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Steuerrecht - Sonstiges
OVG Greifswald
9.11.2018
1 K 180/15
Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer
1. Bei der kommunalen Steuer auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen bzw. Übernachtungsmöglichkeiten in Beherbergungsbetrieben im Gemeindegebiet (hier: der Landeshauptstadt Schwerin) handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des
§ 3 Abs. 1 KAG M-V in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2a GG. Die Steuer zielt auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ab, die an das Halten eines Gegenstandes oder an einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand anknüpft.
2. Die Übernachtungssteuersatzung kann eine indirekte Besteuerung des Beherbergungsbetriebes anordnen, d. h. denjenigen, der die Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellt, zum Steuerschuldner erklären. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt. Die Heranziehung desjenigen, der den Aufwand betreibt, als Steuerschuldner ist nicht Wesensmerkmal einer Aufwandsteuer.
3. Es genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Satzungsvorschrift, wenn Auslegungsschwierigkeiten mit herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden bewältigt werden können.
4. Eine Regelung in einer kommunalen Übernachtungssteuersatzung, die u. a. die Mitarbeiter der Gemeinde ermächtigt, über die Befugnisse nach der Abgabenordnung hinaus ohne vorherige Ankündigung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zur Nachprüfung der Anzeige- und Nachweispflichten die Geschäftsräume der Beherbergungsbetriebe zu betreten und Unterlagen einzusehen, ist unwirksam.
GG Art 3 Abs 1, Art 20 Abs 3, Art 28 Abs 1 S 1, Art 105 Abs 2a
AO 1977 § 93, § 97, § 99, § 193 Abs 1, § 197
KAG MV § 2 Abs 1 S 2, § 3, § 12 Abs 1
VwGO § 47, § 101 Abs 2
OWiG § 68 Abs 1 S 1
BGB § 133
Aktenzeichen: 1K180/15 Paragraphen: Datum: 2018-11-09 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21765 Steuerrecht - Kommunale Steuern Sonstiges
VG Lüneburg
8.3.2017
2 B 20/17
Beherbergungssteuer (Eilverfahren)
Die in Bezug auf die BauNVO zum Begriff des Betrieb des Beherbergungsgewerbes ergangene Rechtsprechung ist nicht ohne weiteres auf den in einer kommunalen Beherbergungssteuersatzung enthaltenen Begriff des Beherbergungsbetriebes übertragbar.
VwGO § 80 Abs 6
BauNVO
Aktenzeichen: 2B20717 Paragraphen: Datum: 2017-03-08 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=20223 Steuerrecht - Sonstiges
OVG Greifswald
15.2.2017
1 L 181/12
Kommunale Steuern
Zur Anfechtung eines Bestimmungsurteils i.S.d. § 113 Abs. 2 VwGO.
VwGO § 113 Abs 2
Aktenzeichen: 1L181/12 Paragraphen: Datum: 2017-02-15 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=20700 Steuerrecht - Kommunale Steuern Sonstiges
BVerwG - Hessischer VGH
18.8.2015
9 BN 2.15
Steuer; Benutzen von Pferden; Halten; Pferdehalter; Pferdesteuer; örtliche Aufwandsteuer; Örtlichkeitsbezug; Einkommensverwendung; persönlicher Lebensbedarf; privater Aufwand; Einkommenserzielung; wirtschaftliche Leistungsfähigkeit; Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung; Lenkungszweck; Steuergerechtigkeit; Stückzahlmaßstab; örtliche Radizierung; Wirklichkeitsmaßstab; Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Nebenzweck.
1. Auf das Halten und entgeltliche Benutzen von Pferden für den persönlichen Lebensbedarf kann eine örtliche Aufwandsteuer (Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG) erhoben werden. Für den erforderlichen örtlichen Bezug kommt es nicht auf den Wohnort des Pferdehalters, sondern
auf die Unterbringung des Pferdes in der steuererhebenden Gemeinde an.
2. Der Umstand allein, dass ein subventioniertes Verhalten besteuert wird, bedeutet noch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301 Rn. 29).
