Abs. 2
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) § 50 Nr. 2 Aktenzeichen: 8UE3800/00 Paragraphen: KWGHessen§50 GGArt.28 HessischeLandesverfassungArt.78 Datum: 2001-11-29 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=406 Sonstige Rechtsgebiete - Wahlrecht
19.4.2001
8 B 33.01
a) Wenn Landesrecht die Veröffentlichung von Wahlanzeigen in gemeindlichen Amtsblättern zulässt, muss diese jedem Interessenten offen stehen und die Neutralitätspflicht der
Gemeinde gewahrt werden.
b) Zur Zulässigkeit der Beteiligung von Bürgermeistern an Wahlkämpfen
Zusammenfassung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
Wahlrechtsgrundsätze des Grundgesetzes; Neutralitätspflicht der Gemeinde; Gleichheit von Wahlen; Wahlaufruf von Bürgermeistern.
GG Art. 28 Abs. 1 Satz 2
Aktenzeichen: 8B33.01 Paragraphen: GGArt.28 Datum: 2001-04-19 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=266 Sonstige Rechtsgebiete - Wahlrecht
Thüringer Oberverwaltungsgerichts
26.9.2000
2 KO 289/00
Im Rahmen eines kommunalen Wahlanfechtungsverfahrens darf eine Wahl nur dann für
ungültig erklärt werden, wenn der Kläger anfechtungsberechtigt ist - erstes Erfordernis -,
und er innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses
die Wahl durch schriftliche Erklärung bei der Rechtsaufsichtsbehörde angefochten
hat - zweites Erfordernis - (vgl. § 31 Abs. 1 ThürKWG). Diese Anfechtung muss sich
zudem auf erhebliche Verstöße gegen Wahlvorschriften beziehen - drittes Erfordernis - (vgl.
§ 31 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 ThürKWG). Schließlich müssen diese erheblichen Verstöße
geeignet sein, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen - viertes Erfordernis - (vgl. § 31
Abs. 2 Satz 3 ThürKWG).
ThürKWG § 31 Aktenzeichen: 2KO289/00 Paragraphen: ThürKWG§31 Datum: 2000-09-26 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=399
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