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AGB-Recht Baurecht - Bauverträge Sonstige Verträge Baugrund
BGH - OLG Frankfurt - LG Hanau
28.1.2016
I ZR 60/14
Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kranunternehmers: Wirksamkeit einer Regelung über die Verantworlichkeit des Auftraggebers im Hinblick auf Stabilität des Baugrunds für den vereinbarten Kraneinsatz
Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kranunternehmers, mit denen wie in Nummer 20 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der AGB-BSK Kran und Transport 2008 dem Auftraggeber einschränkungslos und ohne Festlegung von Mitwirkungspflichten des Kranunternehmers die Verantwortlichkeit für die Eignung der Bodenverhältnisse für den vereinbarten Kraneinsatz und die Verpflichtung, auf die Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Hohlräumen am Einsatzort unaufgefordert hinzuweisen, auferlegt werden, benachteiligen den Auftraggeber unangemessen und sind deshalb unwirksam.
BGB § 305c Abs 1, § 307 Abs , § 310 Abs 1 S 2
HGB § 407
Aktenzeichen: IZR60/14 Paragraphen: BGB§305c BGB§307 BGB§310 HGB§407 Datum: 2016-01-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35970 Baurecht - Baugrund Zusatzleistungen
OLG Zweibrücken - LG Frankenthal
21.5.2015
4 U 101/13
Mehrvergütung wegen nachträglich festgestellter geogener Belastung des von der Baustelle zu entsorgenden Bodenaushubs
1. Zu Fragen der Mehrvergütung bzw. des Schadensersatzes für den Auftragnehmer, wenn in dem der Ausschreibung von Erdarbeiten durch einen öffentlichen Auftraggeber zu Grunde liegenden Leistungsverzeichnis die Bodenverhältnisse unzutreffend beschrieben waren.
2. Dabei ist das gesamte Vertragswerk zu Grunde zu legen, wozu bei einer öffentlichen Ausschreibung auch die VOB/B gehört. Danach werden durch die vereinbarten Preise alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den verschiedenen Vertragsbedingungen und der gewerblichen Verkehrssitte zu den vertraglichen Leistungen gehören,
§ 2 Nr. 1 VOB/B.
VOB/B § 2 Abs 5
BGB § 241 Abs 2, § 280, § 311 Abs 2
Aktenzeichen: 4U101/13 Paragraphen: VOB/B§2 BGB§241 BGB§280 BGB§311 Datum: 2015-05-21 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35587 Baurecht - Bauträgerrecht Baugrund
OLG Dresden - LG Leipzig
24.6.2014
14 U 381/13
1. Ein Bauträger muss vor Beginn der Bauarbeiten prüfen lassen, ob der Baugrund ausreichend tragfähig ist.
2. Verschweigt der Bauträger, dass er die zur Vermeidung einer fehlerhaften Gründung notwendige Baugrunduntersuchung nicht in Auftrag gegeben hat, handelt er arglistig.
BGB a.F. § 633 Abs. 3
BGB § 94 Abs. 1, §§ 280, 281, 428, 432, 633 Abs. 2, § 634 Nr. 4, § 634a Abs. 1, 3, § 637 Abs. 3
Aktenzeichen: 14U381/13 Paragraphen: BGB§633 BGB§94 BGB§280 BGB§634 BGB§637 Datum: 2014-06-24 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34376 Baurecht - Baugrund
OLG München - LG München I
11.2.2014
9 U 5582/10 Bau
Wer bei einer offenkundig und eindeutig unklaren Erkenntnissituation über die Verhältnisse im Boden als Auftragnehmer einen Einheitspreis für alle "Bodenarten und -schichten des Quartärs" vereinbart, übernimmt damit auch das Baugrundrisiko für Rollkies aus dem Quartär.
