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Arztrecht Haftungsrecht - Arzthaftung Behandlungsfehler Krankenhausrecht
OLG Hamm - LG Arnsberg
14.4.2015
I-26 U 125/13
1. Wird ein Patient auf einer allgemeinchirurgischen Abteilung behandelt, hat das Krankenhaus nicht die Pflicht, den Patienten auch auf dem in der Klink nicht vorhandenen Bereich der Neurochirurgie fachärztlich zu behandeln. Das Krankenhaus haftet daher nicht für mögliche Fehler eines bei zur Behandlung einer Komplikation zum Zwecke des "Konsils" beteiligten Neurochirurgen.
2. Ein Patient, der während eines Krankenhausaufenthaltes eine MRSA-Infektion erleidet, muss einen schadensursächlichen Hygienemangel auch dann beweisen, wenn während der Zeit seines Krankenhausaufenthalts vier weitere Patienten MRSA-Infektionen erleiden. Allein diese Anzahl weiterer MRSA-Infektionen rechtfertigt keine Beweislastumkehr.
BGB § 253, § 280, § 823, § 831
Aktenzeichen: 26U125/13 Paragraphen: BGB§253 BGB§280 BGB§823 BGB§(31 Datum: 2015-04-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35270 Arztrecht - Krankenhausrecht
OLG Köln - LG Bonn
18.8.2010
5 U 127/09
Arztrecht
Krankenhausfinanzierung (hier: keine Anwendbarkeit des KHEntgG auf Privatkliniken, die aus einem Plankrankenhaus ausgegliedert sind)
1. § 17 Abs.1 Satz 5 KHEntgG ist weder direkt noch entsprechend anwendbar auf eine Privatklinik, die in angemieteten Räumlichkeiten und mit Personal eines Plankrankenhauses betrieben wird, und deren Träger zum selben Konzern gehört wie der Betreiber des Plankrankenhauses.
2. Für Ansprüche, die auf das Unterlassen der Geltendmachung erhöhter Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen gerichtet sind, ist der Verband der privaten Krankenversicherer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verbandsklagebefugt.
KHEntgG §§ 1, 8, 17
KHG § 17
UWG §§ 3, 8
Aktenzeichen: 5U127/09 Paragraphen: KHEntgG§1 KHEntgG§8 KHEntgG§17 KHG§17 UWG§3 UWG§8 Datum: 2010-08-18 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=29286 Arztrecht - Krankenhausrecht Sonstiges
OLG Köln - LG Aachen
5.5.2010
5 W 10/10
Haftung für Sturz aus Bett bei älterem Patienten
Für die sich aus dem Behandlungsvertrag ergebende Pflicht von Ärzten und Pflegepersonal, den Patienten vor Selbstgefährdungen zu schützen, ist maßgebend, ob und in welchem Maße im Einzelfall wegen der Verfassung des Patienten aus ex-ante-Sicht ernsthaft mit einer Schädigung gerechnet werden muss. Die Anbringung eines Bettgitters ist nur im Fall einer konkreten und erheblichen Gesundheitsgefährdung gerechtfertigt (Anschluss an OLG Dresden MDR 2005, 449).
Zu den Anforderungen der Anbringung eines Bettgitters ohne Einwilligung des Patienten.
BGB §§ 280, 611, 823
Aktenzeichen: 5W10/10 Paragraphen: BGB3280 BGB§611 BGB§823 Datum: 2010-05-05 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=29287 Arztrecht Haftungsrecht - Haftungsrecht Sonstiges Krankenhausrecht
OLG Köln - LG Aachen
13.1.2010
5 U 41/09
Gespaltener Krankenhausaufnahmevertrag; Organstellung eines Leitenden ärztlichen Direktors; Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes bei unzulässiger Beschaffung von Krankenunterlagen; Schmerzensgeld;
1. Auf die grundsätzliche Haftungstrennung zwischen Belegkrankenhaus und Belegarzt kann sich der Träger eines Belegkrankenhauses im Falle des Regresses eines Patienten wegen nicht indizierter stationärer Einweisung nicht berufen, wenn der einweisende Belegarzt zugleich die Aufgaben einer leitenden ärztlichen Direktors der Belegklinik wahrnimmt.
2. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die darin liegt, dass ein wegen behandlungsfehlerhaften Vorgehens verklagter Arzt sich zu seiner Verteidigung im Rechtsstreit von einem Vorbehandler Informationen und Behandlungsunterlagen beschafft, löst keinen Schmerzensgeldanspruch aus.
BGB §§ 31, 253, 280, 823
Aktenzeichen: 5U41/09 Paragraphen: BGB§31 BGB§253 BGB3280 BGB§823 Datum: 2010-01-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=27652 Arztrecht - Krankenhausrecht
BGH - OLG Brandenburg - LG Potsdam
04.11.2004
III ZR 201/04
Zur Pflicht eines Krankenhauses, den Patienten vor Abschluß einer Wahlleistungsvereinbarung über die Entgelte und den Inhalt der wahlärztlichen Leistungen zu unterrichten (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 157, 87 ff, vom 8. Januar 2004 - III ZR 375/02 - NJW 2004,
686 und vom 22. Juli 2004 - III ZR 355/03 - NJW-RR 2004, 1428).
