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Baurecht - Leistungsbeschreibung Abrechnung
KG Berlin - LG Berlin
28.4.2020
21 U 76/19
1. Sieht ein Werkvertrag eine Bedarfsposition vor, wonach der Vorhalt eines Produktionsmittels mit einem bestimmten Betrag pro Zeiteinheit zu vergüten ist, steht dem Unternehmer eine Vergütung jedenfalls für den Zeitraum zu, in dem er das bezeichnete Produktionsmittel aufgrund des Annahmeverzugs des Bestellers für diesen bereitgehalten hat (§ 631 Abs. 1 BGB). Einer Anordnung des Bestellers bedarf es nicht.
2. Eine solche Bedarfsposition bestimmt zugleich die Höhe des Entschädigungsanspruchs des Unternehmers aus § 642 BGB wegen des Vorhalts des Produktionsmittels.
3. In einem solchen Fall bestehen Vergütungsanspruch aus § 631 Abs. 1 BGB und Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB nebeneinander in Anspruchskonkurrenz.
4. Während des Annahmeverzugs des Bestellers kann der Unternehmer seine Produktionsmittel nicht unbegrenzt gegen Vergütung bzw. Entschädigung für den Besteller vorhalten. Er hat den Vorhalt eines Produktionsmittels zu beenden, wenn ihn der Besteller dazu anweist. Ansonsten hat er über die Dauer des Vorhalts eine vertretbare Entscheidung zu treffen,
bei der die Besonderheiten des Einzelfalls und das berechtigte Bestellerinteresse zu berücksichtigen sind, vor unnötigen Ausgaben geschützt zu werden.
BGB § 631 Abs 1, § 642
Aktenzeichen: 21U76/19 Paragraphen: Datum: 2020-04-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40066 Baurecht Vertragsrecht - Werkvertragsrecht Abrechnung
OLG Saarbrücken - LG Saarbrücken
16.4.2020
2 U 116/18
1. Die Anwendbarkeit des § 632 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Vertragsparteien die Frage der Entgeltlichkeit der Leistung weder positiv noch negativ geregelt haben. Bei einem Wechsel der Vertragspartei im Wege der Beendigung des bisherigen Vertragsverhältnisses und des Abschlusses eines neuen Vertrags greift § 632 Abs. 1 BGB nicht ein, wenn die Vertragsparteien das Bestehen einer Vergütungsforderung für die auf der Grundlage des neuen Vertrags erbrachten Leistungen davon abhängig gemacht haben, ob diese Leistungen bereits von dem Bau-Soll und damit der Vergütungsabrede des ursprünglichen Vertrags umfasst waren.
2. Ist das Bau-Soll im Zusammenhang mit der Sanierung eines Gebäudes zur künftigen Nutzung als Hochschulgebäude im Sinne einer funktionalen Leistungsbeschreibung festgelegt und hat die Auftragnehmerin nicht nur die Ausführung des Bauvorhabens sondern auch dessen Planung sowie die Herbeiführung aller erforderlichen Genehmigungen vertraglich übernommen, scheidet ein Mehrvergütungsanspruch für durch die Baugenehmigungsbehörde im Hinblick auf die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Versammlungsstättenverordnung angeordnete Brandschutzmaßnahmen grundsätzlich aus, wenn anhand der zum Vertragsinhalt gewordenen Leistungsbeschreibung erkennbar war, dass
die zu erwartende Anzahl der Besucher in den Versammlungsräumen den Schwellenwert des § 1 VStättVO überschreitet.
3. Eine vorgesehene Nutzungsbeschränkung auf 200 Besucher in den Versammlungsräumen in einem dem Angebot der Auftragnehmerin beigefügten Brandschutzkonzept wird nicht zum Vertragsgegenstand, wenn sich die verschiedenen Vertragsbestandteile hinsichtlich der zu erwartenden Besucherzahlen widersprechen und sich aus der nach dem
Vertrag als vorrangig zu beachtenden Leistungsbeschreibung eine höhere Besucherzahl als 200 ergibt.
4. Ein Zuständigkeitswechsel betreffend die Zulassung von brandschutzrechtlichen Abweichungen unterfällt auch dann dem durch die Auftragnehmerin vertraglich übernommenen Genehmigungsrisiko, wenn die nunmehr zuständig gewordene Untere Bauaufsichtsbehörde
hinsichtlich der erforderlichen Brandschutzmaßnahmen eine andere Auffassung als der bisher zuständige Prüfsachverständige vertritt.