BGB §§ 133, 157, 649
VOB/B § 2 Nr. 1, § 5 Nr. 4, § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1
Aktenzeichen: 9U5582/10 Paragraphen: BGB§133 BGB§157 BGB§649 VOB/B§2 VOB/B§8 VOB/B§5 Datum: 2014-02-11 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34709 Baurecht - Baugrundrecht
OLG Celle - LG Hannover
9.8.2012
5 U 34/12
Bauvertrag: Risikoverteilung bei Erschwerung der Baumaßnahme durch im Baugrundgutachten nicht erkannte ungünstige Bodenklassen
Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein Bodengrundgutachten zur Verfügung, nach dem lediglich mit Bodenklassen 1 bis 5 zu rechnen ist, und stellt sich bei der Durchführung der Baumaßnahme heraus, dass sich unter dem Gebäude ein mit Bauschutt verfüllter Gewölbekeller (Bodenklassen 6 und 7) befindet, hat das von den Parteien nicht vorhergesehene Risiko einer solchen Erschwerung der Auftraggeber zu tragen. Es handelt sich um eine maßgebliche Änderung der Geschäftsgrundlage.
BGB § 313, § 631
Aktenzeichen: 5U34/12 Paragraphen: BGB§313 BGB§631 Datum: 2012-08-09 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34812 Baurecht - Baugrund Zusatzleistungen
LG Köln
1.2.2011
27 O 202/10
1. Die Ausgleichsregelungen in §§ 24 und 25 BBodSchG stellen keine abschließenden Sonderregelungen beim Auftreten von Bodenkontaminationen dar, die eine Anwendbarkeit der Regelungen der VOB/B, insbesondere über Nachträge gemäß § 2 Nr. 6 VOB/B, ausschlössen. Dies ergibt sich schon aus dem Sinn und Zweck der §§ 24 und 25 BBodSchG. Danach bedarf der Streit der Parteien keiner Vertiefung, ob die Klägerin bei Ausführung der Bauarbeiten im Auftrag der Beklagten selbst Verpflichtete gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG, insbesondere Inhaber der tatsächlichen Gewalt gemäß § 4 Abs. 2 BBodSchG ist.
2. Die Ausgleichspflicht unter mehreren Verpflichteten, die ursprünglich in § 25 Abs. 3 des Regierungsentwurfs zum BBodSchG (BT-DrS 13/6701) geregelt war, gilt nur, soweit vertraglich nichts anderes bestimmt ist (BT-DrS 13/6701, S. 46). Daran hat sich im weiteren
Gesetzgebungsverfahren nicht geändert (vgl. auch die Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, BT-DrS 13/7891). Dementsprechend ist das Ziel der Regelung des § 24 Abs. 2 BBodSchG schon bisher nicht
dahin verstanden worden, dass eine das allgemeine Privatrecht abschließende Regelung vorliegt, sondern vielmehr als eine ausschließlich an öffentlich-rechtliche Tatbestandsmerkmale anknüpfende Regelung, die den Ausgleichsanspruch zwischen den Verpflichteten
regelt. (Leitsatz der Redaktion)
VOB/B § 2 Nr 6
BBodSchG § 24, § 25
Aktenzeichen: 27O202/10 Paragraphen: VOB/B§2 BBodSchG§24 BBodSchG§25 Datum: 2011-02-01 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=30890 Baurecht - Baugrund
OLG Köln - LG Köln
19.7.2006
11 U 139/05
Baugrundrisiko, Hinweispflicht, Beweislast
1. Maßgebend dafür, welche Partei eines Bauvertrages das Risiko trägt, dass sich der Baugrund für die vorgesehene Baumaßnahme eignet, ist in erster Linie die Auslegung des Bauvertrages. Danach trägt der Werkbesteller das Risiko, wenn er entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen ein Baugrundgutachten in Auftrag gibt, durch das die Eignung des Baugrundes geklärt werden soll.
2. Der Werkunternehmer darf sich in der Regel auf die Erkenntnisse des Bodengutachters als des Sonderfachmannes verlassen. Er hat das Bodengutachten aber auf Plausibilität und etwaige Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten zu überprüfen. Auf erkennbare Fehler und
Unvollständigkeiten hat er den Auftraggeber hinzuweisen. Maßgebend ist, ob dem Unternehmer bei der von ihm als Fachmann zu erwartenden Prüfung Bedenken hätten kommen müssen. Wird die Bauleistung von Fachfirmen mit Spezialkenntnissen ausgeführt, so verstärkt sich die Prüfungspflicht.
