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Verkehrswegerecht - Straßenrecht Verkehrssicherungspflicht
BGH - LG Bamberg - AG Haßfurt
15.10.2013
VI ZR 471/12
1. Die Möglichkeit eines Kostenersatzes nach Art. 16 BayStrWG schließt zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB nicht aus.
2. Bei einer zu beseitigenden Verschmutzung der Fahrbahn besteht für die zuständige Straßenbehörde ein weites Entscheidungsermessen.
3. Hinsichtlich des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages genügt der Geschädigte regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger reicht dann
nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen.
BGB § 249 Abs 2 S 1, § 823 Abs 1
StrWG BY Art 16
StVG § 7 Abs 1
Aktenzeichen: VIZR471/12 Paragraphen: BGB§249 BGB§823 StVG§7 Datum: 2013-10-15 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=18071 Verkehrswegerecht - Verkehrssicherungspflicht Sonstiges
BGH
4.7.2013
III ZR 250/12
Zu den Amtspflichten bei Mäharbeiten am Grünstreifen einer Bundesstraße.
BGB § 839 Aktenzeichen: IIIZR250/12 Paragraphen: BGB§839 Datum: 2013-07-04 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=17771 Verkehrswegerecht - Streu- und Reinigungspflicht Verkehrssicherungspflicht
BGH - OLG Hamm - LG Münster
20.6.2013
III ZR 326/12
Zu den Voraussetzungen eines die Haftung der verkehrssicherungspflichtigen Stadt ausschließenden, weit überwiegenden Mitverschuldens des durch einen Schnee- und Glatteisunfall geschädigten Fußgängers.
BGB § 839
Aktenzeichen: IIIZR326/12 Paragraphen: BGB§839 Datum: 2013-06-20 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=17829 Verkehrswegerecht - Verkehrssicherungspflicht
OLG Hamm - LG Hagen
31.1.2012
9 U 143/11
Die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erfordert die Kenntlichmachung von Hindernissen in der Weise, dass diese auch unter widrigen Witterungsbedingungen erkennbar sind (hier: geschlossene hohe Schneedecke).
BGB § 839
StrG NRW § 9, § 9a, § 43 Abs 1
Aktenzeichen: 9U143/11 Paragraphen: BGB§839 StrGNRW§9 StrGNRW§9a StrGNRW§43 Datum: 2012-01-31 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=16462 Verkehrswegerecht - Streu- und Reinigungspflicht Verkehrssicherungspflicht
OLG Koblenz - LG Koblenz
10.1.2012
5 U 1418/11
Öffentliche Parkplätze müssen auch dann nicht umfassend schnee- und eisfrei sein, wenn sie nicht von einer Kommune im Interesse der Allgemeinheit, sondern von einem Wirtschaftsunternehmen für dessen Kundschaft unterhalten werden (hier: 50 cm Eisfläche auf dem ansonsten gefahrlos begehbaren Parkplatz einer Sparkasse).
BGB § 253, § 276, § 278, § 311, § 823
Aktenzeichen: 5U1418/11 Paragraphen: BGB§253 BGB§276 BGB§278 BGB§311 BGB§823 Datum: 2012-01-10 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=16611 Verkehrswegerecht - Straßenrecht Verkehrssicherungspflicht
Thüringer OLG - LG Erfurt
19.9.2011
4 U 490/11
Verkehrssicherungspflichten für (öffentliche) Straßen und Wege setzen ein echtes und berechtigtes Sicherungsbedürfnis des in Betracht kommenden Verkehrs voraus; Maßstab hierfür ist, für welche Art von Verkehr die Straße/der Weg gewidmet ist.
Ist eine (erkennbar unbefestigte) Straße nicht dem allgemeinen Fahrverkehr gewidmet, fehlt also bereits dem äußeren Befund nach eine solche - z.B. einen Durchgangsverkehr eröffnende - Widmung, mithin also ein entsprechendes Verkehrsbedürfnis, bestehen für diese Straße auch keine Verkehrssicherungspflichten
ThürStrG §§ 10, 43
Aktenzeichen: 4U490/11 Paragraphen: ThürStrG§10 ThürStrG§43 Datum: 2011-09-11 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=16143 Verkehrswegerecht - Straßenrecht Verkehrssicherungspflicht
Thüringer OLG - LG Gera
31.5.2011
4 U 884/10
Zur Straßenverkehrssicherungspflicht bei Schlagloch auf Brücke
Die Straßenverkehrssicherungspflicht beruht auf dem Gedanken, dass von der Straße durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs Gefahren für Dritte ausgehen. Der Verkehrssicherungspflichtige hat die Verkehrsteilnehmer vor den von der Straße ausgehenden
Gefahren zu schützen und dementsprechend dafür zu sorgen, dass sich die Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand befindet. Damit ist nicht gemeint, dass die Straße praktisch völlig gefahrlos sein muss. Das ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen und kann deshalb von dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht verlangt werden. Grundsätzlich muss der Straßenbenutzer sich vielmehr den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet.
Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und in objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag. Ob danach eine Straße "in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand" ist, entscheidet sich im Einzelnen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seine Bedeutung sind zu berücksichtigen (BGH, VersR 1989, 927,Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, StVO, § 45 Rn 51 m.w.N.).
ThStrG §§ 10, 43 Abs. 1
BGB 839
GG Art. 34
Aktenzeichen: 4U884/10 Paragraphen: ThStrG§10 ThStrG§43 BGB§839 GGArt.34 Datum: 2011-05-31 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=15976 Schadensrecht Verkehrswegerecht - Verkehrssicherungspflicht
OLG Oldenburg - LG Aurich
29.4.2011
6 U 17/11
Zur Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde und zu deren Haftung bei durch Frost entstandene Strassenschäden für die einem Strassennutzer entstandenen Schäden an seinem PKW
GG Art 34
BGB § 839, § 254
Nds. StrG § 10
Aktenzeichen: 6U17/11 Paragraphen: GGArt.34 BGB§839 BGB§254 Nds.StrG§10 Datum: 2011-04-29 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=15692 Verkehrswegerecht - Verkehrssicherungspflicht
Thüringer OLG - LG Erfurt
24.6.2009
4 U 67/09
Zur Verkehrssicherungspflicht eines Straßenbaulastträgers und zur Haftungsabwägung bei Verletzung des Sichtfahrgebots
1. Maßstab der Verkehrssicherungspflicht (des Straßenbaulastträgers) ist, dass er in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise diejenigen Gefahren ausräumt, ggf. die Straßenbenutzer vor solchen Gefahren warnt, die nicht erkennbar sind und auf die sich die Straßenbenutzer
nicht einrichten können. Ob eine Straße danach in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand ist, richtet sich nach der Verkehrsauffassung, der Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung (für den Verkehr).
2. Auch bei einer stark befahrenen Straße ist diese von dem Straßenbaulastträger nicht in Intervallen von weniger als 2 Wochen auf ihre Verkehrstauglichkeit zu prüfen. Eine derartige Kontrolldichte ist keinem Straßenbaulastträger zuzumuten.
3. Ist an der Entstehung des Schadens ein Kraftfahrzeug beteiligt, ist dem Eigentümer und Halter bei der Haftungsabwägung nach § 254 Abs. 1 BGB die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anzulasten. Ein den Unfall mitverursachendes Mitverschulden des Fahrers erhöht die
Betriebsgefahr, ohne dass sich der Eigentümer (und Halter) auf die Entlastungsmöglichkeit des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen kann.
4. Das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO soll den Fahrer auch davor schützen, auf Hindernisse aufzufahren oder in solche hinein zu fahren, bedeutet also, dass sich der Fahrer jederzeit auf Fahrbahnhindernisse einstellen und mit ihnen rechnen muss, und zwar innerorts auch ohne Schreckzeit. Dies erlaubt grundsätzlich nur ein Fahren auf Sicht; dies bedeutet, dass ein Fahrer die Geschwindigkeit (des Fahrzeugs) auch den jeweiligen Sichtverhältnissen anzupassen hat (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO).
BGB § 254 Abs. 1
StVG § 7 Abs. 1
StVO § Abs. 1 Satz 2 und 4
Aktenzeichen: 4U67/09 Paragraphen: BGB§254 StVG§7 StVO§3 Datum: 2009-06-24 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=14167 Verkehrswegerecht - Verkehrssicherungspflicht
Thüringer OLG - LG Meiningen
24.6.2009
4 U 648/08
Außerplanmäßige Baumkontrolle bei Astabbruch aus Baumkrone
1. Die (in Thüringen hoheitlich ausgestaltete Straßenverkehrssicherungspflicht - §§ 10, 43 Abs. 1 ThStrG) erstreckt sich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Straßenbäume; ihre
Verletzung kann daher Amtshaftungsansprüche auslösen. Bei fehlender Standsicherheit (der Straßenbäume) und/oder der Gefahr herab stürzender Äste muss die (straßenverkehrssicherungspflichtige) Gemeinde solche Bäume oder Teile von ihnen entfernen, wenn hierdurch der Straßenverkehr
gefährdet ist.
2. Besteht Anlass für eine außerplanmäßige Baumkontrolle - hier wegen eines abgebrochenen großen Astes, der eine Straßenlaterne erheblich beschädigt hatte - ist durch eine sorgfältige und umfassende Zustandsprüfung des Baumes abzuklären, ob weitere Astabbrüche drohen. In solchen Fällen reicht unter Umständen eine (nur einfache) Sichtkontrolle vom Boden nicht aus, wenn die potentiell gefahrträchtige Baumkrone dadurch nur oberflächlich von unten in Augenschein genommen wird. Vielmehr ist in einem solchen Fall eine (sorgfältige) äußere Kontrolle auch in der Baumkrone selbst, also zusätzlich von oben
vorzunehmen.
§ 10, 43 ThStrG
§ 839 BGB iVm Art. 34 GG
Aktenzeichen: 4U648/08 Paragraphen: ThStrG§10 ThStrG§43 BGB§839 GGArt.34 Datum: 2009-06-24 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=14169
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