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Familienrecht - Umgangsrecht Kostenrecht
OLG Celle
27.4.2012
10 WF 323/11
Verfahrenskostenhilferechtliche Mutwilligkeit in Umgangsauseinandersetzung bei Unterlassen von Vermittlungsbemühung beim Jugendamt
In einer Umgangsauseinandersetzung sind die Kindeseltern zur Vermeidung des Vorwurfs verfahrenskostenhilferechtlicher Mutwilligkeit nicht per se zu einer vorherigen Einschaltung des Jugendamtes zur Vermittlung verpflichtet. Das Unterlassen naheliegender und erfolgversprechender
Bemühungen kann aber im konkreten Einzelfall mutwillig sein (hier: kein
Eingehen auf die ausdrückliche Mitteilung des anderen Elternteil über die erfolgte Einschaltung des Jugendamtes und die Bereitschaft zu ersten von dort begleiteten Umgangskontakten und einer anschließenden Umgangsvereinbarung).
FamFG § 76 Abs 1
ZPO § 114 Abs 1 S 1
Aktenzeichen: 10WF323/11 Paragraphen: FamFG§76 Datum: 2012-04-27 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=30648 Familienrecht - Umgangsrecht Prozeßrecht Vollstreckungsrecht
BGH - OLG München - LG Passau
1.2.2012
XII ZB 188/11
1. Die Vollstreckung eines Umgangstitels nach § 89 Abs. 1 FamFG durch Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen den betreuenden Elternteil setzt eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts voraus. Dafür ist eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich. Nicht erforderlich sind hingegen detailliert bezeichnete Verpflichtungen des betreuenden Elternteils, etwa zum Bereithalten und Abholen des Kindes.
2. Die Vollstreckung nach § 89 Abs. 1 FamFG baut auf der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Erkenntnisverfahren auf. Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung findet im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht statt.
FamFG § 86 Abs 1 Nr 2, § 89 Abs 1, § 156 Abs 2
BGB § 1684 Abs 2
Aktenzeichen: XIIZB188/11 Paragraphen: FamFG§86 FamFG§89 FamFG§156 Datum: 2012-02-01 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=30248 Familienrecht - Adoptionsrecht Umgangsrecht
OLG Dresden - AG Meißen
12.10.2011
21 UF 581/11
Adoptionswirkung auf das Umgangsrecht eines nicht adoptierten Geschwisterkindes mit dem Adoptivkind; Geschwisterumgang zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung
Wird eines von zwei leiblichen minderjährigen Geschwistern adoptiert, erlischt nach § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB das wechselseitige Umgangsrecht gemäß § 1685 Abs. 1 BGB. Ein Umgangsrecht des nicht adoptierten Geschwisters ergibt sich weder aus einer analogen Anwendung von § 1685 Abs. 2 BGB noch aus der möglichen Gefährdung des Wohls des nicht adoptierten Geschwisters gemäß § 1666 Abs. 4 BGB. Davon unberührt bleibt die Prüfung, ob das Kindeswohl des adoptierten Geschwisters durch den ausbleibenden Umgang gefährdet wird (§ 1666 Abs. 1 BGB).
BGB § 1666 Abs 1, § 1666 Abs 4, § 1685 Abs 1, § 1685 Abs 2, § 1755 Abs 1 S 1
Aktenzeichen: 21UF581/11 Paragraphen: BGB§1666 BGB§1685 BGB§1755 Datum: 2011-10-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=30474 Familienrecht - Kindschaftsrecht Umgangsrecht
OLG Saarbrücken - AG Saarbrücken
10.10.2011
6 WF 104/11
1. Stellt ein Elternteil einen Antrag auf Regelung des Umgangsrechts, so darf das Gericht das Betreiben des Verfahrens nicht von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen.
2. Im Kindschaftsverfahren ist bei der Beurteilung, ob eine die Untätigkeitsbeschwerde rechtfertigende unzumutbare Verfahrensverzögerung vorliegt, auch der Vorrang- und Beschleunigungsgrundsatz des § 155 FamFG in den Blick zu nehmen.
FamFG § 2, § 155
Aktenzeichen: 6WF104/11 Paragraphen: FamFG§2 FamFG§155 Datum: 2011-10-10 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=30216 Familienrecht - Umgangsrecht Prozeßrecht
BGH - OLG München - AG Wolfratshausen
17.8.2011
XII ZB 621/10
1. Ein Vollstreckungsverfahren nach § 89 FamFG bildet ein selbständiges Verfahren im Sinne von Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-RG, auf das neues Recht anzuwenden ist, wenn es nach dem 31. August 2009 eingeleitet wurde.
2. Auch wenn in einem auf der Grundlage des früheren Rechts ergangenen Umgangsrechtsbeschluss bereits ein Zwangsgeld angedroht worden war, setzt die Vollstreckung nach neuem Recht durch Anordnung von Ordnungsmitteln eine Belehrung nach § 89 Abs. 2 FamFG voraus.
FamFG § 89 Abs 2
FGG § 33 Abs 3
FGG-RG Art 111 Abs 1, Art 111 Abs 2
Aktenzeichen: XIIZB631/10 Paragraphen: FGG§33 FamFG§89 Datum: 2011-08-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=29348 Familienrecht - Umgangsrecht
OLG Celle - AG Hannover
12.8.2011
10 UF 118/11
1. In einem Verfahren betreffend den Umgang anderer Umgangspersonen im Sinne von § 1685 BGB mit einem Kind wird nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm das Bestehen eines Umgangsrechtes, nicht dessen Ausschluß oder Beschränkung geprüft. insofern liegt kein Regelfall gemäß § 158 Abs. 1, 2 Nr. 5 FamFG vor - die Bestellung eines Verfahrensbeistandes ist daher allein nach der allgemeinen Regel aus § 158 Abs. 1 FamFG zu prüfen.
