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Architekten-/Ingenieurrecht - Honorar Verträge Schriftformgebot Urheberrecht
OLG Brandenburg - LG Frankfurt/Oder
04.03.2004
12 U 130/03
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Architektenhonorar für die Ausarbeitung eines Bebauungsplanes.
1. Nach § 67 Abs. 2 BRB GO bedürfen Erklärungen, die eine Gemeinde verpflichten, der Schriftform; sie müssen zudem im Fall der Beklagten als amtsfreier Gemeinde vom hauptamtlichen Bürgermeister und dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung unterzeichnet sein. Erklärungen, die dieser Form nicht entsprechen, binden nach § 67 Abs. 5
BRB GO die Gemeinde nicht.
2. Ansprüche des Architekten auf Vergütung der von ihm erbrachten Leistungen verjähren gem. § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB a. F. in zwei Jahren. Die kurze Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 BGB a. F. umfasst dabei Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder aus Geschäftsführung
ohne Auftrag, soweit diese Ansprüche wegen Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Vertrages anstelle eines unter § 196 BGB a. F. fallenden Entgeltanspruches getreten sind.
3. Bebauungspläne fallen grundsätzlich unter den urheberrechtlichen Schutz des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG. (Leitsatz der Redaktion)
HOAI §§ 5, 8 Abs. 1, 40, 42 Abs. 2
BRB GO § 67
GKG § 65 Abs. 1 S. 2
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 7
UrhG § 97 Abs. 1 Aktenzeichen: 12U130/03 Paragraphen: HOAI§5 HOAI§8 HOAI§40 HOAI§42 BRBGO§67 GKG§65 UehG§2 UrhG§97 Datum: 2004-03-04 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14436
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