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Erbrecht - Erben Erbverzicht
OLG München - AG Freyung
11.3.2020
31 Wx 74/20
Die Ausschlagung des Zweitnachlasses führt zum Wegfall der Erbenstellung in Bezug auf den Erstnachlass. Insofern ist für eine Annahme der Erbschaft in Bezug auf den Erstnachlass kein Raum.
BGB § 1952
Aktenzeichen: 31Wx74/20 Paragraphen: Datum: 2020-03-11 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39877 Erbrecht - Erbverzicht Kostenrecht
OLG Celle - AG Peine
27.5.2016
6 W 75/16
Keine Verfahrenskostenhilfe für Erbausschlagung
Verfahrenskostenhilfe für Erbausschlagung gibt es nicht, weil deren Erklärung kein Verfahren im Sinne des § 76 Abs. 1 FamFG ist.
FamFG § 76 Abs 1
Aktenzeichen: 6W75/16 Paragraphen: Datum: 2016-05-27 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36143 Erbrecht - Schenkung Erbverzicht
BGH - OLGF München - LG München II
7.7.2015
X ZR 59/13
1. Auch bei einer mit einem Erbverzicht verbundenen Zuwendung ist für deren Qualifikation als Schenkung maßgeblich, ob sich die Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind.
2. Ob eine unentgeltliche Zuwendung gewollt war, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Maßgebliche Bedeutung kann hierbei neben dem Wortlaut des Vertrages über die Zuwendung und den Erbverzicht den Umständen seines Zustandekommens und seiner Ausgestaltung im Einzelnen zukommen.
3. Der Verzicht auf das Erb- und Pflichtteilsrecht nimmt der Zuwendung jedenfalls insoweit nicht den Charakter der Unentgeltlichkeit, als er nach dem Willen der Vertragsparteien der Ausgleichung der lebzeitigen Zuwendung bei der Erbfolge dienen soll. Ein solcher Wille ist mangels gegenläufiger Anhaltspunkte regelmäßig anzunehmen, wenn die Höhe der Zuwendung in etwa der Erberwartung entspricht oder diese gar übersteigt.
BGB § 516 Abs 1, § 530 Abs 1, § 2346
Aktenzeichen: XZR59/13 Paragraphen: BGB§516 BGB§530 BGB§2346 Datum: 2015-07-07 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35855 Erbrecht Internationales Recht - Annahme/Ablehnung Erbverzicht Erbrecht
OLG Schleswig - AG Neumünster
11.2.2015
3 Wx 90/14
Anforderungen an Ausschlagungserklärung einer in England lebenden Erbin
1. Die Frage, wem gegenüber eine Ausschlagungserklärung abgegeben werden muss, ist keine Frage der Form im Sinne von Art. 11 Abs. 1 EGBGB, sondern eine inhaltliche Frage. Es kommt deshalb nicht auf die Formvorgaben des Ortsrechts nach Art. 11 Abs. 1, 2. Alt. EGBGB an, vielmehr ist das Erbstatut maßgebend.
2. Ist gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB deutsches Erbrecht als Erbstatut anzuwenden, muss eine Ausschlagungserklärung nach § 1945 Abs. 1 Hs. 1 BGB gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden, und zwar wegen § 184 GVG in deutscher Sprache.
BGBEG Art 11 Abs 1 Alt 2, Art 25 Abs 1
BGB § 1945 Abs 1 Halbs 1, § 2361
GVG § 184
Aktenzeichen: 3Wx90/14 Paragraphen: BGB§1945 BGB§2361 GVG§184 Datum: 2015-02-11 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34784 Erbrecht - Erbverzicht Fristen
BGH - OLG Frankfurt - LG Kassel
4.6.2014
IV ZR 348/13
Die Ablaufhemmung des § 211 Satz 1 Alt. 1 BGB beginnt im Falle mehrerer Erben bei einer vom Gläubiger erhobenen Gesamtschuldklage (§ 2058 BGB) in dem Zeitpunkt, in dem der jeweils in Anspruch genommene Erbe die Erbschaft angenommen hat. Auf den Zeitpunkt der Annahme durch den letzten Miterben kommt es nicht an.
BGB § 211 S 1 Alt 1, § 2058
Aktenzeichen: IVZR348/13 Paragraphen: BGB§211 BGB§2058 Datum: 2014-06-04 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34291 Erbrecht - Erbverzicht
BGH - OLG Stuttgart - LG Stuttgart
7.12.2011
IV ZR 16/11
§ 2348 BGB regelt lediglich die Formbedürftigkeit des Erbverzichts als abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft. Eine entsprechende Anwendung auf dingliche Vollzugsgeschäfte, die mit einem Erbverzicht im Zusammenhang stehen, kommt nicht in Betracht.
BGB § 2348
Aktenzeichen: IVZR16/11 Paragraphen: BGB§2348 Datum: 2011-12-07 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=30007 Erbrecht - Pflichtteil Erbverzicht
BGH - OLG Köln - LG Köln
19.1.2011
IV ZR 7/10
Der Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers ist grundsätzlich nicht sittenwidrig.
BGB §§ 2346 Abs. 2, 138 Abs. 1 Aa
Aktenzeichen: IVZR7/10 Paragraphen: BGB§2346 BGB§138 Datum: 2011-01-19 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=28316 Erbrecht - Testament Vermächtnis Erbverzicht
BGH - OLG Karlsruhe - LG Kralsruhe
12.1.2011
IV ZR 230/09
1. Die Ausschlagung eines Vermächtnisses ist nicht fristgebunden. Eine entsprechende Anwendung der Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB auf Vermächtnisse kommt auch bei wechselbezüglichen Verfügungen im Sinn von §§ 2270, 2271 BGB nicht in Betracht.
2. Hat bei einem gemeinschaftlichen Testament der überlebende Ehegatte das ihm Zugewendete ausgeschlagen und eine neue abweichende Verfügung von Todes wegen getroffen und hat dies nach § 2270 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit der Verfügung des vorverstorbenen Ehegatten zur Folge, bleibt es bei der Unwirksamkeit selbst wenn der überlebende Ehegatte seine Verfügung erneut ändert.
BGB § 1944, § 2180 Abs. 3, § 2271 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 2270 Abs. 1
Aktenzeichen: IVZR230/09 Paragraphen: BGB§1944 BGB§2180 BGB§2271 BGB§2270 Datum: 2011-01-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=28318 Erbrecht - Erbverzicht Erbvertrag
OLG Köln - LG Köln
9.10.2010
2 U 154/09
Notarrecht
Der notariellen Beurkundung nach § 2348 BGB bedarf nicht nur der Erbverzichtsvertrag selbst, sondern auch ein dem Verzicht zugrunde liegendes schuldrechtliches Kausalgeschäft, das eine Verpflichtung zum Verzicht begründet.
BGB § 2348
Aktenzeichen: 2U154/09 Paragraphen: BGB§2348 Datum: 2010-10-09 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=28938 Erbrecht - Erbvertrag Erbverzicht
BGH - OLG Celle - LG Hannover
20.2.2008
IV ZR 32/06
Ein Zuwendungsverzicht kann (ebenso wie der Erbverzicht) durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser wieder aufgehoben werden, wenn der Erblasser den Rechtszustand vor dem Verzicht durch Verfügung von Todes wegen nicht vollständig wiederherstellen könnte.
BGB §§ 2352, 2351
Aktenzeichen: IVZR32/06 Paragraphen: BGB§2352 BGB§2351 Datum: 2008-02-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=23233
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