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PDF-DokumentFamilienrecht-Unterhaltsrecht - Unterhaltsberechnung Sonstiges

BGH - OLG Braunschweig - AG Wolfsburg
20.3.2013
XII ZR 120/11

1. Zur sekundären Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten hinsichtlich ehebedingter Nachteile (hier: ehebedingte Übersiedlung einer Diplomingenieurin für Postbetrieb und Ökonomie von Tschechien nach Deutschland).

2. Beruft sich der Unterhaltsberechtigte für seinen hypothetischen beruflichen Werdegang ohne die Ehe auf eine regelmäßige, vorwiegend von der Berufserfahrung abhängige Entwicklung im vor der Eheschließung erlernten Beruf, so trifft ihn im Gegensatz zu einem behaupteten beruflichen Aufstieg keine erweiterte Darlegungspflicht (im Anschluss an Senatsurteile vom 20. Oktober 2010, XII ZR 53/09, FamRZ 2010, 2059 und vom 4. August 2010, XII ZR 7/09, FamRZ 2010, 1633).

BGB § 1578b

Aktenzeichen: XIIZR120/11 Paragraphen: BGB§1578b Datum: 2013-03-20
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PDF-DokumentFamilienrecht-Unterhaltsrecht - Sonstiges

BGH - OLG Braunschweig - AG Wolfsburg
12.12.2012
XII ZR 43/11

Das Taschengeld eines Ehegatten ist grundsätzlich auch für den Elternunterhalt einzusetzen. Dies gilt allerdings nicht in Höhe eines Betrages von 5 - 7 % des Mindestselbstbehalts des Unterhaltspflichtigen sowie in Höhe etwa der Hälfte des darüberhinausgehenden Taschengeldes.

BGB § 1360, § 1360a, § 1603

Aktenzeichen: XIIZR43/11 Paragraphen: BGB§1360 BGB§1360a BGB§1603 Datum: 2012-12-12
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PDF-DokumentFamilienrecht - Personenstandsrecht Sonstiges

OLG Karlsruhe - LG Karlsruhe
11.12.2012
11 Wx 42/10

Sterberegister und Sterbeurkunde: Eintragung des akademischen Grads des Verstorbenen nach 1. Januar 2009

Nach dem Inkrafttreten des neuen Personenstandsgesetzes am 01.01.2009 ist der akademische Grad des Verstorbenen im Sterberegister und in der Sterbeurkunde nicht einzutragen.

Aktenzeichen: 11Wx42/10 Paragraphen: Datum: 2012-12-11
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PDF-DokumentFamilienrecht-Unterhaltsrecht - Sonstiges Unterhaltsbedarf

BGH - OLG Düsseldorf - AG Wesel
21.11.2012
XII ZR 150/10

1. Der Unterhaltsbedarf eines im Pflegeheim untergebrachten Elternteils richtet sich regelmäßig nach den notwendigen Heimkosten zuzüglich eines Barbetrags für die Bedürfnisse des täglichen Lebens. Ist der Elternteil im Alter sozialhilfebedürftig geworden, beschränkt sich sein angemessener Lebensbedarf in der Regel auf das Existenzminimum und damit verbunden auf eine - dem Unterhaltsberechtigten zumutbare - einfache und kostengünstige Heimunterbringung (im Anschluss an Senatsurteil vom 19. Februar 2003, XII ZR 67/00, Fam-RZ 2003, 860).

2. Dem Unterhaltspflichtigen obliegt es in der Regel, die Notwendigkeit der Heimkosten substantiiert zu bestreiten (im Anschluss an Senatsurteil vom 23. Oktober 2002, XII ZR 266/09, BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698). Kommt er dem nach, trifft die Beweislast den Unterhaltsberechtigten und im Fall des sozialhilferechtlichen Anspruchsübergangs den Sozialhilfeträger (im Anschluss an Senatsurteil vom 27. November 2002, XII ZR 295/00, FamRZ 2003, 444).

3. Ausnahmsweise können auch höhere als die notwendigen Kosten als Unterhaltsbedarf geltend gemacht werden, wenn dem Elternteil die Wahl einer kostengünstigeren Heimunterbringung im Einzelfall nicht zumutbar war. Zudem kann sich der Einwand des Unterhaltspflichtigen, es habe eine kostengünstigere Unterbringungsmöglichkeit bestanden, im Einzelfall als treuwidrig erweisen.

4. Verwertbares Vermögen eines Unterhaltspflichtigen, der selbst bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann in der Weise für den Elternunterhalt eingesetzt werden, als dieses in eine an der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen orientierte Monatsrente umgerechnet und dessen Leistungsfähigkeit aufgrund des so ermittelten (Gesamt-) Einkommens nach den für den Einkommenseinsatz geltenden Grundsätzen bemessen wird.

BGB § 1603, § 1610
SGB XII § 94

Aktenzeichen: XIIZR150/10 Paragraphen: BGB§1603 BGB§1610 Datum: 2012-11-21
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PDF-DokumentFamilienrecht-Unterhaltsrecht - Sonstiges

BGH - OLG Düsseldorf - AG Neuss
17.10.2012
XII ZR 17/11

1. Angemessene Aufwendungen, die dem Unterhaltspflichtigen für Besuche eines unterhaltsberechtigten Elternteils im Heim entstehen, mindern grundsätzlich die Leistungsfähigkeit.

