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Arztrecht - Praxisgemeinschaft Sozietäten
BGH - OLG Frankfurt - LG Limburg
07.05.2007
II ZR 281/05
a) Das grundsätzlich nicht anzuerkennende Recht, einen Mitgesellschafter ohne Vorhandensein eines sachlichen Grundes aus einer Gesellschaft ausschließen zu dürfen, kann ausnahmsweise dann als nicht sittenwidrig angesehen werden, wenn ein neuer Gesellschafter in eine seit langer Zeit bestehende Vertragsarztpraxis aufgenommen wird und das Ausschließungsrecht allein dazu dient, dem Aufnehmenden binnen einer angemessenen Frist die Prüfung zu ermöglichen, ob zu dem neuen Partner das notwendige Vertrauen hergestellt werden kann und ob die Gesellschafter auf Dauer in der für die gemeinsame Berufsausübung
erforderlichen Weise harmonieren können; eine Prüfungsfrist von zehn Jahren überschreitet den anzuerkennenden Rahmen bei weitem (Bestätigung von Sen.Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02 "Laborärzte-Fall").
b) Bei einer im Jahr 2000 nach dem zu dieser Zeit gültigen Zulassungsrecht gegründeten ärztlichen Gemeinschaftspraxis beträgt die höchstzulässige Frist, innerhalb derer der aufnehmende Vertragsarzt prüfen kann, ob eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem eintretenden
Vertragsarzt auf Dauer möglich ist, drei Jahre.
BGB § 138 Aa
BGB §§ 705 ff.
Aktenzeichen: IIZR281/05 Paragraphen: BGB§138 BGB§705 Datum: 2007-05-07 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=21414 Arztrecht Haftungsrecht - Arzthaftung Praxisgemeinschaft
BGH - OLG Zweibrücken - LG Kaiserslautern
8.11.2005
VI ZR 319/04
1. Im kooperativen Belegarztwesen verbundenen Ärzten stehen dieselben Rechtsformen zur Organisation ihrer Zusammenarbeit offen wie bei ambulanter ärztlicher Tätigkeit.
2. Zur Frage der gesamtschuldnerischen Haftung einer Belegärztegemeinschaft.
BGB §§ 705, 425
SGB V § 115 Abs. 2 Aktenzeichen: VIZR319/04 Paragraphen: BGB§705 BGB§425 SGBV§115 Datum: 2005-11-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=16321 Arztrecht - Praxisgemeinschaft
OLG Zweibrücken - LG Frankenthal (Pfalz)
25.05.2005
4 U 73/04
1. Eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die dem freiwillig aus einer Gemeinschaftspraxis ausscheidenden Vertragsarzt die Pflicht auferlegt, einen Antrag auf Ausschreibung dieses Sitzes zugunsten der Gemeinschaftspraxis zu stellen, verstößt jedenfalls dann nicht gegen § 138 Abs. 1 BGB iVm Art. 12 GG, wenn die Verpflichtung für alle Gesellschafter gleichermaßen gilt.
2. Die gesellschaftsvertraglich übernommene Verpflichtung, die Ausschreibung des Kassenarztsitzes im Falle des freiwilligen Ausscheidens aus der Gemeinschaftspraxis zu beantragen, enthält zugleich die Verpflichtung, gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung
einen Verzicht auf die Zulassung zu erklären.
3. Der aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Regelung zur Erklärung des Verzichtes auf seine Kassenarztzulassung verpflichtete Arzt, hat diesen Verzicht unbedingt zu erklären; eines Schutzes durch eine teilweise für zulässig erachtete bedingte Verzichtserklärung bedarf
er regelmäßig nicht.
BGB § 138 Abs. 1
GG Art. 12 Aktenzeichen: 4U73/04 Paragraphen: BGB3138 GGArt.12 Datum: 2005-05-25 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14216 Gesellschaftsrecht Arztrecht Berufsrecht - Personengesellschaften Auseinandersetzung Praxisgemeinschaft Sozietäten
OLG Oldenburg - LG Osnabrück
14.07.2004
9 U 43/04
Zur Auseinandersetzung einer Praxisgemeinschaft unter Ärzten
BGB § 730 Abs 1 Aktenzeichen: 9U43/04 Paragraphen: BGB§730 Datum: 2004-07-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=15445
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