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Baurecht Versicherungsrecht - Haftungsrecht Haftpflichtrecht
OLG Karlsruhe - LG Karlsruhe
16.7.2020
12 U 22/20
Zur Mangelbeseitigungsnebenkostenklausel in der Betriebshaftpflichtversicherung
1. Zu der Deckungserweiterung in einer Betriebshaftpflichtversicherung mit „Bauunternehmerpolice“, nach welcher die gesetzliche Haftpflicht „aus Schäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten“, mitversichert ist.
2. Ein danach versicherter Folgeschaden ist beim Generalunternehmer auch ein Schaden, welcher infolge einer mangelhaften Leistung nach Abnahme oder Fertigstellung in einem anderen, von seinem Auftrag ebenfalls umfassten Gewerk verursacht wird, wenn die beiden Gewerke nicht in einem funktionalen Zusammenhang stehen.
Aktenzeichen: 12U22/20 Paragraphen: Datum: 2020-07-16 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40376 Straßenverkehrsrecht Baurecht - Haftungsrecht Verkehrszeichen Baustellensicherung
BGH - LG Kaiserslautern - AG Kaiserslautern
6.6.2019
III ZR 124/18
Die Mitarbeiter eines privaten Unternehmens, die zur Ausführung einer verkehrsbeschränkenden Anordnung der Straßenbaubehörde und des der Anordnung beigefügten Verkehrszeichenplans (§ 45 Abs. 2 und 6 StVO) Verkehrsschilder nicht ordnungsgemäß befestigen, handeln als Verwaltungshelfer und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne. Ihre persönliche Haftung gegenüber einem durch das Verkehrsschild Geschädigten scheidet daher gemäß Art. 34 Satz 1 GG aus (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - III ZR 68/14, NJW 2014, 3580).
GG Art 34 S 1
BGB § 839
StVO § 45 Abs 2, § 45 Abs 5, § 45 Abs 6
Aktenzeichen: IIIZR124/18 Paragraphen: Datum: 2019-06-06 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39025 Baurecht - Baumängelrecht Haftungsrecht
OLG Köln - LG Aachen
31.10.2018
11 U 166/17
Die Rechtsprechung des BGH zum Ausschluss fiktiver Mängelbeseitigungskosten im Werkvertrag (BGH, IBR 2018, 196) gilt auch für die Durchgriffshaftung des Geschäftsführers einer Bauunternehmung wegen Baumängeln aus § 826 BGB.
BGB § 633 Abs 2, § 634a Abs 3, § 826
ZPO § 277, § 521 Abs 2
Aktenzeichen: 11U166/17 Paragraphen: Datum: 2018-10-31 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38932 Grundstücksrecht Baurecht - Leitungen Haftungsrecht
OLG Rostock - LG Schwerin
28.8.2018
4 U 105/15
Verpflichtet sich der Auftragnehmer bei der Übernahme von Tiefbauarbeiten (hier: Verlegung von Leerrohren unterhalb von Straßen oder sonst befestigten Flächen) zur Leitungserkundung und beschädigt er während der Ausführung eine Gashochdruckleitung, kann er sich zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, dass ihm der Auftraggeber unvollständige Pläne übergeben hat.
BGB § 257, § 280 Abs 1, § 631
Aktenzeichen: 4U105/15 Paragraphen: Datum: 2018-08-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38337 Baurecht - Baumängelrecht Haftungsrecht
LG Braunschweig
6.7.2018
11 O 3017/17
Der Hersteller haftet deliktsrechtlich allenfalls im Ausnahmefall für verschwiegene Mängel
BGB § 826
Aktenzeichen: 11O3017/17 Paragraphen: Datum: 2018-07-06 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=37915 Baurecht - Baumängelrecht Haftungsrecht
OLG Schleswig - LG Kiel
16.7.2015
7 U 124/14
Dem Auftraggeber stehen im BGB-Werkvertrag vor der Abnahme jedenfalls dann Mängelrechte (hier: Anspruch auf Zahlung von Kostenvorschuss) zu, wenn die vom Auftragnehmer angebotene Mängelbeseitigung offensichtlich unzulänglich ist.
BGB § 634
Aktenzeichen: 7U124/14 Paragraphen: BGB§634 Datum: 2015-07-16 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35631 Baurecht - Baumängelrecht Haftungsrecht
OLG Hamm - LG Münster
31.3.2015
I-24 U 30/14
1. Den Besteller kann eine Mitverantwortung an der Schadensentstehung nach § 254 BGB treffen, wenn er auf dem Gewerk des Unternehmers aufbaut und selbst weitere Bauleistungen erbringt (vgl. BGH, BauR 2003, 1213, juris Rdnr. 17).
2. Führt die Beseitigung vom Unternehmer zu vertretender Mängel (hier: Sanierung von Rissen im Estrich) dazu, dass dadurch zwangsläufig auch allein vom Besteller zu vertretende Mängel (hier: nicht auf die Estrichrisse zurückzuführende Risse in den Fliesen) mit beseitigt
werden, kann dieses unbillige Ergebnis durch Anwendung (des Rechtsgedankens) von § 254 Abs. 1 BGB korrigiert werden (vgl. Langen, BauR 2011, S. 381 [386 f.]).