3. Der Werkbesteller muss nach der Abnahme des Werkes beweisen, dass in dem für den Gefahrübergang maßgeblichen Zeitpunkt der Abnahme ein Sachmangel gegeben war. Besteht die Möglichkeit, dass der Sachmangel erst nach der Abnahme eingetreten ist, insbesondere dass er durch andere Beteiligten verursacht worden ist, so muss der Besteller dies ausräumen. Steht dagegen fest, dass der Mangel im Zeitpunkt der Abnahme vorlag, so hat der Werkunternehmer den Beweis zu führen, dass der Mangel durch einen nicht in seinen Verantwortungsbereich fallenden Umstand herbeigeführt worden ist, insbesondere dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Gewährleistung nach § 13 Nr. 3 VOB/B vorliegen.
VOB/B § 4 Nr. 3, § 13 Nr. 1 und 3
BGB §§ 631 und 633
Aktenzeichen: 11U139/05 Paragraphen: VOB/B§4 VOB/13 BGB§631 BGB§633 Datum: 2006-07-19 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=20079 Baurecht Architekten-/Ingenieurrecht - Prüfungs/Hinweispflicht Schadensrecht Baugrund Bauaufsicht Mängel
OLG Hamm - LG Essen
01.07.2004
21 U 20/04
1. Der Kläger hat bereits deswegen mangelhaft gearbeitet, weil er sich vor Beginn der Ausschachtungsarbeiten im vorderen, zur Straße gelegenen Bereich der Baugrube nicht ausreichend über die dort vorhandenen Versorgungsleitungen informiert und die insoweit völlig unzureichende Planung des Architekten ... dem Bauherrn gegenüber nicht beanstandet
hat. Das hat dazu geführt, dass die Wasserleitung freigelegt wurde, was wiederum eine wesentliche Ursache dafür war, dass sie gebrochen ist.
2. Es ist zunächst Aufgabe des Architekten, die auszuschachtene Baugrube mit einer fachgerechten Böschung zu planen. Das wiederum setzt voraus, dass sich der Architekt danach erkundigt, ob Versorgungsleitungen in dem von den Ausschachtungsarbeiten betroffenen Straßenbereich liegen und wie diese ggfls. zu sichern sind. Dies grundsätzlich Planungsaufgaben des Architekten. Demnach muss sich der planende Architekt über Versorgungsleitungen informieren, um eine Gefährdung der Leitungen durch die auszuführenden Arbeiten zu vermeiden und um die zu ihrer Absicherung notwendigen Maßnahmen abzuklären und ggfls. zu veranlassen. (Leitsatz der Redaktion)
BGB § 631 Abs. 1
BGB § 633
BGB § 634 Nr. 4 Aktenzeichen: 21U20/04 Paragraphen: BGB§631 BGB§633 BGB§634 Datum: 2004-07-01 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14272 Baurecht - Baugrund Haftungsrecht
OLG Naumburg - LG Stendal
18.03.2004
4 U 127/03
Paragraph 645 BGB enthält einen angemessenen Risikoausgleich zwischen Unternehmer und Besteller und ist anwendbar, wenn der Besteller das Baugrundrisiko im Hinblick auf die Realisierbarkeit des Bauvorhabens trägt.
BGB § 645 Aktenzeichen: 4U127/03 Paragraphen: BGB§645 Datum: 2004-03-18 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=10361 Baurecht - Prüfungs/Hinweispflicht Baugrund Sonstiges
OLG Naumburg - LG Magdeburg
05.02.2004
4 U 155/03
Auch wenn ein Energieversorgungsunternehmen einem Tiefbauunternehmen eine Schachtgenehmigung erteilt hat, ist dieses bei Unklarheiten zwischen dem angezeigten Schachtverlauf und der Schachtgenehmigung wegen seiner gesteigterten Sorgfaltspflichten gehalten, vor Beginn der Grabungsarbeiten ergänzende Überprüfungen anzustellen.
Aktenzeichen: 4U155/03 Paragraphen: Datum: 2004-02-05 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=10363
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