BGB § 313, § 631, § 632 Abs 1
ZPO § 256, § 259
Aktenzeichen: 2U116/18 Paragraphen: Datum: 2020-04-16 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40155 Baurecht - Abrechnung Bauzeit Verzögerungen
BGH - Kammergericht - LG Berlin
30.1.2020
VII ZR 33/19
§ 642 BGB erfordert eine Abwägungsentscheidung des Tatrichters auf der Grundlage der in § 642 Abs. 2 BGB genannten Kriterien. Dabei ist die angemessene Entschädigung im Ausgangspunkt an den auf die unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel entfallenden Vergütungsanteilen einschließlich der Anteile für allgemeine Geschäftskosten sowie für Wagnis und Gewinn zu orientieren.
BGB § 642 Abs 2
Aktenzeichen: VIIZR33/19 Paragraphen: Datum: 2020-01-30 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39937 Baurecht - Abrechnung Bauvertragsrecht VOB/B-Recht
OLG Brandenburg - LG Potsdam
16.10.2019
4 U 80/18
Anpassung des Einheitspreises nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B
Aktenzeichen: 4U80/18 Paragraphen: Datum: 2019-10-16 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39523 Baurecht - Abrechnung Bauvertragsrecht VOB/B-Recht Zusatzleistungen
OLG Frankfurt - LG Darmstadt
19.8.2019
13 U 249/17
Kein Ersatz für Mehrkosten bei Bohrlochhavarie infolge sog. Torflinse, wenn Bodenbeschaffenheit des Baugebietes allgemein bekannt ist
Kosten für Mehrarbeiten nach § 2 Nr. 5 VOB/B infolge des Auftretens einer sog. Torflinse können nicht verlangt werden, wenn allgemein bekannt ist, dass sich Torf im Boden des Baugebietes befindet und schon der Name des Gebietes auf das Vorhandensein von Torf hindeutet (hier: Hessisches Ried).
VOB/B § 2 Nr 5
ZPO § 291
Aktenzeichen: 13U249/17 Paragraphen: Datum: 2019-08-19 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39302 Baurecht - Abrechnung Zusatzleistungen
BGH - OLG Celle - LG Hannover
8.8.2019
VII ZR 34/18
1. Wie die Vergütungsanpassung bei Mengenmehrungen vorzunehmen ist, wenn eine Einigung über den neuen Einheitspreis nicht zustande kommt, ist in § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht geregelt. Die Bestimmung gibt nur vor, dass bei der von den Parteien zu treffenden Vereinbarung über den neuen Preis Mehr- oder Minderkosten zu berücksichtigen sind. Die
VOB/B legt die Verantwortung für die neue Preisbestimmung, durch die etwaigen Störungen des Äquivalenzverhältnisses entgegengewirkt werden soll, damit in die Hände der Vertragsparteien, die unter Berücksichtigung der geänderten Umstände einen neuen Preis aushandeln
sollen.
2. Abgesehen von der in § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B vorgesehenen Einigung auf einen neuen Einheitspreis können die Vertragsparteien sowohl bei Vertragsschluss für den ungewissen Fall, dass Mengenmehrungen im Sinne dieser Bestimmung eintreten, als auch nachträglich, sobald aufgrund konkret eingetretener Mehrmengen ein neuer Einheitspreis verlangt wird, sich über einzelne Teilelemente der Preisbildung verständigen. Sie können etwa einen bestimmten Maßstab beziehungsweise einzelne Kriterien oder Faktoren festlegen, nach denen im konkreten Fall der neue Einheitspreis nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B bestimmt werden soll.
3. Haben sich die Parteien nicht insgesamt oder im Hinblick auf einzelne Elemente der Preisbildung geeinigt, enthält der Vertrag eine Lücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu schließen ist. Dabei entspricht es der Redlichkeit
und dem bestmöglichen Ausgleich der wechselseitigen Interessen, dass durch die unvorhergesehene Veränderung der auszuführenden Leistungen im von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B bestimmten Umfang keine der Vertragsparteien eine Besser- oder Schlechterstellung erfahren soll.
4. Die im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien nach Treu und Glauben ergibt, dass - wenn nichts anderes vereinbart ist - für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind.
