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Staatsrecht - Verwaltungsvereinbarungen
BVerwG
19.05.2005
3 A 3.04
Verwaltungsvertrag; Schriftform; Jugendstrafrecht; Strafvollstreckung; Maßregeln der Sicherung und Besserung; Kosten des Maßregelvollzuges; Maßregelvollzug; Amtshilfe; Rechtshilfe; Vollstreckungshilfe; Kostenerstattung.
1. Bei Verwaltungsvereinbarungen zwischen Ländern ist dem Schriftformerfordernis des § 57 VwVfG durch einen Briefwechsel genügt, wenn die Zusammengehörigkeit der beiderseitigen Erklärungen aus den Umständen zweifelsfrei ersichtlich ist. Es ist nicht darüber hinaus
erforderlich, dass beide Vertragserklärungen in derselben Urkunde enthalten sind.
2. Zur Reichweite von § 164 GVG beim Maßregelvollzug im Jugendstrafrecht.
GVG § 164 Aktenzeichen: 3A3.04 Paragraphen: GVG§164 Datum: 2005-05-19 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=6866
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