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Familienrecht - Registerrecht Sonstiges
Bayerisches Oberstes Landgericht - LG München - AG München
8.12.2003
1 Z BR 52/03
Die Beschränkung der Antragsberechtigung zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach dem Transsexuellen-Gesetz auf Deutsche bzw. Personen deutschen Personalstatuts ist mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, wenn ein Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland den Antrag stellt, und sein Heimatrecht ein entsprechendes Verfahren nicht
vorsieht (Vorlage an das Bundesverfassungsgericht).
TSG § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1
GG Art. 100 Abs. 1
BVerfGG § 80 Aktenzeichen: 1ZBR52/03 Paragraphen: TSG§8 TSG§1 GGArt.100 BVerfGG§80 Datum: 2003-12-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=8439 Familienrecht - Namensrecht Registerrecht
Kammergericht
23.09.2003
1 W 34/03
1 W 38/03
Schreibweise von sich durch diakritische Zeichen unterscheidenden einzelnen Buchstaben des lateinischen Alphabets, hier der türkische Buchstabe „i"
1. Ist eine Eintragung von Familien- und Vornamen gemäß Art.2 NamÜbK in ein Personenstandsbuch anhand einer fremdsprachigen Urkunde vorzunehmen, die die Namen ebenfalls in lateinischer Schrift wiedergibt, so sind die in der fremden Sprache vorhandenen Eigentümlichkeiten der Schriftzeichen jedenfalls dann zu übernehmen, wenn der Abweichung nur eine diakritische Funktion zukommt. Das ist auch dann der Fall, wenn die Eigentümlichkeit
der fremden Sprache nicht in der Hinzufügung eines im deutschen Alphabet nicht verwendeten zusätzlichen Zeichens besteht, sondern in der Weglassung eines Buchstabenbestandteils, die den Buchstaben lediglich diakritisch verändert.
2. Nach diesem Grundsatz sind die türkischen Schriftzeichen „L/l" und „I/i" jeweils unverändert entsprechend der Schreibweise im türkischen Namen einzutragen.
Art.2 Abs.1 NamÜbK
§ 2 Abs.1 PStV Aktenzeichen: 1W24/03 1W38/03 Paragraphen: NamÜbKArt.2 PStV§2 Datum: 2003-09-23 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=8447 Familienrecht - Registerrecht Sonstiges
Kammergericht
29.04.2003
1 W 122/03
vorläufige Anordnung
Im Anweisungsverfahren nach § 45 Abs.1 PStG, das auf einen Geburtseintrag gerichtet ist, ist eine vorläufige Anordnung auf Ausstellung einer Geburtsurkunde ausgeschlossen. Als vorläufige Maßnahme kommt allein eine nicht der Beweiskraft des Geburtsscheins oder der
Geburtsurkunde gemäß §§ 61 a Nr.2, 3, 66 PStG unterliegende Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung der Geburt zur Beurkundung in Betracht.
PStG § 45 Abs.1 Aktenzeichen: 1W122/03 Paragraphen: PStG§45 Datum: 2003-04-29 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=8363 Familienrecht - Sonstiges Prozeßrecht Registerrecht
Kammergericht
17.12.2002
1 W 380/02
keine Eintragung der Vermögenstrennung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner im Güterrechtsregister
Mangels Verweisung in § 7 Abs. 1 Satz 3 LPartG auch auf § 1412 BGB ist die Vereinbarung der Vermögenstrennung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner durch Lebenspartnerschaftsvertrag im Güterrechtsregister nicht einzutragen. Insoweit besteht keine planwidrige Regelungslücke, die durch Auslegung oder entsprechende Anwendung zu schließen wäre, und *war auch nicht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Der Ausschluss einer Registereintragung verstößt nicht gegen Art. 3 GG.
BGB § 1412
GG Art. 3, 6
LPartG § 7 Aktenzeichen: 1W380/02 Paragraphen: BGB§1412 GGArt.3 GGArt.6 LPartG§7 Datum: 2002-12-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=6010 Familienrecht - Eherecht Registerrecht
OLG Saarland
25.02.2002
5 W 362/01
a) Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben mit dem notariellen Vertrag vom 10.1.1989 Gütergemeinschaft vereinbart ( §§ 1408 Abs. 1, 1410, 1415 BGB). Mit dem Eintritt in den Güterstand der Gütergemeinschaft wird das gesamte Vermögen der Ehegatten zum
Gesamtgut, also zum gemeinschaftlichen Vermögen beider Ehegatten § 1416 Abs. 1 BGB). Das Gesamtgut ist gemeinschaftlich zu verwalten.
b) Die Änderung des Güterstandes bedarf der notariellen Beurkundung eines entsprechenden Ehevertrags, § 1410 BGB.
c) Ein Ehegatte kann dem anderen auch durch nicht formbedürftigen schuldrechtlichen Vertrag das Recht überlassen, sein Vermögen zu verwalten. Diese Überlassung kann aber jederzeit formlos widerrufen werden. (Leitsatz der Redaktion)
BGB §§ 1408, 1410, 1415, 1416 Aktenzeichen: 5W362/01 Paragraphen: BGB§1408 BGB§1410 BGB§1415 BGB§1416 Datum: 2002-02-25 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=7296
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