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Grundstücksrecht Erbrecht - Zwangsversteigerung Erbauseinandersetzung
BGH - OLG Oldenburg - AG Westerstede
7.2.2019
V ZB 89/18
Zwangsvollstreckung: Berechtigung des Vollstreckungsgläubigers zur freihändigen Veräußerung aufgrund der Pfändung und Überweisung des Anteils eines Miterben am Nachlass
Die Pfändung und Überweisung des Anteils eines Miterben am Nachlass berechtigt den Vollstreckungsgläubiger nicht dazu, den Erbanteil freihändig zu veräußern. Hierzu bedarf es vielmehr eines gesonderten Beschlusses des Vollstreckungsgerichts.(Rn.6)
ZPO § 835 Abs 1, § 857 Abs 5, § 859 Abs 2
Aktenzeichen: VZB89/18 Paragraphen: Datum: 2019-02-07 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38742 Erbrecht Grundstücksrecht - Miterbe Erbauseinandersetzung Grundbuch
OLG Celle - AG Osterholz Scharmbeck
19.5.2011
4 W 56/11
Überträgt ein Miterbe seinen Erbanteil durch eine Erbauseinandersetzungs- und Erbteilsübertragungsvereinbarung
auf seine Geschwister und erhält hierfür eine Gegenleistung entsprechend
seinem Anteil am Wert des Nachlasses, darf das Grundbuchamt die beantragte Eintragung der Übertragung von der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig machen.
GBO § 20
GrEStG § 22
Aktenzeichen: 4W56/11 Paragraphen: GBO§20 GrEStG§22 Datum: 2011-05-19 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=28876 Erbrecht - Erbauseinandersetzung
BGH - OLG München - LG Müchen I
28.10.2009
IV ZR 82/08
Will der Erblasser bei der Auseinandersetzung unter Miterben die Anrechnung von Vorempfängen auf den Erbteil über die dazu bestehenden gesetzlichen Regeln insbesondere in § 2050 BGB hinaus erreichen, muss er dies durch letztwillige Verfügung anordnen; für eine Erbauseinandersetzung verbindliche Anordnungen können dagegen nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden getroffen werden.
BGB §§ 2042 ff.
Aktenzeichen: IVZR82/08 Paragraphen: BGB§2042 Datum: 2009-10-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=26335 Erbrecht - Erbauseinandersetzung Verjährung
Thüringer OLG - LG Meiningen
1.10.2007
7 W 474/07
Erbauseinandersetzungsanspruch
Der nach §§ 2042 Abs. 2, 758 BGB unverjährbare Erbauseinadersetzungsanspruch ist nicht mehr durchsetzbar, wenn ein Miterbe im Besitz der Erbschaft und der Erbschaftsanspruch gegen ihn verjährt ist.
BGB §§ 2042 Abs. 2, 758
Aktenzeichen: 7W474/07 Paragraphen: BGB§2042 BGB§758 Datum: 2007-10-01 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=22455 Erbrecht - Erbengemeinschaft Erbauseinandersetzung
OLG Stuttgart - AG Ludwigsburg
26.9.2005
5 U 73/05
1. Das Interesse einer Erbengemeinschaft, sich aus pragmatischen Gründen auseinanderzusetzen und deshalb eine ererbte Eigentumswohnung zu veräußern, rechtfertigt für sich allein keine Kündigung i.S.v. § 573 Abs. 2 S. 3 BGB.
2. Wird eine Eigentumswohnung im Wege des Erbgangs in vermietetem Zustand von den Erben erworben, so ist für die Bewertung der Frage, ob eine Kündigung zur Ermöglichung der Verwertung gerechtfertigt ist, weil ansonsten ein erheblicher Verwertungsverlust entsteht, auf den Wert der Wohnung in vermietetem Zustand abzustellen.
3. Wird gekündigt, weil mit einer Wohnung in vermietetem Zustand ein erheblich geringerer Erlös zu erzielen ist als bei einer Veräußerung in unvermietetem Zustand, so ist der Nachteil an Hand der Marktverhältnisse konkret nachzuweisen.