2. Das Gericht kann in einem Verfahren betreffend den Umgang anderer Umgangspersonen im Sinne von § 1685 BGB mit einem Kind in einem einfach und klar gelagerten Fall von der persönlichen Anhörung eines Elternteiles nach § 160 Abs. 1 Satz 1 FamFG absehen, wenn sich dieser bereits schriftlich geäußert hat, im Anhörungstermin anwaltlich vertreten war und anschließend über seinen Verfahrensbevollmächtigten ausdrücklich noch einmal seine unveränderte Position bestätigt.
BGB § 1685
FamFG § 160, § 158 Abs 2 Nr 5
Aktenzeichen: 10UF118/11 Paragraphen: BGB§1685 FamFG§160 FamFG§158 Datum: 2011-08-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=29152 Familienrecht - Umgangsrecht
OLG Celle - AG Hannover
12.8.2011
10 WF 246/11
1. Bedarf eine - auf gerichtlicher Anordnung oder einem familiengerichtlich für verbindlich erklärten bzw. gebilligten Vergleich beruhende - Umgangsregelung nach den Maßstäben des § 1696 Abs. 1 BGB der Abänderung, hat das örtlich zuständige Amtsgericht gemäß
§ 166 Abs. 1 FamFG von Amts wegen unmittelbar ein entsprechendes Verfahren einzuleiten, ohne daß es dafür etwa des Antrags eines beteiligten Elternteiles bedürfte.
2. Auch im Falle eines gemäß § 166 Abs. 1 FamFG amtswegig eingeleiteten Verfahrens auf Abänderung einer Sorgerechtsregelung kommt eine einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung entsprechend § 93 Abs. 1 Nr. 4 und 5 FamFG in Betracht.
3. Die Anordnung von Ordnungsmitteln im Hinblick auf Verstöße eines Elternteiles gegen eine familiengerichtlich getroffene Umgangsregelung, die formal fortbesteht, weil das Amtsgericht die Möglichkeiten der amtswegigen Abänderung und Einstellung der Vollstreckung verkannt hat, kann ausgeschlossen sein, wenn festgestellt ist, daß nach den Maßstäben des § 1696 Abs. 1 BGB eine Abänderung dieser Umgangsregelung im Sinne des in Rede stehenden Verhaltens angezeigt ist.
FamFG § 89 Abs 1, § 166
BGB § 1696 Abs. 1
Aktenzeichen: 10WF246/11 Paragraphen: FamFG§89 FamFG§166 BGB§1696 Datum: 2011-08-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=29154 Familienrecht - Betreuung/Beistand Umgangsrecht
OLG Hamm - AG Essen
25.7.2011
II-8 UF 190/10
1. Gegen den Willen eines Elternteils kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Betreuungs-Wechselmodell nicht familiengerichtlich angeordnet werden.
2. Ein Umgangsrecht, das über den üblichen 14-tägigen Umgang am Wochenende noch hinausgeht, wird dem Zweck einer Umgangsregelung voll gerecht, so dass eine Ausweitung nicht verlangt werden kann.
BGB § 1671, § 1684
Aktenzeichen: 8UF190/10 Paragraphen: BGB§1671 BGB§1684 Datum: 2011-07-25 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=30194 Familienrecht - Umgangsrecht Prozeßrecht
BGH - OLG Schleswig - AG Schwarzenbeck
6.7.2011
XII ZB 100/11
Hat das Familiengericht seinen Beschluss in einer Umgangsrechtssache inhaltlich statt auf das gemäß Art. 111 FGG-RG fortgeltende frühere Recht fehlerhaft auf das neue Verfahrensrecht gestützt, wird die Beschwerdefrist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung auch
durch die Einlegung einer Beschwerde beim Amtsgericht gewahrt (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 6. April 2011, XII ZB 553/10, FamRZ 2011, 966 – auch www.RechtsCentrum.de).
FamFG § 63 Abs 1, § 64 Abs 1
ZPO § 621e Abs 1, § 621e Abs 3, § 517
Aktenzeichen: XIIZB100/11 Paragraphen: FamFG§63 FamFG§64 ZPO§621e ZPO§517 Datum: 2011-07-06 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=29140 Familienrecht - Umgangsrecht
KG Berlin - AG Tempelhof-Kreuzberg
10.1.2011
17 UF 225/10
1. Der Regelumgang umfasst regelmäßig auch dann Übernachtungen beim umgangsberechtigten Elternteil, wenn dessen häuslichen Verhältnisse - beengte Wohnverhältnisse, fehlendes Kinderbett, kalter Zigarettenrauch - ungünstig sein sollten.
2. Der Regelwert von 3.000 EUR kann um ein Drittel gekürzt werden, wenn nur ein untergeordneter Einzelaspekt des Umgangs in Streit steht, der Sachverhalt einfach gelagert ist und die wirtschaftlichen Verhältnisse der beteiligten Eltern beengt sind.
FamFG § 58, § 63 Abs 1, § 64, § 65
BGB § 1684 Abs 1
Aktenzeichen: 17UF225/10 Paragraphen: FamFG§58 FamFG§63 FamFG§64 FamFG§65 BGB§1684 Datum: 2011-01-10 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=28657
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