3. Eine Aufwandsteuer muss neben der Einnahmenerzielung nicht stets einen Lenkungszweck als Nebenzweck verfolgen.
GG Art. 3 Abs. 1, 105 Abs. 2a Satz 1
AO § 3 Abs. 1
Aktenzeichen: 9BN2.15 Paragraphen: Datum: 2015-08-18 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=19362 Kommunalrecht Steuerrecht - Sonstiges
VG Freiburg
20.5.2015
3 K 922/15
Eine Gemeinde, die sich mit der Anfechtungsklage gegen die Feststellung ihrer amtlichen Einwohnerzahl aufgrund des Zensus 2011 wendet, kann nicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes den Erlass einer einstweiligen Anordnung beanspruchen, mit der die weitere Aufbewahrung und Speicherung von Daten entgegen der Löschungsvorschrift in § 19
ZensG 2011 sichergestellt werden soll.
Aktenzeichen: 3K922/15 Paragraphen: Datum: 2015-05-02 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=19047 Steuerrecht - Sonstiges
Hessischer VGH - VG Wiesbaden
15.12.2014
8 A 1416/13.Z
Gemäß § 30 Abgabenordnung (AO), der gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) KAG auch im Hinblick auf kommunale Steuern gilt, haben Amtsträger das Steuergeheimnis zu wahren. Das Steuergeheimnis gilt jedoch nicht unbeschränkt. Gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ist eine Offenbarung entsprechender Kenntnisse zulässig, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse gegeben ist.
Aktenzeichen: 8A1416/13 Paragraphen: AO§30 Datum: 2014-12-15 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=18667 Gebühren-und Abgabenrecht Steuerrecht - Sonstiges Sonstiges
BVerwG - OVG Berlin-Brandenburg - VG Berlin
20.8.2014
6 C 15.13
Feststellender Verwaltungsakt; Filmförderungsgesetz; Filmabgabe der Videowirtschaft; Bildträger; Mindestlaufzeit von mehr als 58 Minuten; Einzellaufzeit; Gesamtlaufzeit; Film; Einzelfilm; Filmteil; einheitlicher Film; Kinofilm; kinotaugliches Format; Fernsehfilm; Fernsehserie; Dokumentation; Special-Interest-Programm; Wissens- und Informationsvermittlung.
1. Für die (Mindest-)Laufzeit von mehr als 58 Minuten, die nach § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG Voraussetzung für die Veranlagung eines Bildträgers zur Filmabgabe der Videowirtschaft ist, kommt es bei einem mit mehreren Filmen bespielten Bildträger nicht auf die Gesamtlaufzeit des Trägers an; entscheidend ist, ob mindestens einer der auf dem Bildträger enthaltenen Filme für sich genommen die Mindestlaufzeit aufweist.
2. Nach § 66a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FFG sind Filme als Special-Interest-Programme von der Filmabgabe der Videowirtschaft freigestellt, wenn sie - ausgerichtet auf die Vermittlung von Wissen und Informationen und abgegrenzt von Programmen mit überwiegend unterhaltendem Charakter - einem der Bereiche Bildung, Hobby, Ausbildung oder Tourismus zugeordnet
werden können.
