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Staatsrecht - Finanzausgleich Haushaltsrecht
OVG NRW
11.12.2007
VerfGH 10/06
1. Das Recht auf Selbstverwaltung aus Art. 78, 79 Satz 2 LV ist verletzt, wenn der Landesgesetzgeber bei der Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs Maßgaben des Bundesrechts (hier: § 6 Abs. 3, Abs. 5 GFRG) nicht beachtet, die für die kommunale Finanzmittelausstattung bindend sind.
2. Im Rahmen der kommunalen Beteiligung an den Lasten der Deutschen Einheit findet ein vertikaler Finanzausgleich statt. Bei diesem Finanzausgleich hat der Landesgesetzgeber die bundesrechtlich vorgegebene Obergrenze einer kommunalen Finanzierungsbeteiligung in Höhe von rund 40 v.H. zu beachten.
LV Art. 78
LV Art. 79 Satz
Aktenzeichen: VerfGH10/06 Paragraphen: LVArt.78 LVArt.79 Datum: 2007-12-11 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=11857 Staatsrecht - Finanzausgleich
OVG Sachsen-Anhalt
15.03.2006
4 M 307/05
Zur Finanzausgleichsumlage als öffentliche Abgabe
Die Finanzausgleichsumlage nach § 19a Abs. 1 Satz 1 FAG-LSA ist keine öffentliche Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO , da sie keine von einem bestimmten Kreis von Abgabenpflichtigen erhobene und damit haushaltsmäßig fest kalkulierbare Abgabe darstellt, sondern eine eher außerordentliche, von der Finanzkraft der Gemeinden abhängige Zahlung
ist, deren Umfang schon vom Wortlaut des § 19a Abs. 1 Satz 1 FAG-LSA von nicht kalkulierbaren Umständen abhängt.
Der Finanzausgleichsumlage kommt nach dem Willen des Gesetzgebers mit Blick auf die interkommunale Solidarität eine Ausgleichsfunktion zu.
VwGO § 80 Abs 1
VwGO § 80 Abs 2 Nr 1
FAG SA § 19a Aktenzeichen: 4M307/05 Paragraphen: VwGO§80 FAGSA§19a Datum: 2006-03-15 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=8551 Staatsrecht - Finanzausgleich
OVG Rheinland-Pfalz - OVG Rheinland-Pfalz
25.01.2006
VGH B 1/05
1. Bei der Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs muss der Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Ermessens das Gebot interkommunaler Gleichbehandlung beachten, welches sich aus der Selbstverwaltungs- und Finanzausstattungsgarantie des Art. 49 LV herleitet.
2. Durch die Entscheidung für ein bestimmtes Verteilungssystem bindet und verpflichtet sich der Gesetzgeber, mit den selbst gewählten Zuteilungs- und Ausgleichsmaßstäben eine im Grundsatz folgerichtige, widerspruchsfreie Ausgleichskonzeption zu schaffen und sie einzuhalten.
3. Für die Entscheidung des Gesetzgebers, die Gruppe der nicht kasernierten Soldaten ausländischer Stationierungskräfte bei der Ermittlung des Finanzbedarfs einer Gemeinde nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 LFAG im Gegensatz zur Gruppe der Familien- und Zivilangehörigen unberücksichtigt zu lassen, fehlt es an hinreichend plausiblen Gründen. Sie stellt keine folgerichtige Umsetzung der von ihm selbst gewählten Konzeption des interkommunalen Lasten- und Finanzausgleichs dar.
LV Art. 49
LFAG § 11 Abs. 4 Nr. 1 Aktenzeichen: VGHB1/05 Paragraphen: LVArt.49 LFAG§11 Datum: 2006-01-25 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=7993
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