BGB § 573 Aktenzeichen: 5U73/05 Paragraphen: BGB§573 Datum: 2005-09-26 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=15789 Erbrecht - Erbe/Nachlaß Erbauseinandersetzung Erbvertrag
OLG Zweibrücken - LG Kaiserslautern
17.02.2005
4 U 19/04
Auslegung der Regelung zur Tragung von Grundstückslasten in einem notariellen Ehe-, Erbverzichts- und Vermögensaufteilungsvertrag
Zur Auslegung einer notariellen Urkunde, mit der Ehegatten bei der Auseinandersetzung ihres Grundvermögens bestimmen, dass Steuern, öffentliche Lasten und Abgaben, sowie Erschließungs- und Anliegerbeiträge vom jeweiligen Eigentümer ab sofort für diejenigen Vermögenswerte getragen werden sollen, die er bei der Auseinandersetzung übernimmt.
BGB §§ 133, 157, 1408, 2346
ZPO § 340 Abs. 3
ZPO § 296 Abs. 1 Aktenzeichen: 4U19/04 Paragraphen: BGB§133 BGB§157 BGB31408 BGB§2346 ZPO§340 ZPO§296 Datum: 2005-02-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=13105 Erbrecht - Erbengemeinschaft Erbauseinandersetzung
BGH - OLG Celle - LG Hannover
27.10.2004
IV ZR 174/03
Anteile von Miterben, die aus einer fortbestehenden Erbengemeinschaft durch Teilauseinandersetzung ausscheiden, wachsen den in der Erbengemeinschaft verbleibenden Miterben im Verhältnis ihrer bisherigen Anteile an (Bestätigung von BGHZ 138, 8, 11).
BGB § 2042 Aktenzeichen: IVZR174/03 Paragraphen: BGB§2042 Datum: 2004-10-27 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=11560 Erbrecht - Vorerben/Nacherben Erbengemeinschaft Erbauseinandersetzung
BayObLG - LG Traunstein - AG Laufen
06.10.2004
2 Z BR 87/04
1. Der Nacherbe und der Alleinerbe des Vorerben können nicht eine Erbengemeinschaft nach dem Vorerben sein.
2. Erhält ein nicht befreiter Vorerbe im Zug einer Erbauseinandersetzung Alleineigentum an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück, so setzt sich die Nacherbenbindung an dem Grundstück fort, sofern die Miterben bei der Auseinandersetzung unter Mitwirkung der Nacherben nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.
BGB § 2032
BGB § 2111 Aktenzeichen: 2ZBR87/04 Paragraphen: BGB§2032 BGB§2111 Datum: 2004-10-06 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=11495 Erbrecht Familienrecht Vollstreckungsrecht - Erbauseinandersetzung Erbengemeinschaft Prozeßrecht Kostenrecht Aufrechnung
BGH - OLG Stuttgart - AG Böblingen
06.10.2004
XII ZR 323/01
a) Ein Miterbe kann nicht mit einer Zugewinnausgleichsforderung des Erblassers gegen einen nur gegen ihn persönlich gerichteten Kostenerstattungsanspruch aufrechnen.
b) Dem Miterben steht in einem solchen Fall kein Leistungsverweigerungsrecht analog § 770 Abs. 2 BGB, § 129 Abs. 3 HGB zu.
c) Zur Möglichkeit des Miterben, in einem solchen Fall gegenüber dem Kostenerstattungsanspruch ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend zu machen.
BGB §§ 273, 387, 770 Abs. 2
HGB § 129 Abs. 3 Aktenzeichen: XIIZR323/01 Paragraphen: BGB§273 BGB§387 BGB§770 HGB§129 Datum: 2004-10-06 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=11791 Erbrecht - Erbauseinandersetzung
OLG Köln - LG Aachen
17.12.2003
2 U 98/03
1. Wenn bei einer notwendigen Streitgenossenschaft das Verfahren hinsichtlich eines Streitgenossen gemäß § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen ist, darf wegen des Zwangs zur einheitlichen Entscheidung auch in dem anderen Verfahren nicht entschieden werden.
2. Die auf Zustimmung zu einem Erbauseinandersetzungsvertrag verklagten mehreren Erben bilden keine notwendige Streitgenossenschaft.
3. Wird mir einer Klage auf Zustimmung der Miterben zu dem vorgelegten Auseinandersetzungsvertrag (Klageantrag zu 1) auch die Vollziehung des Auseinandersetzungsvertrages begehrt (Klageantrag zu 2), kann durch Teilurteil über den Klageantrag zu 1) entschieden werden.
ZPO §§ 62, 239, 246, 301
BGB §§ 2042, 2150 Aktenzeichen: 2U98/03 Paragraphen: ZPO§62 ZPO§239 ZPO§246 ZPO§301 BGB§2042 BGB§2150 Datum: 2003-12-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=9496
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