VOB/B 2009 § 2 Abs 3 Nr 2
BGB § 133, § 157
Aktenzeichen: VIIZR34/18 Paragraphen: Datum: 2019-08-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39293 Baurecht - Abrechnung Abnahme Kündigung
OLG Düsseldorf - LG Krefeld
14.6.2019
I-22 U 248/18
1. Ist dem Auftragnehmer im Rahmen eines vorzeitig beendeten Werkvertrages die Erstellung eines Aufmaßes nicht mehr möglich, genügt er seiner Darlegungslast, wenn er Tatsachen bzw. Hilfstatsachen (z.B. auch Materialaufstellungen, Rückschlüsse aus dem vom Auftraggeber geltend gemachten Fertigstellungsaufwand o.ä.) vorträgt, die dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen den Mindestaufwand des Auftragnehmers zur Ausführung der Werkleistungen gemäß § 287 ZPO zu schätzen.
2. Der Umstand zweifelhafter Rechtskraftwirkungen eines angefochtenen Urteils (hier durch die Formulierung: „Mangels substantiierter Darlegung der erbrachten Leistungen und mangels prüffähiger Abrechnung …“) kann sich als eigenständiger Mangel des erstinstanzlichen
Verfahrens i.S.v. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO darstellen.
3. Fehlende Prüfbarkeit darf keinesfalls gleichgesetzt werden mit der Frage der tatsächlichen Unrichtigkeit der Abrechnung. Es besteht ein zwingender Vorrang der Klärung der Prüffähigkeit gegenüber der Schlüssigkeits-/Erheblichkeits-/Richtigkeitsprüfung einer Schlussrechnung.
4. Im Zivilprozessrecht führt eine nicht prüfbare Schlussrechnung zur Abweisung einer Klage auf Restwerklohn als (nur) derzeit unbegründet, wobei das Urteil diesen Vorbehalt im Sinne insoweit eingeschränkter Rechtskraft (sei es im Tenor oder sei es zumindest in den Gründen) enthalten muss und damit die Möglichkeit einer erneuten Geltendmachung
der Werklohnforderung begründet.
5. Bei einer Klage des Auftraggebers auf Erstattung überzahlter Abschlagszahlungen fehlt der Aufrechnungsforderung des Werkunternehmers bei fehlender Prüfbarkeit seiner Schlussrechnung (nur) die Fälligkeit, so dass der Erstattungsklage des Auftraggebers mit dieser (eingeschränkten) Begründung stattzugeben ist, dem beklagten Werkunternehmer die spätere aktive Geltendmachung seiner Restwerklohnforderung vorbehalten bleibt und § 322 Abs. 2 ZPO insoweit nicht greift.
6. Ein Auftraggeber kann sich nicht (mehr) auf die fehlende Prüfbarkeit einer Schlussrechnung berufen, wenn er sie mit Erfolg geprüft hat und (ggf. mit Sach-/Fachkunde Dritter) in der Lage war, angebliche Unrichtigkeiten der Schlussrechnung aufzuzeigen. Es ist
unerheblich, ob der Auftraggeber dabei ggf. „überobligatorisch“ gehandelt und Obliegenheiten des Auftragnehmers erledigt hat.
7. Ist ein Pauschalpreis auf Basis eines Einheitspreisangebots ermittelt worden, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich die anteilige Abrechnung im Rahmen eines vorzeitig beendeten Pauschalvertrages daran orientiert.
8. Über eine Anschlussberufung ist nicht zu entscheiden, wenn sie unter die statthafte innerprozessuale (Rechts-)Bedingung gestellt worden ist, dass das Berufungsgericht nicht gemäß § 538 Abs. 2 ZPO verfahren wird.
ZPO § 287, § 322 Abs 2, § 538 Abs 2 S 1 Nr 1
Aktenzeichen: 22U248/18 Paragraphen: Datum: 2019-06-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39001 Baurecht - Abrechnung Kündigung
OLG Düsseldorf - LG Krefeld
14.6.2019
I-22 U 248/18
1. Ist dem Auftragnehmer im Rahmen eines vorzeitig beendeten Werkvertrages die Erstellung eines Aufmaßes nicht mehr möglich, genügt er seiner Darlegungslast, wenn er Tatsachen bzw. Hilfstatsachen (z.B. auch Materialaufstellungen, Rückschlüsse aus dem vom Auftraggeber geltend gemachten Fertigstellungsaufwand o.ä.) vorträgt, die dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen den Mindestaufwand des Auftragnehmers zur Ausführung der Werkleistungen gemäß § 287 ZPO zu schätzen.