FFG §§ 1, 13, 14a, 66, 66a, 66b, 67, 70
VwGO § 42 Abs. 1, § 70 Abs. 1
Aktenzeichen: 6C15.13 Paragraphen: Datum: 2014-08-20 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=18497 Steuerrecht - Sonstiges
BVerwG - OVG Rheinland-Pfalz
11.7.2012
9 CN 1.11
Aufwandsteuer; Aufwand; zwangsläufiger Aufwand; Einkommensverwendung; Einkommenserzielung; Einkommenserwerb; persönliche Lebensführung; Leistungsfähigkeit; Kulturförderabgabe; Steuer; Rechtsstaatsprinzip; Normenwahrheit; entgeltliche Übernachtung; Berufsausübung; einheitlicher Konsumvorgang; Typisierung; Pauschalierung; Gleichartigkeit; Gleichartigkeitsverbot; Steuerquelle; Steuerkompetenzen; Steuergegenstand; Steuermaßstab; Erhebungstechnik; wirtschaftliche Auswirkungen; Steuermerkmale; Umsatzsteuer; Gemeindeumsatzsteuer; Gesetzgebungskompetenz; Steuerfindungsrecht; Pauschalbetrag; Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung; Satzung; Teilnichtigkeit; Besteuerungsgleichheit
1. Der Aufwand für eine entgeltliche Übernachtung ist der Einkommenserzielung zuzuordnen und unterfällt damit nicht der Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG, wenn die Übernachtung mit der Berufs- oder Gewerbeausübung oder auch einer freiberuflichen Tätigkeit zwangsläufig verbunden ist. Diese Zuordnung entfällt nicht dadurch, dass ein konsumtiver - privater - Aufwand bei Gelegenheit einer solchen Übernachtung betrieben wird.
2. Eine Steuer auf entgeltliche Übernachtungen ist nicht mit der Umsatzsteuer gleichartig i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG, wenn sie sich in erheblichen Steuermerkmalen von der Umsatzsteuer unterscheidet und nach einer wertenden Gesamtbetrachtung ein Eingriff in die Steuerkompetenz des Bundes nicht gegeben ist.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2, 2a
VwGO § 47 Abs. 5
Aktenzeichen: 9CN1.11 Paragraphen: Datum: 2012-07-11 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=17190 Steuerrecht - Jagdsteuer Sonstiges
BVerwG - OVG Rheinland-Pfalz - VG Koblenz
27.6.2012
9 C 2.12
Aufwandsteuer; Jagdsteuer; Aufwand; Einkommensverwendung; persönliche Lebensführung; Lebensbedarf; Konsum; wirtschaftliche Leistungsfähigkeit; Jagdausübungsrecht; Verpachtung; Eigennutzung; Eigenjagd; Jagdgenossenschaft; Gemeinde; Aufgabenerfüllung;
Gemeinwohlbindung; verfassungskonforme Auslegung
Gemeinden können keinen Aufwand für Konsum i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG betreiben; sie können daher nicht zur Jagdsteuer herangezogen werden.
GG Art. 100 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2a
KAG R-P § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3
GemO R-P § 2 Abs. 1 und 2, §§ 78, 79, 85 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, § 93 Abs. 3
Aktenzeichen: 9C2.12 Paragraphen: Datum: 2012-06-27 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=17186 Steuerrecht Erschließungsrecht - Umsatzsteuer Hauanschlußkosten Sonstiges
BGH - LG Potsdam - AG Königs Wusterhausen
18.4.2012
VIII ZR 253/11
1. Der Begriff "Lieferungen von Wasser" in § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG ist gemeinschaftsrechtlich so auszulegen, dass auch das Legen des - für die Wasserbereitstellung unentbehrlichen - Hausanschlusses darunter fällt, so dass auf diese Leistung der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden ist (Anschluss an EuGH, 3. April 2008, C-442/05, UR 2008, 432 - Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien; BFH, 8. Oktober 2008, V R 61/03, BFHE 222, 176 und BFH, 8. Oktober 2008, V R 27/06, 223, 482).
2. Die Anwendung dieses ermäßigten Steuersatzes setzt weder voraus, dass die Lieferung von Wasser und das Legen des Hausanschlusses von demselben Wasserversorgungsunternehmen erbracht werden, noch ist sie auf das erstmalige Legen eines Hausanschlusses beschränkt; der ermäßigte Steuersatz findet auch auf Arbeiten zur Erneuerung oder zur Reduzierung von Wasseranschlüssen Anwendung.
UStG § 12 Abs 2 Nr 1, Anl 2 Nr 34
BGB § 241
Aktenzeichen: VIIIZR253/11 Paragraphen: UStG§12 BGB§241 Datum: 2012-04-18 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=16630
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