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Familienrecht Internationales Recht - Abstammungsrecht Familienrecht
BGH - OLG Karlsruhe - LG Mannheim
10.7.2019
XII ZB 33/18
1. Das international anwendbare Recht für den - im deutschen Recht in § 1598 a BGB geregelten - Anspruch auf statusneutrale Klärung der biologischen Abstammung ist in entsprechender Anwendung des Abstammungsstatuts nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB zu ermitteln.
2. Eine nach ausländischem Recht (hier: Ungarn) erfolgte statusrechtliche Abstammungsfeststellung entfaltet hinsichtlich des Anspruchs auf statusneutrale Klärung der biologischen Abstammung keine Sperrwirkung für die Anwendbarkeit deutschen Rechts.
3. Dass in einem vorhergehenden statusrechtlichen Abstammungsverfahren das Ergebnis eines Abstammungsgutachtens ohne Rechtsverteidigung hingenommen worden ist, kann ohne Hinzutreten von weiteren Umständen nicht dazu führen, dass das Bedürfnis für eine statusneutrale Klärung der biologischen Abstammung entfällt (Fortführung des Senatsbeschlusses
vom 30. November 2016 - XII ZB 173/16, FamRZ 2017, 219).
BGB § 1598a
BGBEG Art 19 Abs 1, Art 20
Aktenzeichen: XIIZB33/18 Paragraphen: Datum: 2019-07-10 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39200 Familienrecht - Vaterschaftsrecht Abstammungsrecht Sonstiges
BGH - Kammergericht - AG Schöneberg
29.11.2017
XII ZB 459/16
1. Eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle, mit deren konserviertem Spendersamen ein Kind gezeugt wurde, das nach rechtskräftiger Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit geboren worden ist, kann abstammungsrechtlich nur die Vater- und nicht die Mutterstellung erlangen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 6. September 2017, XII ZB 660/14, FamRZ 2017, 1855).
2. Eine von ihr gleichwohl erklärte Mutterschaftsanerkennung ist unwirksam.
BGB § 1591, § 1592
TSG § 11 S 1
Aktenzeichen: XIIZB459/16 Paragraphen: Datum: 2017-11-29 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=37498 Familienrecht - Vaterschaftsrecht Abstammungsrecht
BGH - OLG hamm - AG Iserlohn
15.11.2017
XII ZB 389/16
1. Bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater ist der Antrag des leiblichen Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft stets unbegründet (Fortführung von Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017, XII ZB 525/16, zur Veröffentlichung
bestimmt und Senatsurteil vom 6. Dezember 2006, XII ZR 164/04, BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538).
2. Eine Auslegung des Gesetzes dahin, dass die Anfechtung dennoch möglich sei, wenn der leibliche Vater seinerseits eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind habe und mit ihm in einer Familie zusammenlebe, ist nicht zulässig.
3. Das mit einer bestehenden sozial-familiären Beziehung einhergehende Elternrecht des rechtlichen Vaters ist auch in dieser Konstellation gegenüber dem grundrechtlich geschützten Interesse des leiblichen Vaters, die rechtliche Vaterstellung erlangen zu können, vorrangig (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 9. April 2003, 1 BvR 1493/96, BVerfGE
108, 82 = FamRZ 2003, 816 und Senatsurteil vom 6. Dezember 2006, XII ZR 164/04, BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538).
GG Art 6 Abs 1, Art 6 Abs 2
BGB § 1600 Abs 1 Nr 1, § 1600 Abs 2, § 1600 Abs 3
Aktenzeichen: XIIZB389/16 Paragraphen: Datum: 2017-11-15 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=37497 Familienrecht - Vaterschaftsrecht Abstammungsrecht
BGH - OLG Frankfurt - AG Kassel
26.7.2017
XII ZB 125/17
Der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung steht neben der Mutter und dem Kind allein dem rechtlichen Vater zu. Eine Fälschung des Personenstandsregisters oder der Geburtsurkunde des Kindes begründet keine rechtliche Vaterschaft.
BGB § 1598a
Aktenzeichen: XIIZB125/17 Paragraphen: Datum: 2017-07-26 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=37318 Familienrecht - Vaterschaftsrecht Abstammungsrecht
KG Berlin
29.11.2016
1 W 7/16
Für die Abstammung kommt es auch im Rahmen des Art. 19 Abs. 1 EGBGB nicht darauf an, ob ein personenstandsrechtlicher Tatbestand - hier eine Vaterschaftsanerkennung - vor oder nach einer Eintragung im (deutschen) Personenstandsregister eingetreten ist (Fortführung von Senat, FamRZ 2016, 922; entgegen OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 1636; OLG München,
FamRZ 2016, 1599).