BPflV § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Aktenzeichen: IIIZR201/04 Paragraphen: BPflV§22 Datum: 2004-11-04 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=11470 Haftungsrecht Arztrecht - Arzthaftung Krankenhausrecht
OLG Karlsruhe - LG baden-Baden
13.10.2004
7 U 122/03
1. Ob die Ausstattung eines Belegkrankenhauses ausreicht, um die nach der Eingangsdiagnose zu erwartende ärztliche Behandlungsaufgabe bewältigen zu können, ist eine dem Aufgabenkreis des Belegarztes zuzurechnende Entscheidung, für die der Träger des Belegkrankenhauses
in der Regel nicht haftet.
2. Der Geschädigte, der aus der Verletzung einer Organisationspflicht die Haftung der Trägers des Belegkrankenhauses herleiten will, trägt die Beweislast dafür, dass die Verletzung der Orginisationspflicht für seine Schädigung unrsächlich wurde.
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 847 Aktenzeichen: 7U122/03 Paragraphen: BGB§823 BGB§847 Datum: 2004-10-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=11335 Arztrecht Haftungsrecht - Arzthaftung Krankenhausrecht Sonstiges
OLG Düsseldorf - LG Duisburg
16.06.2004
I-15 U 160/03
Zur Haftung eines Krankenhausträgers für Behandlungsfehler und Verletzungen; Beweislast, Umkehr der Beislast. (Leitsatz der Redaktion)
DÜG § 1
SGB X § 116
BGB §§ 254, 276, 278, 282, 404, 611, 827 Satz 1, 829
ZPO §§ 284 a.F., 288 a.F. Aktenzeichen: I-15U160/03 Paragraphen: SGBX§116 BGB§254 BGB§276 BGB§278 BGB§282 BGB§404 BGB§611 BGB§827 BGB§829 ZPO§284 ZPO§288 DÜG§1 Datum: 2004-06-16 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=11137 Arztrecht - Krankenhausrecht Sonstiges Aufklärungsrecht
BGH - LG Krefeld - AG Krefeld
27.11.2003
III ZR 37/03
Zur Pflicht des Krankenhauses, den Patienten vor Abschluß einer Wahlleistungsvereinbarung über die Entgelte und den Inhalt der wahlärztlichen Leistungen zu unterrichten.
BPflV § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Aktenzeichen: IIIZR37/03 Paragraphen: BPflV§22 Datum: 2003-11-27 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=8177 Familienrecht Arztrecht - Vormundschaft Krankenhausrecht Sonstiges Patient/Patientenverfügung
17.3.2003
XII ZB 2/03
a) Ist ein Patient einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so müssen lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor - etwa in Form einer sog. Patientenverfügung - geäußerten
Willen entspricht. Dies folgt aus der Würde des Menschen, die es gebietet, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist. Nur
wenn ein solcher erklärter Wille des Patienten nicht festgestellt werden kann, beurteilt sich die Zulässigkeit solcher Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, der dann individuell - also aus dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen
- zu ermitteln ist.
b) Ist für einen Patienten ein Betreuer bestellt, so hat dieser dem Patientenwillen gegenüber Arzt und Pflegepersonal in eigener rechtlicher Verantwortung und nach Maßgabe des § 1901 BGB Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Seine Einwilligung in eine ärztlicherseits
angebotene lebenserhaltende oder –verlängernde Behandlung kann der Betreuer jedoch nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts wirksam verweigern. Für eine Einwilligung des Betreuers und eine Zustimmung des Vormundschaftsgerichts ist kein Raum, wenn ärztlicherseits eine solche Behandlung oder Weiterbehandlung nicht angeboten wird - sei es daß sie von vornherein medizinisch nicht indiziert, nicht mehr sinnvoll oder aus sonstigen Gründen nicht möglich ist. Die Entscheidungszuständigkeit des Vormundschaftsgerichts ergibt sich nicht aus einer analogen Anwendung des § 1904 BGB, sondern
aus einem unabweisbaren Bedürfnis des Betreuungsrechts.
c) Zu den Voraussetzungen richterlicher Rechtsfortbildung.
BGB §§ 1896, 1901, 1904 Aktenzeichen: XIIZB2/03 Paragraphen: BGB§1896 BGB§1901 BGB§1904 Datum: 2003-03-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=6095 Haftungsrecht Arztrecht Prozeßrecht - Arzthaftung Zeugen Beweismittel Beweisführung Krankenhausrecht
OLG Düsseldorf
30.01.2003
8 U 62/02
1. Dem Kläger ist es nicht gelungen nachzuweisen, dass dem Personal des in Anspruch genommenen Krankenhausträgers ein zumindest fahrlässiges Versäumnis vorzuwerfen ist, dass zu seiner Bauchfellentzündung führte. Die ursächliche Dislokation einer Sonde konnte hier durchaus auch schicksalhaft eingetreten sein.
2. Ein Anspruch auf Benennung der ladungsfähigen Personalien des medizinischen und pflegerischen Personals der Klinik setzt ein insoweit anzuerkennendes rechtschutzwürdiges Interesse voraus. Dieses fehlte hier. (Leitsatz der Redaktion)
BGB §§ 823, 847 (a.F.)
BGB §§ 611, 242, 276, 249 ff (a.F.) Aktenzeichen: 8U62/02 Paragraphen: BGB§823 BGB§847 BGB§611 BGB§242 BGB§276 BGB§249 Datum: 2003-01-30 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=6947
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