2. Auch bei zusammenlebenden nichtehelichen Partnern ist bei Gesamteinkünften bis zur Höhe des für Ehegatten geltenden Familienselbstbehalts keine zusätzliche Haushaltsersparnis zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsurteil vom 28. Juli 2010, XII ZR 140/07, BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535).

BGB § 1603 Abs 1

Aktenzeichen: XIIZR17/11 Paragraphen: BGB§1603 Datum: 2012-10-17
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PDF-DokumentFamilienrecht - Sonstiges

OLG Nürnberg - AG Ansbach
4.10.2012
15 W 1623/12

Die Eltern bedürfen zur Veräußerung eines Grundstücks, das im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht, der auch ihre minderjährigen Kinder angehören, auch nach der Änderung der Rechtsprechung zur Rechtsstellung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts der familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1643 Abs. 1, § 1821 Nrn. 1 und 4 BGB, wenn es sich um eine vermögensverwaltende Gesellschaft handelt, zu deren Geschäftsgegenstand die Veräußerung von Grundstücken nicht gehört.

BGB § 1643 Abs 1, § 1821 Nr 1, § 1821 Nr 4

Aktenzeichen: 15W1623/12 Paragraphen: BGB§1643 BGB§8121 Datum: 2012-10-04
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PDF-DokumentFamilienrecht - Betreuung/Beistand Unterbringungsrecht Sonstiges

BGH - LG Görlitz - AG Görlitz
22.8.2012
XII ZB 141/12

1. Die nach § 39 FamFG zu erteilende Rechtsbehelfsbelehrung muss auch über einen bestehenden Anwaltszwang informieren (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2012, XII ZB 592/11, FamRZ 2012, 1287 und vom 23. Juni 2010, XII ZB 82/10, FamRZ 2010, 1425).

2. Das Gericht ist verpflichtet, sich nach einer kritischen Würdigung des Sachverständigengutachtens ein eigenes Bild von der Richtigkeit der durch den Sachverständigen gezogenen Schlüsse zum Vorliegen einer psychischen Erkrankung oder geistig-seelischen Behinderung des Betroffenen und zum Bestehen eines objektiven Betreuungsbedarfes zu machen; die pauschale Bezugnahme auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens lässt eine solche Würdigung regelmäßig vermissen.

FamFG § 26, § 39

Aktenzeichen: XIIZB141/12 Paragraphen: FamFG§26 FamFG§39 Datum: 2012-08-22
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PDF-DokumentFamilienrecht - Betreuung/Beistand Unterbringungsrecht Sonstiges

BGH - LG Ansbach - AG Ansbach
8.8.2012
XII ZB 671/11

1. Da die Einwilligung des Betreuers in eine Zwangsbehandlung mangels gesetzlicher Grundlage nicht genehmigungsfähig ist, kommt die Genehmigung einer entsprechenden Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht in Betracht, wenn die Heilbehandlung wegen der Weigerung des Betroffenen, sich behandeln zu lassen, nicht durchgeführt werden kann (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2012, XII ZB 99/12 und XII ZB 130/12, jeweils juris).

2. Die Genehmigung einer Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt allerdings noch in den Fällen in Betracht, in denen nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass sich der Betroffene in der Unterbringung behandeln lassen wird, sein natürlicher Wille also nicht bereits der medizinisch notwendigen Behandlung entgegensteht und er die Notwendigkeit der Unterbringung nicht einsieht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. Februar 2006, XII ZB 236/05, BGHZ 166, 141, 152 = FamRZ 2006, 615, 618).

BGB § 1906 Abs 1 Nr 2
FamFG § 62

Aktenzeichen: XII ZB 671/11 Paragraphen: BGB§1906 FamFG§62 Datum: 2012-08-08
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PDF-DokumentFamilienrecht - Sonstiges

BGH - LG Heilbronn - AG Heilbronn
27.6.2012
XII ZB 24/12

1. Das Anbringen von Bettgittern sowie die Fixierung im Stuhl mittels eines Beckengurts stellen freiheitsentziehende Maßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB dar, wenn der Betroffene durch sie in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird. Dieses ist dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene zu einer willensgesteuerten Aufenthaltsveränderung in der Lage wäre, an der er durch die Maßnahmen gehindert wird.

2. Das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen wird nicht dadurch verletzt, dass die Einwilligung eines von ihm Bevollmächtigten in eine freiheitsentziehende Maßnahme der gerichtlichen Genehmigung bedarf.

BGB § 1906 Abs 4

Aktenzeichen: XIIZB24/12 Paragraphen: BGB§1906 Datum: 2012-06-27
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PDF-DokumentFamilienrecht-Unterhaltsrecht - Kindesunterhalt Sonstiges

VGH Baden-Württemberg - VG Sigmaringen
3.5.2012
12 S 2935/11

1. Einem aus einer anonymen künstlichen Befruchtung hervorgegangenen Kind kann, sofern nicht die Voraussetzungen des § 1600 Abs. 5 BGB gegeben sind, keine Unterhaltsleistung nach § 1 Abs. 1 UVG zustehen.

2. Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes verlangen, dass der öffentlichen Hand jedenfalls die potentielle Möglichkeit eröffnet ist, ihre Aufwendungen für die Gewährung der Unterhaltsleistung von dem anderen Elternteil erstattet zu bekommen.

UVG § 1 Abs 1, § 1 Abs 3, § 7
BGB § 1600 Abs 5

Aktenzeichen: 12S2935/11 Paragraphen: UVG§1 UVG§7 BGB§1600 Datum: 2012-05-03
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