BGB § 254 Abs 1, § 633, § 634 Nr 2, § 637 Abs 3
Aktenzeichen: 24U30/14 Paragraphen: BGB§254 BGB§633 BGB§634 BGB§637 Datum: 2015-03-31 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35536 Baurecht Architekten-/Ingenieurecht - Baumängel Planungsfehler Bauherr Haftungsrecht
OLG Düsseldorf - LG Mönchengladbach
22.11.2013
22 U 32/13
1. Inhalt eines Sachverständigengutachtens dürfen grundsätzlich nur die aufgrund besonderen (dem Gericht regelmäßig fehlenden) Fachwissens zu treffenden Wertungen, Schlussfolgerungen und Hypothesen sein, die der Sachverständige aufgrund ihm vorgegebener
Tatsachen (Anschluss-/Anknüpfungstatsachen) unter Berücksichtigung des (fachlichen) Verständnisses innerhalb des jeweils betroffenen Verkehrskreises darzustellen hat. Der Sachverständige darf auch zum Umfang der (technischen) Verantwortlichkeit im Rahmen von Verursachungs- bzw. Verantwortungsquoten Ausführungen treffen, die das Gericht sodann - in einem weiteren Schritt - unter Berücksichtigung aller sonstigen tatsächlich und rechtlich maßgeblichen Umstände - rechtlich eigenständig zu bewerten hat.
2. Eine Mitverantwortung der Auftraggeberin wegen eines Planungsverschuldens kommt auch dann in Betracht, wenn Teilbereiche vertragswidrig überhaupt nicht geplant worden sind und der Mangel auf die unterlassene Planung zurückzuführen ist. Voraussetzung für
die Anrechnung eines Mitverschuldens ist aber, dass die Planungsverantwortung, welche originär die Auftraggeberin selbst trifft, auch bei ihr verblieben ist, d.h. von ihr nicht wirksam auf die Auftragnehmerin delegiert worden ist. Übernimmt die Auftragnehmerin Werkleistungen in Kenntnis des Umstandes, dass die Auftraggeberin keine oder nur eine unzureichende Planung zur Verfügung gestellt hat, so kann sie sich nicht ohne weiteres auf ein
Mitverschulden der Auftraggeberin berufen.
3. Eine zu Lasten der Auftraggeberin wirkende Koordinierungspflichtverletzung liegt regelmäßig erst dann vor, wenn diese Pflichtverletzung - faktisch - einem Planungsfehler gleichsteht
bzw. zumindest nahe kommt.
4. Die Höhe der sog. Regiekosten (insbesondere Architektenkosten) für eine etwaig notwendige Planung bzw. Überwachung der Mängelbeseitigung kann im Regelfall gemäß §§ 249 BGB, 287 ZPO in Höhe von ca. 10-15 % der Mängelbeseitigungskosten geschätzt werden.
5. Besteht die Funktion einer Werkleistung - in erster Linie oder auch im Sinne einer von mehreren Funktionen - darin, dass das Risiko bestimmter Gefahren abgewendet werden soll, ist das Werk mangelhaft, wenn das Risiko des Gefahreintritts besteht.
6. Beim Erlass eines Feststellungsurteils, das den Anspruchsgrund umfasst, darf nicht offenbleiben, ob die Auftraggeberin ein Mitverschulden an dem Werkmangel trifft.
7. Die Anschlussberufung ist nur eine Antragstellung innerhalb einer fremden Berufung und kann sich deshalb ausschließlich gegen den Berufungsführer und nicht gegen Dritte richten, insbesondere auch nicht gegen einen Beklagten, gegen den die Klage in erster Instanz
abgewiesen wurde.
BGB § 249
ZPO § 287
Aktenzeichen: 22U32/13 Paragraphen: Datum: 2013-11-22 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=33729 Baurecht - Haftungsrecht Sicherungsrecht
BGH - OLG Stuttgart - LG Stuttgart
26.4.2013
IX ZR 220/11
Wird Baugeld zweckwidrig verwendet, entfällt ein ersatzfähiger Schaden des Bauhandwerkers, sofern an ihn pflichtgemäß geleistete Zahlungen anfechtungsrechtlich keinen Bestand gehabt hätten.
BGB § 823 Abs 2
Aktenzeichen: IXZR220/11 Paragraphen: BGB§823 Datum: 2013-04-26 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=32858 Baurecht - Haftungsrecht
OLG München - LG Traunstein
13.11.2012
13 U 1624/12 Bau
Zweckwidrige Verwendung von Baugeld: Vorsatz des Baugeldempfängers als Haftungsvoraussetzung im Falle eines mit einem Teilgewerk beauftragten Bauhandwerkers
Voraussetzung der Haftung eines Baugeldempfängers wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 BauFordSiG ist, dass dieser zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Vorsätzliches Handeln ist nicht anzunehmen, wenn einem mit einem Teilgewerk beauftragten Bauhandwerker, der sich bei der Durchführung der
Arbeiten der Hilfe eines Nachunternehmers bedient, nicht bekannt bzw. bewusst ist, dass er möglicherweise hinsichtlich des für das Teilgewerk erhaltenen Werklohns als Empfänger von Baugeld i.S.d. des neu gefassten § 1 BauFordSiG angesehen werden kann, weil diese Frage in der Literatur höchst umstritten ist, und eine höchstrichterliche Entscheidung zu
der neuen Gesetzeslage noch nicht vorliegt.
BGB § 823 Abs 2
BauFordSiG vom 23.10.2008 § 1
Aktenzeichen: 13U1624/12 Paragraphen: BGB§823 Datum: 2012-11-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=32564
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