BGB § 1592 Nr 2, § 1599 Abs 2
BGBEG Art 19 Abs 1, Art 20
PStG § 36 Abs 1
Aktenzeichen: 1W7/16 Paragraphen: Datum: 2016-11-29 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36825 Familienrecht - Abstammungsrecht Prozeßrecht
BGH - OLG Karlsruhe - AG Baden Baden
27.1.2016
XII ZB 639/14
Wegen der besonderen Schwierigkeit des Abstammungsverfahrens ist im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe nicht nur hinsichtlich des Antragstellers, sondern auch für die weiteren Beteiligten regelmäßig eine Anwaltsbeiordnung geboten (Fortführung von Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012, XII ZB 218/11, FamRZ 2012, 1290).
FamFG § 78 Abs 2, § 172
Aktenzeichen: XIIZB639/14 Paragraphen: FamFG§78 FamFG§172 Datum: 2016-01-27 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35964 Familienrecht - Abstammungsrecht Vaterschaftsrecht
OLG Karlsruhe - AG Pforzheim
15.1.2016
20 UF 133/15
Günstigkeitsprinzip im Rahmen des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB
1. Zur Anwendung des Günstigkeitsprinzips in Fällen, in denen die Abstammung des Kindes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB alternativ nach deutschem Sachrecht oder nach einem ausländischen Sachrecht bestimmt werden kann.
2. Jedenfalls dann, wenn eine Vaterschaftsanerkennung durch den biologischen Vater nicht erfolgt ist und auch nicht unmittelbar bevorsteht, ist eine aus dem ausländischen Sachrecht folgende Vaterschaftsfiktion gegenüber einer aus dem deutschen Sachrecht folgenden rechtlichen Vaterlosigkeit für das Kind auch dann günstiger, wenn die biologische Vaterschaft des betreffenden Mannes unwahrscheinlich oder nicht gegeben ist.
Aktenzeichen: 20UF133/15 Paragraphen: Datum: 2016-01-15 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35898 Familienrecht - Abstammungsrecht Vaterschaftsrecht
KG Berlin
5.1.2016
1 W 675/15
Führen mehrere nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB mögliche Abstammungsstatute zu unterschiedlichen Ergebnissen, entscheidet das Günstigkeitsprinzip. Bei dessen Anwendung ist auf den Zeitpunkt der Geburt abzustellen. Hat zum Zeitpunkt der Geburt eine der in Betracht kommenden Rechtsordnungen dem Kind bereits verbindlich einen Vater zugeordnet, kann eine nachgeburtliche Vaterschaftsanerkennung durch einen anderen Mann bei der Eintragung der Geburt nur berücksichtigt werden, wenn die seit der Geburt bestehende Vaterschaft auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg der dafür nach IPR berufenen Rechtsordnung beseitigt worden ist.
BGBEG Art 19 Abs 1, Art 20
BGB § 1592, § 1599 Abs 2
Aktenzeichen: 1W675/15 Paragraphen: BGB§1592 BGB§1599 Datum: 2016-01-05 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35873 Familienrecht - Abstammungsrecht Vaterschaftsrecht Prozeßrecht
BGH - OLG Nürnberg - AG Schwandorf
28.7.2015
XII ZB 670/14
Stirbt während eines Abstammungsverfahrens der als Vater geltende Mann, so sind seine Eltern nach seinem Tod jedenfalls so lange nicht am Verfahren zu beteiligen, wie nicht ein hierzu berechtigter übriger Beteiligter fristgerecht gemäß § 181 FamFG die Fortsetzung des
Verfahrens verlangt hat.
FamFG § 7, § 172, § 181
Aktenzeichen: XIIZB670/14 Paragraphen: Datum: 2015-07-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35512 Familienrecht - Abstammungsrecht Prozeßrecht
BGH - OLG Nürnberg - AG Schwandorf
28.7.2015
XII ZB 671/14
1. Wird in einem Antragsverfahren im Sinne des § 59 Abs. 2 FamFG der Antrag allein aus verfahrensrechtlichen Gründen - etwa wegen Fehlens der Beschwerdeberechtigung - zurückgewiesen, so eröffnet die darin liegende formelle Beschwer das Rechtsmittel, und zwar
unabhängig davon, ob der Antragsteller sachlich zur Antragstellung berechtigt ist (Fortführung von BGH Beschluss vom 6. November 1997, BLw 31/97, FamRZ 1998, 229).
2. Stirbt während eines Abstammungsverfahrens der als Vater geltende Mann, so sind seine Eltern nicht berechtigt, gemäß § 181 FamFG die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen.
FamFG § 7, § 59 Abs 2, § 172, § 181
Aktenzeichen: XIIZB671/14 Paragraphen: Datum: 2015-07-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35513
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