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Versicherungsrecht Familienrecht - Pflegeversicherungsrecht Pflege/Pflegegeld
OLG Dresden - LG Chemnitz
11.11.2019
4 U 1243/19
1. Der pflegende Angehörige hat keinen Anspruch auf Beteiligung an dem Pflegebedürftigen gezahlten Pflegegeld.
2. Wird die Pflegeleistung durch enge familiäre Bindungen geprägt, spricht eine tatsächliche Vermutung dagegen, dass die Leistung aufgrund eines Dienstvertrages erbracht wird.
3. Auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag kommen dann nicht in Betracht.
BGB § 611, § 612 Abs 2, § 670, § 675, § 683
Aktenzeichen: 4U1243/19 Paragraphen: Datum: 2019-11-11 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39614 Familienrecht - Pflege/Pflegegeld
OLG Köln - AG Eschweiler
15.10.2009
4 WF 160/09
Pflegegeld nach § 39 Abs. 1 SGB VIII als Einkommen des Pflegenden
Gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII umfasst das Pflegegeld den notwendigen Unterhalt des Kindes außerhalb des Elternhauses sowie die Kosten der Erziehung. Kommt der Pflegende für den Bar- und Betreuungsbedarf des Kindes so auf, als wäre es sein eigenes Kind, sind nur die für die Erziehung entstehenden vom Pflegegeld umfassten Kosten seinem Einkommen hinzuzurechnen sind, weil nicht die Eltern des Minderjährigen diesen betreuen und erziehen und diese Aufgabe deshalb Dritten - hier der Klägerin - gegen Entgelt anvertraut worden ist (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.06.2009 - 9 WF 170/09 in juris Rechtsportal). Die
baren Aufwendungen können dagegen wegen ihrer eindeutigen Zweckbestimmung trotz des Umstandes, dass auf sie nicht das Kind selbst in eigener Person einen Anspruch hat, nicht als Einkommen berücksichtigt werden.
Das anrechenbare Einkommen aus der Pflegetätigkeit ist nicht um den Erwerbstätigenbonus zu kürzen.
SGB VIII § 39 Abs. 1
Aktenzeichen: 4WF160/09 Paragraphen: SGBVIII§39 Datum: 2009-10-15 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=26901 Familienrecht - Pflege/Pflegegeld
OLG Frankfurt - AG Büdingen
3.6.2004
5 WF 72/04
Pflegegeld, Mehrbedarf; Mehrbedarf, Anrechnung von Pflegegeld
Mit dem Pflegegeld nach SGB 11 § 37 wird nur die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung anstelle einer häuslichen Pflegehilfe durch die Pflegeversicherung selbst finanziert. Auf einen anderweitigen Mehrbedarf kann diese Leistung daher nicht angerechnet werden.
BGB § 1602
SGB XI § 37 Aktenzeichen: 5WF72/04 Paragraphen: BGB§1602 SGBXI§37 Datum: 2004-06-03 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=9881
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