2. Der Umstand zweifelhafter Rechtskraftwirkungen eines angefochtenen Urteils (hier durch die Formulierung: „Mangels substantiierter Darlegung der erbrachten Leistungen und mangels prüffähiger Abrechnung …“) kann sich als eigenständiger Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens i.S.v. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO darstellen.
3. Fehlende Prüfbarkeit darf keinesfalls gleichgesetzt werden mit der Frage der tatsächlichen Unrichtigkeit der Abrechnung. Es besteht ein zwingender Vorrang der Klärung der Prüffähigkeit gegenüber der Schlüssigkeits-/Erheblichkeits-/Richtigkeitsprüfung einer
Schlussrechnung.
4. Im Zivilprozessrecht führt eine nicht prüfbare Schlussrechnung zur Abweisung einer Klage auf Restwerklohn als (nur) derzeit unbegründet, wobei das Urteil diesen Vorbehalt im Sinne insoweit eingeschränkter Rechtskraft (sei es im Tenor oder sei es zumindest in den Gründen) enthalten muss und damit die Möglichkeit einer erneuten Geltendmachung
der Werklohnforderung begründet.
5. Bei einer Klage des Auftraggebers auf Erstattung überzahlter Abschlagszahlungen fehlt der Aufrechnungsforderung des Werkunternehmers bei fehlender Prüfbarkeit seiner Schlussrechnung (nur) die Fälligkeit, so dass der Erstattungsklage des Auftraggebers mit dieser (eingeschränkten) Begründung stattzugeben ist, dem beklagten Werkunternehmer die spätere aktive Geltendmachung seiner Restwerklohnforderung vorbehalten bleibt und § 322 Abs. 2 ZPO insoweit nicht greift.
6. Ein Auftraggeber kann sich nicht (mehr) auf die fehlende Prüfbarkeit einer Schlussrechnung berufen, wenn er sie mit Erfolg geprüft hat und (ggf. mit Sach-/Fachkunde Dritter) in der Lage war, angebliche Unrichtigkeiten der Schlussrechnung aufzuzeigen. Es ist unerheblich, ob der Auftraggeber dabei ggf. „überobligatorisch“ gehandelt und Obliegenheiten des Auftragnehmers erledigt hat.
7. Ist ein Pauschalpreis auf Basis eines Einheitspreisangebots ermittelt worden, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich die anteilige Abrechnung im Rahmen eines vorzeitig beendeten Pauschalvertrages daran orientiert.
8. Über eine Anschlussberufung ist nicht zu entscheiden, wenn sie unter die statthafte innerprozessuale (Rechts-)Bedingung gestellt worden ist, dass das Berufungsgericht nicht gemäß § 538 Abs. 2 ZPO verfahren wird.
ZPO § 287, § 322 Abs 2, § 538 Abs 2 S 1 Nr 1
Aktenzeichen: 22U248/18 Paragraphen: Datum: 2019-06-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39131 Baurecht - VOB/B-Recht Abrechnung Schlußrechnung
OLG Brandenburg - LG Frankfurt/Oder
17.1.2019
12 U 116/18
VOB/B – Abrechnungsverhältnis
Anforderungen an eine prüfbare Schlussrechnung.
VOB/B § 14 Abs 1 S 3, § 16
BGB § 631 Abs 1
Aktenzeichen: 12U116/18 Paragraphen: Datum: 2019-01-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38571 Baurecht - Abrechnung Bauvertragsrecht
OLG Frankfurt - LG Darmstadt
4.1.2019
13 U 36/17
Auslegung einer Abrechnungsvereinbarung, hier: Abrechnung nach Quadratmetern statt laufender Meter
Zur Auslegung einer Abrechnungsvereinbarung nach dem objektiven Erklärungsinhalt der vertraglichen Vereinbarungen bei Uneinigkeit der Parteien über die Abrechnung von Lichtbändern in einen Gebäudedach nach Aufmaß auf der Grundlage der Maßeinheit Quadratmeter (unter Einbeziehung der Unterkonstruktion) oder laufender Meter.
BGB § 133
Aktenzeichen: 13U36/17 Paragraphen: Datum: 2019-01-04 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38783
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